Vermögensschadenpolicen: EU möchte Mindestdeckung erhöhen
Eine Vermögensschadenhaftpflicht ist für Versicherungsvermittler zwingend vorgeschrieben. Nun sollen die Mindestdeckungssummen erhöht werden. Ob das höhere Prämien für Vermittler nach sich ziehen wird, bleibt abzuwarten.
Die nächste Anpassung der gesetzlichen Mindestversicherungssummen bei Vermögensschadenhaftpflichtpolicen (VSH) für Versicherungsvermittler steht vor der Tür. Die europäische Versicherungsaufsicht Eiopa hat wegen der gestiegenen Inflation die Mindestdeckungen überprüft und kräftige Erhöhungen vorgeschlagen, wie der AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen mitteilt.
Demnach sollen die Mindestversicherungssummen in der Berufshaftpflicht künftig um 264.230 Euro auf 1.564.610 Euro für jeden einzelnen Schadenfall und um 391.050 Euro auf 2.315.610 Euro für alle Schadenfälle eines Jahres angehoben werden. Diese Vorschläge der EU-Aufsichtsbehörde muss die EU-Kommission zwar noch abnicken. Das ist dem Verband zufolge aber letztlich nur eine Formsache.
Aktuelle Mindestdeckung reicht nicht aus
Damit reichen die aktuell gängigen Einstiegsversicherungssummen der VSH-Versicherer in Deutschland nicht mehr aus. Diese liegen zwischen 1,35 und 1,5 Millionen Euro. Dem AfW zufolge bleibt abzuwarten, wie die Versicherer bei den Prämien reagieren werden und ob die Summenerhöhungen ohne Beitragserhöhungen erfolgen werden oder nicht.
Allerdings sollen Vermittler mit bestehenden VSH-Policen von einem möglichen Verwaltungsaufwand verschont werden. Es zeichne sich ab, dass wie schon bei vorherigen Anpassungen zwischen dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) eine Globalerklärung abgestimmt wird. Mit dieser können die Berufshaftpflichtversicherer bestätigen, dass die Versicherungsverträge zum Stichtag die dann geltenden Mindestversicherungssummen aufweisen.
Checkliste vom AfW
Der Verband mahnt aber, dass die Vermittler trotz deutlicher Erhöhung der vorgeschriebenen Versicherungssumme ihre Deckungssummen überprüfen – der AfW veröffentlichte dazu im Herbst 2021 eine Checkliste. Denn auch wenn die meisten Schäden deutlich unter der gesetzlichen Mindestversicherungssumme liegen und Millionenschäden nur äußerst selten auftreten, besteht ein entsprechendes Risiko. Dies habe nicht zuletzt das medial vielbeachtete Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. September 2021 (Az. 413 HKO 27/20) gezeigt. (jb)