Vorabpauschale: Basiszins für 2026 ist so hoch wie nie zuvor
Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszins für die Berechnung der Vorabpauschale für 2026 bekannt gegeben. Es ist der höchste Wert seit Einführung der pauschalen Besteuerung.
Der 24. Dezember gehört dazu, der 31. Dezember ebenso und auch der 1. Januar: Diese Termine im Jahr sind fix und jeder weiß, was gefeiert wird. Für Privatanleger, die Anteile an thesaurierenden Fonds halten, ist auch der 2. Januar ein feststehender Termin. Zwar gibt es nichts zu feiern, doch am zweiten Tag eines neuen Jahres legt die Deutsche Bundesbank immer den Basiszins zur Ermittlung der steuerlichen Vorabpauschale fest.
2026 beläuft sich dieser Zins auf 3,20 Prozent, wie auf der Website der Bundesbank zu lesen ist. Das ist der höchste Wert seit Einführung der pauschalen Besteuerung. Im Vorjahr hatte die Bundesbank einen Satz in Höhe von 2,53 Prozent errechnet, 2024 waren es 2,29 Prozent. Für die Jahre 2021 und 2022 war der Basiszins negativ gewesen, daher war für laufende Erträge von wiederanlegenden Sondervermögen keine Abgeltungsteuer angefallen.
Der entscheidende Zins
Die Vorabpauschale wird seit dem Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes am 1. Januar 2018 für die Besteuerung der laufenden Erträge aus thesaurierenden und teilausschüttenden Fonds ermittelt. Der Basiszins leitet sich aus langfristig erzielbaren Renditen deutscher Staatsanleihen mit jährlichen Zinszahlungen und Restlaufzeiten von 15 Jahren ab. Er ist die entscheidende Größe für die Berechnung der Vorabpauschale.
Zum Hintergrund: Seit dem Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes werden nicht mehr die tatsächlichen laufenden thesaurierten Erträge von Investmentfonds besteuert. Sofern ein Fonds eine Wertsteigerung erzielt hat, wird stattdessen ein Basisertrag ermittelt. Dieser errechnet sich nach der gesetzlich vorgeschriebenen Formel: 70 Prozent des jährlichen Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres.
Die Pauschale
Nun wird die Vorabpauschale errechnet, denn auf diese Summe sind Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abzuführen. Bei thesaurierenden Fonds entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag. Bei teilausschüttenden Sondervermögen entspricht die Pauschale der Differenz zwischen Ausschüttung und Basisertrag. Dies ist auch bei ausschüttenden Fonds der Fall, sofern die ausgekehrte Summe unter dem Basisertrag liegt.
Um unnötige Abzüge zu vermeiden, sollten Privatanleger nicht vergessen, einen Freistellungsauftrag einzurichten. Dieser sorgt dafür, dass Kapitalerträge – auch die pauschal errechneten – bis zum Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro für Ehepaare) steuerfrei bleiben. (am)














