Anleger müssen sich selbst um WP-Gutachten kümmern
Wirtschaftsprüfer im Filmfonds Vif Babelsberger 3 freigesprochen
Urteil. Wirtschaftsprüfer haften nicht für Prospektprüfungsfehler, wenn der Anleger den Prospektprüfungsbericht vor seiner Anlageentscheidung nicht angefordert und zur Kenntnis genommen hat. Ein entsprechendes Urteil hat der Bundesgerichtshof im Fall des Medienfonds Vif 3 gefällt (Az: III ZR 298/05). Der Initiator hatte im Fondsprospekt angekündigt, dass der Prospektprüfungsbericht „nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird“. Der klagende Anleger kam auf dieses nicht zurück und kann nach dem BGH-Urteil den Wirtschaftsprüfer nicht in Haftung nehmen.
Prospektfehler. Der Kläger hatte sich im November 2000 mit rund 100.000 Euro am Filmfonds Vif Babelsberger 3 beteiligt. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz des Produktionsdienstleisters in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass der Vertragspartner die ihm überwiesenen Gelder nicht zurückzahlen würde und keine Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen abgeschlossen waren. Aus dem Prospekt ging nicht klar hervor, dass die vorgesehene Versicherung zum Zeitpunkt der Prospektierung noch gar nicht abgeschlossen war (siehe fondstelegramm vom 18. Juni 2007). Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche hatte im Prospektprüfungsgutachten nicht darauf hingewiesen, dass der Prospekt ein falsches Worst-case-Szenario suggerierte.
Worst case. Bereits im Juni dieses Jahres hatte der BGH die Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verneint, wenn ein Anleger vor seiner Anlageentscheidung nur darauf vertraut hat, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei (Az: III ZR 125/06). Auch damals ging es um den Vif 3. Der Senat entschied, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt „Risiken der Beteiligung“ angeführte, als „Worst-case-Szenario“ bezeichnete „Restrisiko-Betrachtung“ den Anleger nicht deutlich genug darauf hinwies, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und sah darin einen Prospektmangel. Eine Haftung des Wirtschaftsprüfers käme aber nur dann in Frage, wenn sich der Anleger das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen. Vertraut der Anleger lediglich darauf, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt ist und der Vermittler ihn über Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklärt, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten sind, haftet der Wirtschaftprüfer nicht.
Prospektfehler. Der Kläger hatte sich im November 2000 mit rund 100.000 Euro am Filmfonds Vif Babelsberger 3 beteiligt. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz des Produktionsdienstleisters in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass der Vertragspartner die ihm überwiesenen Gelder nicht zurückzahlen würde und keine Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen abgeschlossen waren. Aus dem Prospekt ging nicht klar hervor, dass die vorgesehene Versicherung zum Zeitpunkt der Prospektierung noch gar nicht abgeschlossen war (siehe fondstelegramm vom 18. Juni 2007). Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche hatte im Prospektprüfungsgutachten nicht darauf hingewiesen, dass der Prospekt ein falsches Worst-case-Szenario suggerierte.
Worst case. Bereits im Juni dieses Jahres hatte der BGH die Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verneint, wenn ein Anleger vor seiner Anlageentscheidung nur darauf vertraut hat, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei (Az: III ZR 125/06). Auch damals ging es um den Vif 3. Der Senat entschied, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt „Risiken der Beteiligung“ angeführte, als „Worst-case-Szenario“ bezeichnete „Restrisiko-Betrachtung“ den Anleger nicht deutlich genug darauf hinwies, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und sah darin einen Prospektmangel. Eine Haftung des Wirtschaftsprüfers käme aber nur dann in Frage, wenn sich der Anleger das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen. Vertraut der Anleger lediglich darauf, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt ist und der Vermittler ihn über Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklärt, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten sind, haftet der Wirtschaftprüfer nicht.
Anleger sollten das WP-Gutachten stets selbst anfordern und lesen.