BGH-Urteil zu Rückforderung von Ausschüttungen
Interview mit Rechtsanwalt Mathias Nittel
Herr Nittel, der BGH hat die Rückforderung von Ausschüttungen, die Dr. Peters von den Anlegern der beiden Schiffsfonds DS 38 und DS 39 zurückverlangt hat für nichtig erklärt. Ist das ein Einzelfall oder lassen sich aus dem Urteil Maßgaben für andere Fälle von Ausschüttungs-Rückforderungen ableiten?
Marthias Nittel: Zunächst einmal sind die Urteile Einzelfälle, weil sie die konkreten – identischen – Vertragsgestaltungen der beiden Dr.-Peters-Fonds aus dem Jahr 1996 betreffen. Bei neueren Fonds, ich denke dabei an die VLLC-Schiffe beziehungsweise die VLCC-Glory-Schiffe von Dr. Peters oder Fonds von Lloyd Fonds oder Hansa Treuhand unterscheiden sich die entsprechenden Passagen in den Gesellschaftsverträgen zum Teil ganz erheblich von jenen der Fonds, die jetzt vor dem BGH unterlegen haben. Hier muss für jeden Fall geprüft werden, ob sie bei objektiver Betrachtung nach den vom BGH-Senat in der mündlichen Verhandlung benannten vielfältigen Gesichtspunkten mehrdeutig oder eindeutig sind. Dies wird aber erst dann möglich sein, wenn die Urteilsgründe in einigen Wochen schriftlich vorliegen. Nur wenn die Auslegung der Gesellschaftsverträge eindeutig ergibt, dass die Ausschüttungen an die Gesellschafter als Darlehen erfolgen sollten, besteht ein Rückforderungsanspruch der Fondsgesellschaft.
Wie kommt es, dass der BGH zwei vorinstanzliche Urteile auf links drehen kann. Haben die vorigen Richter am LG Dortmund und am OLG Hamm den Gesellschaftsvertrag nicht hinreichend gründlich gelesen?
Nittel: Der BGH-Senat hat, wozu er berechtigt ist, eine objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrages nach seinem Verständnis vorgenommen. Er hat sich dabei, und das wurde in der mündlichen Verhandlung sehr deutlich, die entsprechenden Formulierungen des Gesellschaftsvertrages außerordentlich gründlich insbesondere im Gesamtzusammenhang des Gesellschaftsvertrages geprüft und dabei zahlreiche Inkongruenzen festgestellt. Das Ergebnis: Die Formulierungen sind mehrdeutig und widersprüchlich. Bei der Auslegung ergibt sich das von den Dr.-Peters-Fonds gewünschte Ergebnis nicht mit der zu fordernden Eindeutigkeit. Dass die Vorinstanzen schlampig gearbeitet haben, möchte ich nicht behaupten. Der BGH kommt schlichtweg zu einem anderen Ergebnis und auch hier heißt es: Ober sticht Unter.
Der BGH-Senat hat in der Verhandlung auf den Unterschied von Innen- und Außenverhältnis abgestellt. Was hat das für Konsequenzen im Hinblick auf die Rückgewähr erhaltener Ausschüttungen? Würde ein Insolvenzverwalter im Innen- oder im Außenverhältnis agieren und entsprechend den § 172 Abs. 4 HGB zur Anwendung bringen?
Nittel: Werden Ausschüttungen an Anleger geleistet, die nicht von Bilanzgewinnen gedeckt sind, hat dies ein Wiederaufleben der Haftung der Kommanditisten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber deren Gläubigern und dem Insolvenzverwalter zur Folge; dies ist die Regelung von § 172 Abs. 4 HGB. Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter begründet dies nicht. Die Entscheidung des BGH betrifft ausschließlich die Frage, ob die Gesellschaft von Anlegern Ausschüttungen zurückverlangen kann und damit das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft. Grundsätzlich sind die Gesellschafter frei, dies im Gesellschaftsvertrag so zu regeln, wie sie möchten. Aber, und das war der Grund, warum die Dr.-Peters-Fonds vorliegend gescheitert sind, es muss eine nach objektiver Auslegung eindeutige Regelung sein.
Die BGH-Entscheidung, deren Gründe noch nicht vorliegen, betrifft ausschließlich die Frage, ob die beiden Fondsgesellschaften die Ausschüttungen zurückverlangen dürfen. Dass der BGH diese Frage verneint hat, bedeutet nicht, dass ein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter als Vertreter der Gläubigerinteressen die Ausschüttungen ebenfalls nicht zum Anlass von Ansprüchen nehmen kann. Im Gegenteil: Wurden Ausschüttungen nicht aus Gewinnen geleistet, haften die Anleger-Kommanditisten in entsprechender Höhe für die Gesellschaftsverbindlichkeiten.
Der BGH hat gefordert, dass ein Rückzahlungsanspruch explizit im Gesellschaftsvertrag formuliert sein muss. Ein allgemeiner Bezug auf den § 172 würde nicht ausreichen. In den allermeisten Gesellschaftsverträgen steht aber nur eben jener allgemeine Bezug auf diesen Paragrafen drin – wenn die Problematik überhaupt erwähnt wird. Heißt das nicht, dass zig Millionen Euro zu Unrecht rückgefordert wurden?
Nittel: Vieles spricht dafür, dass es Fälle gegeben hat, in denen Ausschüttungen von den Gesellschaften zurückgefordert wurden, ohne dass diese dazu berechtigt waren. Andererseits betraf dies wohl in den allermeisten Fällen Konstellationen, in denen die Kommanditistenhaftung durch den Rückfluss von Haftkapital wieder aufgelebt war und diese Haftung durch die Rückzahlung wieder erloschen ist. Für die Anleger würde eine Rückforderung von den Fonds daher wirtschaftlich betrachtet wenig Sinn machen.
Marthias Nittel: Zunächst einmal sind die Urteile Einzelfälle, weil sie die konkreten – identischen – Vertragsgestaltungen der beiden Dr.-Peters-Fonds aus dem Jahr 1996 betreffen. Bei neueren Fonds, ich denke dabei an die VLLC-Schiffe beziehungsweise die VLCC-Glory-Schiffe von Dr. Peters oder Fonds von Lloyd Fonds oder Hansa Treuhand unterscheiden sich die entsprechenden Passagen in den Gesellschaftsverträgen zum Teil ganz erheblich von jenen der Fonds, die jetzt vor dem BGH unterlegen haben. Hier muss für jeden Fall geprüft werden, ob sie bei objektiver Betrachtung nach den vom BGH-Senat in der mündlichen Verhandlung benannten vielfältigen Gesichtspunkten mehrdeutig oder eindeutig sind. Dies wird aber erst dann möglich sein, wenn die Urteilsgründe in einigen Wochen schriftlich vorliegen. Nur wenn die Auslegung der Gesellschaftsverträge eindeutig ergibt, dass die Ausschüttungen an die Gesellschafter als Darlehen erfolgen sollten, besteht ein Rückforderungsanspruch der Fondsgesellschaft.
Wie kommt es, dass der BGH zwei vorinstanzliche Urteile auf links drehen kann. Haben die vorigen Richter am LG Dortmund und am OLG Hamm den Gesellschaftsvertrag nicht hinreichend gründlich gelesen?
Nittel: Der BGH-Senat hat, wozu er berechtigt ist, eine objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrages nach seinem Verständnis vorgenommen. Er hat sich dabei, und das wurde in der mündlichen Verhandlung sehr deutlich, die entsprechenden Formulierungen des Gesellschaftsvertrages außerordentlich gründlich insbesondere im Gesamtzusammenhang des Gesellschaftsvertrages geprüft und dabei zahlreiche Inkongruenzen festgestellt. Das Ergebnis: Die Formulierungen sind mehrdeutig und widersprüchlich. Bei der Auslegung ergibt sich das von den Dr.-Peters-Fonds gewünschte Ergebnis nicht mit der zu fordernden Eindeutigkeit. Dass die Vorinstanzen schlampig gearbeitet haben, möchte ich nicht behaupten. Der BGH kommt schlichtweg zu einem anderen Ergebnis und auch hier heißt es: Ober sticht Unter.
Der BGH-Senat hat in der Verhandlung auf den Unterschied von Innen- und Außenverhältnis abgestellt. Was hat das für Konsequenzen im Hinblick auf die Rückgewähr erhaltener Ausschüttungen? Würde ein Insolvenzverwalter im Innen- oder im Außenverhältnis agieren und entsprechend den § 172 Abs. 4 HGB zur Anwendung bringen?
Nittel: Werden Ausschüttungen an Anleger geleistet, die nicht von Bilanzgewinnen gedeckt sind, hat dies ein Wiederaufleben der Haftung der Kommanditisten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber deren Gläubigern und dem Insolvenzverwalter zur Folge; dies ist die Regelung von § 172 Abs. 4 HGB. Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter begründet dies nicht. Die Entscheidung des BGH betrifft ausschließlich die Frage, ob die Gesellschaft von Anlegern Ausschüttungen zurückverlangen kann und damit das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft. Grundsätzlich sind die Gesellschafter frei, dies im Gesellschaftsvertrag so zu regeln, wie sie möchten. Aber, und das war der Grund, warum die Dr.-Peters-Fonds vorliegend gescheitert sind, es muss eine nach objektiver Auslegung eindeutige Regelung sein.
Die BGH-Entscheidung, deren Gründe noch nicht vorliegen, betrifft ausschließlich die Frage, ob die beiden Fondsgesellschaften die Ausschüttungen zurückverlangen dürfen. Dass der BGH diese Frage verneint hat, bedeutet nicht, dass ein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter als Vertreter der Gläubigerinteressen die Ausschüttungen ebenfalls nicht zum Anlass von Ansprüchen nehmen kann. Im Gegenteil: Wurden Ausschüttungen nicht aus Gewinnen geleistet, haften die Anleger-Kommanditisten in entsprechender Höhe für die Gesellschaftsverbindlichkeiten.
Der BGH hat gefordert, dass ein Rückzahlungsanspruch explizit im Gesellschaftsvertrag formuliert sein muss. Ein allgemeiner Bezug auf den § 172 würde nicht ausreichen. In den allermeisten Gesellschaftsverträgen steht aber nur eben jener allgemeine Bezug auf diesen Paragrafen drin – wenn die Problematik überhaupt erwähnt wird. Heißt das nicht, dass zig Millionen Euro zu Unrecht rückgefordert wurden?
Nittel: Vieles spricht dafür, dass es Fälle gegeben hat, in denen Ausschüttungen von den Gesellschaften zurückgefordert wurden, ohne dass diese dazu berechtigt waren. Andererseits betraf dies wohl in den allermeisten Fällen Konstellationen, in denen die Kommanditistenhaftung durch den Rückfluss von Haftkapital wieder aufgelebt war und diese Haftung durch die Rückzahlung wieder erloschen ist. Für die Anleger würde eine Rückforderung von den Fonds daher wirtschaftlich betrachtet wenig Sinn machen.
Rechtsanwalt Mathias Nittel ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg














