Editorial KW 12: Lob der Ausdrücklichkeit
Liebe Leser!
Der BGH hat vergangene Woche ein Urteil gefällt, das alle Fonds in Sanierung noch eine Weile beschäftigen wird. Es besagt im Prinzip, dass ein allgemeiner Bezug auf den Paragraf 172 Absatz 4 im HGB nicht ausreicht, um geleistete Auszahlungen an die Gesellschafter wieder zurückzufordern. In diesem Paragrafen ist geregelt, dass Auszahlungen an die Gesellschafter entsprechende Bilanzgewinne gegenüberstehen müssen. Andernfalls würde ihre Haftung in entsprechender Höhe wieder aufleben.
So weit so kompliziert. Denn erstens ist es offenbar längst nicht so leicht zu bestimmen, wie hoch genau möglicherweise der jährliche handelsrechtliche Gewinn ist, der nicht zurück gefordert werden kann, was im Umkehrschluss heißt: Es ist nicht alles zwangsläufig Einlagenrückgewähr, was an die Anleger floss. Zweitens gilt das Wiederaufleben der Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, und die zahlreichen Fondsgesellschaften, die zu ihrer Sanierung Auszahlungen zurückgefordert haben sind ja nicht ihr eigener Gläubiger. Anschaulicher ausgedrückt: Die Haftung lebt allenfalls im Außenverhältnis wieder auf, also Banken gegenüber und gegebenenfalls gegenüber dem Insolvenzverwalter. Wie das Innenverhältnis geregelt ist, steht im Gesellschaftsvertrag, und für dessen Formulierung gibt es wenig verbindliche Vorgaben. Das hat den Effekt, dass sich die Situation in jedem Einzelfall ein wenig anders darstellt.
Bei den jetzt letztinstanzlich verhandelten Fällen, zwei Schiffsfonds von Dr. Peters aus Mitte der 90er Jahre, war es sogar noch vergleichsweise handfest formuliert, dass die Auszahlungen an die Gesellschafter auf einem Darlehenskonto gebucht werden. Das ließ Dr. Peters die Möglichkeit der Rückforderung durch zwei Instanzen plausibel argumentieren. Dem BGH war es schließlich nun doch nicht ausdrücklich genug. Jetzt muss zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden. Aber meinem Überblick nach, wurden die meisten Rückforderungen mit vageren Bezugnahmen auf den Paragraf 172 begründet – wenn überhaupt.
Eine gute Woche wünscht Ihnen
Tilman Welther
So weit so kompliziert. Denn erstens ist es offenbar längst nicht so leicht zu bestimmen, wie hoch genau möglicherweise der jährliche handelsrechtliche Gewinn ist, der nicht zurück gefordert werden kann, was im Umkehrschluss heißt: Es ist nicht alles zwangsläufig Einlagenrückgewähr, was an die Anleger floss. Zweitens gilt das Wiederaufleben der Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, und die zahlreichen Fondsgesellschaften, die zu ihrer Sanierung Auszahlungen zurückgefordert haben sind ja nicht ihr eigener Gläubiger. Anschaulicher ausgedrückt: Die Haftung lebt allenfalls im Außenverhältnis wieder auf, also Banken gegenüber und gegebenenfalls gegenüber dem Insolvenzverwalter. Wie das Innenverhältnis geregelt ist, steht im Gesellschaftsvertrag, und für dessen Formulierung gibt es wenig verbindliche Vorgaben. Das hat den Effekt, dass sich die Situation in jedem Einzelfall ein wenig anders darstellt.
Bei den jetzt letztinstanzlich verhandelten Fällen, zwei Schiffsfonds von Dr. Peters aus Mitte der 90er Jahre, war es sogar noch vergleichsweise handfest formuliert, dass die Auszahlungen an die Gesellschafter auf einem Darlehenskonto gebucht werden. Das ließ Dr. Peters die Möglichkeit der Rückforderung durch zwei Instanzen plausibel argumentieren. Dem BGH war es schließlich nun doch nicht ausdrücklich genug. Jetzt muss zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden. Aber meinem Überblick nach, wurden die meisten Rückforderungen mit vageren Bezugnahmen auf den Paragraf 172 begründet – wenn überhaupt.
Eine gute Woche wünscht Ihnen
Tilman Welther













