Editorial KW 17: Glaubwürdigkeit zum Beispiel
Liebe Leser!
In vielen Fondsgesellschaften versuchen Anleger seit einigen Monaten die zuständigen Treuhandgesellschaften dazu zu bewegen, Namen und Adressen ihrer Mitgesellschafter herauszugeben. Mit insgesamt wenig Erfolg.
Zwar können die aktiven Anleger auf ein BGH-Urteil verweisen, das die Auskunftsrechte der Mitgesellschafter über das Anonymitätsanliegen anderer Mitgesellschafter stellt. Der BGH erklärt in diesem Urteil Treugeber nicht zu anonymen Dritten, sondern erkennt im Anliegen, Auskunft über die Kontaktdaten der anderen Treugeber zu erlangen, einen unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte – man habe schließlich das Recht jene zu kennen, mit denen man Vertragsbeziehungen hat.
So einleuchtend das ist, so wenig fühlen sich die Treuhänder jedoch an dieses Urteil gebunden. Allenfalls erklären sie, dass man sie dann schon ebenfalls verklagen müsste. Das ist zwar formal einleuchtend, denn in Deutschland entfalten allenfalls einige Urteile des Bundesverfassungsgerichts allgemein bindende Wirkung. Aber im Hinblick auf die so oft zu vernehmende Rede vom selben Boot, in dem man auf Augenhöhe mit den Institutionellen sitze, ist’s nicht nur stillos, es zeigt auch, dass mit viel Arroganz auch kleine Vorteile voll ausgespielt werden.
Aber was haben sie schon zu verlieren? Einiges. Glaubwürdigkeit und einen guten Leumund zum Beispiel.
Eine gute Woche wünscht
Tilman Welther
Zwar können die aktiven Anleger auf ein BGH-Urteil verweisen, das die Auskunftsrechte der Mitgesellschafter über das Anonymitätsanliegen anderer Mitgesellschafter stellt. Der BGH erklärt in diesem Urteil Treugeber nicht zu anonymen Dritten, sondern erkennt im Anliegen, Auskunft über die Kontaktdaten der anderen Treugeber zu erlangen, einen unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte – man habe schließlich das Recht jene zu kennen, mit denen man Vertragsbeziehungen hat.
So einleuchtend das ist, so wenig fühlen sich die Treuhänder jedoch an dieses Urteil gebunden. Allenfalls erklären sie, dass man sie dann schon ebenfalls verklagen müsste. Das ist zwar formal einleuchtend, denn in Deutschland entfalten allenfalls einige Urteile des Bundesverfassungsgerichts allgemein bindende Wirkung. Aber im Hinblick auf die so oft zu vernehmende Rede vom selben Boot, in dem man auf Augenhöhe mit den Institutionellen sitze, ist’s nicht nur stillos, es zeigt auch, dass mit viel Arroganz auch kleine Vorteile voll ausgespielt werden.
Aber was haben sie schon zu verlieren? Einiges. Glaubwürdigkeit und einen guten Leumund zum Beispiel.
Eine gute Woche wünscht
Tilman Welther













