Insolvenzverfahren für Falk Fonds 59 eröffnet
Anleger sollen Ausschüttungen größtenteils zurückzahlen
Insolvenz. Über das Vermögen des Falk Fonds 59 ist ein Insolvenzverfahren eröffnen worden. Einen entsprechenden Beschluss hat das Amtsgericht München gefasst. Wie schon bei anderen Falk-Fonds, ist Rechtsanwalt Josef Nachmann zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Auf der Gesellschafterversammlung am 2. Oktober 2007 war die zunächst geplante Sanierung für gescheitert erklärt worden. Die betroffenen 800 Anleger müssen jetzt mit der Rückforderung der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt zehn Millionen Euro rechnen.
Prozesse. Bereits in den insolventen Falk Fonds 68 und 71 hatte Josef Nachmann die Anleger auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch genommen, da keine entsprechenden Gewinne vorlagen. Der Aufforderung des Insolvenzverwalters, die Ausschüttungen aus der Fondssubstanz zurückzuzahlen, war allerdings nur ein Teil der Anleger nachgekommen. Knapp 2.000 Zeichner der beiden Fonds hatte Nachmann daraufhin verklagt. Einen negativen Beigeschmack erhielt der Vorgang schon dadurch, dass Nachmann für die finanzierenden Banken einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellte; der Antrag scheiterte. Die ersten Urteile fielen uneinheitlich aus.
Rückzahlung. Im Falk Fonds 59 ist mit dem Hauptgläubiger eine Teilrückzahlung vereinbart: Wer bis zum 23. November 2007 überweist, soll 65 Prozent zurückzahlen, danach werden bis zum 15. Januar kommenden Jahres 75 Prozent gefordert. Das Prozessrisiko ist für die Anleger relativ hoch. Eine gerichtliche Auseinandersetzung dürfte eher bei hohem Streitwert und ausreichend liquiden Mitteln seitens des Anlegers in Frage kommen.
Prozesse. Bereits in den insolventen Falk Fonds 68 und 71 hatte Josef Nachmann die Anleger auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch genommen, da keine entsprechenden Gewinne vorlagen. Der Aufforderung des Insolvenzverwalters, die Ausschüttungen aus der Fondssubstanz zurückzuzahlen, war allerdings nur ein Teil der Anleger nachgekommen. Knapp 2.000 Zeichner der beiden Fonds hatte Nachmann daraufhin verklagt. Einen negativen Beigeschmack erhielt der Vorgang schon dadurch, dass Nachmann für die finanzierenden Banken einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellte; der Antrag scheiterte. Die ersten Urteile fielen uneinheitlich aus.
Rückzahlung. Im Falk Fonds 59 ist mit dem Hauptgläubiger eine Teilrückzahlung vereinbart: Wer bis zum 23. November 2007 überweist, soll 65 Prozent zurückzahlen, danach werden bis zum 15. Januar kommenden Jahres 75 Prozent gefordert. Das Prozessrisiko ist für die Anleger relativ hoch. Eine gerichtliche Auseinandersetzung dürfte eher bei hohem Streitwert und ausreichend liquiden Mitteln seitens des Anlegers in Frage kommen.
Im Falk Fonds 59 bahnt sich ein ähnliches Prozedere an wie bei den Fonds 68 und 71.