Urteil. Geschlossene Fonds können ausbezahlte Ausschüttungen von den Anlegern nur dann zurückverlangen, wenn der Gesellschaftsvertrag eine solche Maßnahme auch vorsieht. Entsprechende Urteile hat der BGH am 12. März 2013 gegen zwei Schiffsfonds von Dr. Peters gefällt (Az: II ZR 73/11 und II ZR 74/11). Der BGH teilt mit: „Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.“.

Konstellation. Die beiden Containerschiffsfonds DS 38 und DS 39 von Dr. Peters hatten Anleger auf Rückzahlung von Ausschüttungen verklagt. Die Gesellschaftsverträge der beiden Fonds regeln laut BGH, „dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, in einem bestimmten Zeitraum nach Gründung des Fonds voraussichtlich Beträge in im Einzelnen angegebener Höhe eines prozentualen Anteils des Kommanditkapitals an die Gesellschafter ausschüttet, die auf ’Darlehenskonto’ gebucht werden. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtete, sollte ’für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit’ entfallen.“ Die Anleger hatten auf Basis von Gesellschafterbeschlüssen gewinnunabhängige Ausschüttungen erhalten. Als die Fonds in Schieflage kamen, beschlossen die Gesellschafterversammlungen die Rückforderung der Beträge auf der Grundlage der Satzung.

Abgewiesen. LG Dortmund im Juli 2010 und OLG Hamm im März 2011 gaben Dr. Peters Recht. Der BGH hat die Urteile nun wieder aufgehoben und die Klagen abgewiesen. „Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen“, lautet die Begründung. Und: „Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren.“

Reaktion. Anselm Gehling, CEO der Dr. Peters Group, will die schriftliche Urteilsbegründung des BGH abwarten, stellt aber bereits fest: „Es zeichnet sich allerdings ab, dass die Rückforderung von Ausschüttungen im Innenverhältnis der Gesellschaft und auf Grundlage der bestehenden Verträge nicht mehr möglich ist.“ Insbesondere die Verwendung der Begriffe „Darlehenskonto“ und „Darlehensverbindlichkeit“ biete für den BGH keine ausreichend klare Grundlage dafür, Ausschüttungen zurückzufordern. Um Rückforderungsansprüche auf der Grundlage der wiederaufgelebten Außenhaftung ging es im BGH-Urteil dagegen nicht. So will Dr. Peters prüfen, ob sich Ausschüttungen bei Bedarf im Zusammenwirken mit Gläubigern zurückfordern lassen, beispielsweise auf Grundlage einer von den jeweiligen Gläubigern erteilten Einziehungsermächtigung.

Fazit. Ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft entsteht nicht automatisch, sondern nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag dies explizit vorsieht. Den Gesellschaftsverträgen der DS-Fonds 38 und 39 konnte der BGH keinen Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen entnehmen.