Immobilien-Teilverkauf erhält juristische Deckung
Als eine der Möglichkeiten, seine Immobilie zu verrenten, hat sich etabliert, einen Teil davon zu verkaufen, sie aber gegen Entgelt weiterhin komplett zu bewohnen. Damit handle es sich um die erlaubnispflichtige Ausreichung eines Darlehens, sagten Verbraucherschützer. Bisher.
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat in einem Urteil vom 20. August 2026 (Az.: 5 UKI 2/25) entschieden, dass es sich beim Immobilien-Teilverkauf um eine eigenständige Vertragskategorie und um kein Verbraucherdarlehen handelt. Verbraucherschützer hatten in den vergangenen Jahren argumentiert, dass das Geschäftsmodell, eine Immobilie nur zu einem Teil zu erwerben und anschließend für den durch den neuen Teileigentümer nicht genutzten Teil eine Gebühr zu erheben, de facto ein Verbraucherdarlehen sei, aber Anbieter und Vermittler nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfügen.
Das OLG hat jetzt nicht nur den Charakter eines Darlehens verneint, sondern auch für grundsätzlich zulässig erklärt, dass die neuen Teileigentümer ein Nutzungsentgelt erheben und für die spätere Abwicklung des Gesamtverkaufs der Immobilie eine Vergütung beanspruchen dürfen.
Urteil sorgt für größere Orientierung
Der Bundesverband Immobilienverrentung (BVIV) sieht sich in seiner bisherigen Einschätzung des Geschäftsmodells bestätigt. "Mit dem Urteil liegt nun eine obergerichtliche Entscheidung zu zentralen Fragen des Immobilien-Teilverkaufs vor. Das schafft deutlich mehr Orientierung für alle Beteiligten", sagt Thomas Weiss, Vorstand des BVIV.
Das Landgericht Hamburg hatte in einem anderen Verfahren zur selben Fragestellung bereits negiert, dass es sich beim Immobilien-Teilverkauf um ein Verbraucherdarlehen handle (Az.: 307 O 225/25). In einem einschlägigen Rechtsgutachten argumentiert Hans Christoph Grigoleit von der Ludwig-Maximilians-Universität München, dass Teilverkaufsvereinbarungen deswegen keine Darlehensverträge darstellen, weil die persönliche Verpflichtung des Teilverkäufers zur Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises fehle. (tw)
















