Ministerium: Immobilienfonds sollen auch Ökostromerzeuger sein dürfen
Der Referentenentwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz, den das Bundesfinanzministerium vorgelegt hat, schafft Spielräume für offene Immobilienfonds und erfährt das Wohlwollen der Fondsbranchenvertretung.
Das Bundesfinanzministerium hat einen Entwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG 2) vorgelegt. Es knüpft an das erste vom Dezember vergangenen Jahres an und soll die Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland und damit seine Wettbewerbsfähigkeit weiter erhöhen.
Neben Maßnahmen, die die Finanzierungsoptionen für junge Unternehmen verbessern sollen, geht es insbesondere darum, Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien zu erleichtern. Das Vorhaben ist nicht neu, es wurde nur bei der Verabschiedung des ZuFinG 1 im Bundestag wieder gestrichen. Vom jetzt vorliegenden zweiten Anlauf könnten vor allem offene Immobilienfonds profitieren. "Der Gesetzentwurf ebnet den Weg für mehr private Finanzierung der Transformation in Deutschland. Er beseitigt endlich rechtliche Hürden, sodass Anleger künftig auch über deutsche Fonds in Infrastrukturprojekte investieren können", sagt BVI-Geschäftsführer Thomas Richter nach einer ersten Sichtung des Entwurfs.
Das Spektrum investierbarer Assets wurde erweitert
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass offene Immobilienfonds mit bis zu 15 Prozent ihres Wertes Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften eingehen können sollen, die Erneuerbare-Energien-Anlagen errichten oder erwerben und bewirtschaften. Dabei geht es nicht nur um Aufdach-Solaranlagen auf Fondsimmobilien, sondern auch um Grundstücke, die nicht unmittelbar mit anderen Fondsobjekten verbunden sind und um alle Arten erneuerbarer Energien.
Aufdach-Solaranlagen durften offene Immobilienfonds auch bisher schon installieren. In der Praxis gab es jedoch häufig Abgrenzungs- und Auslegungsprobleme, wenn beispielsweise eine Anlage mehr Strom erzeugt hat, als die Mieter der entsprechenden Immobilie verbraucht haben. Für den Verkauf des überschüssigen Stroms fehlte bislang die regulatorische Grundlage, und Fonds riskierten eine gewerbesteuerliche Infizierung. "Der Gesetzgeber hat erkannt, dass das Steuerrecht ein wesentlicher Faktor der Wettbewerbsfähigkeit des Fondsstandorts ist und hierüber die Ansiedlung von Fondsmanagern unterstützt werden kann. Und lokale Fondsmanager werden benötigt, damit es mehr private Investitionen in Deutschland geben wird", ergänzt Richter. (tw)