BGH-Urteil: Reiseversicherer muss in Pandemie nicht zahlen
Wenn eine Pandemie im Anzug ist, hilft eine Reiseversicherung nicht immer. Spricht der Bund eine Reisewarnung aus, ehe man abfliegt, muss der Versicherer nicht zahlen. Der Bundesgerichtshof nennt Details.
Ein Versicherer verwendet in den Bedingungen seiner Reise-Jahrespolice einen Leistungsausschluss bei Pandemien. O-Ton: "Nicht versichert sind Schäden durch … Pandemien. Im Rahmen der Reise-Krankenversicherung besteht im Ausland Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes … für das jeweilige Zielgebiet bestand." In einem Glossar der AVB erläutert der Versicherer zudem: "Eine Pandemie ist eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit."
Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel klagte ein Verbraucherverband, weil sie seiner Ansicht nach nicht konkret genug auf die genaueren Umstände des Leistungsausschlusses hinweist und damit gegen das Transparenzgebot oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung (gemäß Paragraf 307 Absatz 1 Satz 1 BGB) verstößt. Im BGB heißt es dazu: Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung in den AGB nicht klar und verständlich ist.
Unterschiede mit und ohne Pandemie
Das Landgericht Berlin gab den Verbraucherschützern zunächst Recht, während das Kammergericht Berlin sich in der Berufung auf die Seite des Versicherers stellte und am 12. Juli 2024 urteilte, dass die Ausschlussklausel sehr wohl den Erfordernissen des Transparenzgebots gerecht wird (Az.: 14 U 40/23).
Diese Argumentation bestätigte nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 5. November 2025: Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung gemäß Paragraf 307 Absatz 1 Satz 1 BGB liegt nach Ansicht der Richter nicht vor (Az.: IV ZR 109/24). Eine Urteilsbegründung gibt es zunächst noch nicht. In einer Pressemitteilung (externer Link) begründet das Gericht die Wirksamkeit der AVB-Klausel: "Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann der Klausel klar entnehmen, wann die Leistungspflicht des Versicherers ausgeschlossen sein soll."
Bei Endemie muss Versicherer Rücktritt, Abbruch und Krankheitskosten zahlen
Laut BGH wird dem Versicherungsnehmer unmittelbar verdeutlicht, dass maßgeblich für den Begriff der Pandemie deren Ausbreitung ist – rasch und weiträumig, über Länder und Kontinente hinweg, mit einer hohen Zahl an zeitgleich auftretenden Infektionen. Der Kunde wird daraus folgern, dass von dem Leistungsausschluss ein örtlich begrenztes Infektionsgeschehen (Endemie) nicht erfasst wird, also er dann auf Reisen gegen Rücktritt, Abbruch oder Krankheit Versicherungsschutz genießt.
Ohne Pandemie ist die Rechtsprechung wesentlich kundenfreundlicher. So darf eine Auslandsreise-Krankenversicherung in ihren AVB-Klauseln den Versicherungsschutz für einen "bereits vorher bekannten medizinischen Zustand" des Kunden nicht ausschließen. Das hatte der BGH mit Urteil vom 10. Juli 2024 entschieden (Az.: IV ZR 129/23; externer Link). (dpo)















