Der Bund der Versicherten (BdV) hat sich mit einer Klage gegen die Generali auch in zweiter Instanz durchgesetzt. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat dem Verbraucherverband bereits im März recht gegeben, wie dieser in einer Pressemitteilung anlässlich der Veröffentlichung des Urteils schreibt. Beim Streit dreht es sich um verschiedene Klauseln der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) "SBU-professional Vitality" der Generali-Tochter Dialog Leben, die der BdV als "undurchsichtig" einstuft. Die Generali kann aber in Berufung gehen und prüft diesen Schritt laut übereinstimmenden Medienberichten auch.

Anlass des Streits war, dass die BU der Dialog in Kombination mit einem Gesundheitsprogramm namens "Vitality" abgeschlossen wird. Das Programm verspricht Kunden unter anderem Nachlässe bei der Versicherungsprämie als Belohnung für gesundheitsbewusstes Verhalten. Dieses müssen Kunden über eine App dokumentieren, beschreibt der Verein das Prinzip von "Vitality".

BdV: Intransparente Klauseln
Der BdV kritisiert jedoch, dass Versicherungsnehmern verborgen bleibt, welches konkrete Verhalten tatsächlich zu Vergünstigungen führt. Erfahre der Versicherer zudem nicht termingerecht vom gesundheitsbewussten Verhalten des Versicherten, wird das nicht bei den Prämien berücksichtigt – auch wenn die Dialog die Nichtübermittlung selbst zu vertreten habe. Außerdem versäume der Versicherer es darauf hinzuweisen, dass die Rabatte bei fehlenden Überschüssen auch ausbleiben können. 

Das Landgericht München I hatte sich Anfang 2021 der Kritik des BdV angeschlossen – und nun auch das OLG. Die beanstandete Klausel zur Berücksichtigung "sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens" im Rahmen der Überschussbeteiligung verstößt nach Meinung des BdV gegen das Transparenzgebot. Denn für durchschnittliche Versicherungsnehmer würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, nach denen sie nachvollziehen können, wie sich ihr Verhalten bei Programmteilnahme auswirkt und wie es die Überschussanteile beeinflusst. Die zweite beanstandete Klausel zur Informationsübermittlung benachteilige Versicherungsnehmer unangemessen, da sie das Übermittlungsrisiko generell auf sie überträgt. (jb)