Streit um Storno-Gebühren: Debeka gewinnt vor dem BGH
Die Debeka siegt in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof gegen die Verbraucherzentrale Hamburg. Eine Klausel zu Stornoabzügen in Rentenversicherungsverträgen des Versicherers ist nach Ansicht der BGH-Richter nicht intransparent und damit wirksam.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Debeka Lebensversicherung in einem Rechtsstreit mit der Verbraucherzentrale Hamburg um vom Versicherer verwendete Stornoklauseln bei der Kündigung von privaten Rentenversicherungen weitgehend Recht gegeben (Urteil vom 18. März 2026, Az.: IV ZR 184/24). Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte Ende 2024 noch im Sinne der klagenden Verbraucherschützer geurteilt und der Debeka die Nutzung der Klauseln untersagt (Urteil vom 5. Dezember 2024, Az.: 2 UKl 1/23).
Worum ging es in dem Revisionsverfahren? Die Debeka verlangte laut mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei einer vorzeitigen Beendigung eines Vertrags durch den Versicherungsnehmer neben den gängigen Stornokosten eine weitere Stornogebühr von bis zu 15 Prozent des Deckungskapitals – abhängig von der Entwicklung des Kapitalmarktes.
Unangemessene Benachteiligung
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale stellt das eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Sie verweist hierfür auf Paragraf 169 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), nach dem ein "Stornoabzug vereinbart, beziffert und angemessen" sein muss. Versicherte seien bereits bei Vertragsschluss über die Höhe eines bei einer Kündigung drohenden Abzuges zu informieren. Zudem seien die Klauseln damit intransparent im Sinne von Paragraf 307 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Dieser Sicht folgte der BGH im Gegensatz zum OLG nicht. Der IV. Zivilsenat des obersten deutschen Gerichts hat entschieden, dass die von der Debeka verwendeten Klauseln zu einem kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei der Kündigung von Lebenspolicen nicht gegen das in Paragraf 169 Absatz 5 Satz 1 VVG "enthaltene Erfordernis der Bezifferung" verstoßen. Damit sind diese Klauseln auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß Paragraf 307 BGB unwirksam.
Klauseln erfüllen Anforderungen des VVG
"Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts erfüllen die von der Beklagten verwendeten Klauseln die sich aus Paragraf 169 Absatz 5 Satz 1 VVG im Hinblick auf die Bezifferung des Abzugs vom Rückkaufswert bei Kündigung des Vertrages ergebenden Anforderungen. Die Bestimmung, nach der der Abzug vereinbart, beziffert und angemessen sein muss, verlangt es dem Versicherer nicht ab, den Abzug bereits bei Vertragsschluss als konkreten Betrag zu vereinbaren. Vielmehr kann der Versicherer auch auf die Regelung eines Berechnungsverfahrens für den Stornoabzug zurückgreifen", schreibt der BGH in einer Mitteilung.
Ein Punkt ist aber noch offen: Ob die in den Klauseln genannte Höhe der Stornoabzüge rechtens ist. "Nicht abschließend entscheiden konnte der Senat, ob die Klauseln gegen das sich aus Paragraf 169 Absatz 5 Satz 1 VVG zudem ergebende Gebot der Angemessenheit des Abzugs verstoßen, weil das Oberlandesgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat", so der BGH. Daher hat der IV. Senat den Fall an das OLG zur weiteren Klärung zurückverwiesen. Dieses soll auch feststellen, ob dem Versicherer durch vorzeitige Vertragsauflösungen überhaupt Nachteile in solcher Höhe entstehen. Möglicherweise drohen also Nachzahlungen. (jb)














