Bestandswechsel sind häufig ein Ärgernis, in der Praxis aber gang und gäbe – man denke nur an das jährliche Wechselfieber Ende November in der Kfz-Versicherung. Die Courtage teilt dabei eigentlich das Schicksal der Prämie und wird gezahlt, solange der Vertrag von dem Vermittler betreut wird, so der Grundsatz. "Der Makler erhält die Courtage, mit der seine Verwaltungstätigkeit vergütet wird, bei Wegfall dieser Tätigkeit nicht mehr", zitierte Paulina Pieloth am Mittwoch (29.4.) bei den 13. Vertriebsrechtstagen des Arbeitskreises Beratungsprozesse in Berlin diese Usancen. "Für den Versicherer maßgeblicher Zeitpunkt des Vermittlerwechsels ist die Vorlage der Vollmacht des neuen Vermittlers", ergänzt die Justiziarin des Bundesverbandes Deutscher Versicherungsmakler (BDVM).

Das klingt einfach, ist es aber nicht immer. Klar ist nur, dass der Versicherer die Courtage lediglich einmal bezahlen muss. In der Sachversicherung setzt sich die Courtage eigentlich "spätestens ab dem zweiten Vertragsjahr nach herrschender Meinung aus dem Vermittlungs- und Betreuungsentgelt zu gleichen Teilen zusammen", so Pieloth. Die Courtagezusage (CZ) könne aber etwas anderes bestimmen. Doch in vielen CZ finden sich keine Regelungen, ob und wie die Vergütung zwischen altem und neuem Vermittler aufzuteilen ist. Dann werden Handelsbräuche (Usancen) zur Lösung herangezogen. "So handhabt es auch der BDVM bei entsprechenden Fällen, die an den Verband herangetragen werden", berichtet Pieloth.

Handelsbrauch in der Sachversicherung
Die Usancen hatten sich als ungeschriebene Regeln und Handelsbrauch im Vertrieb über Jahrzehnte herausgebildet und waren 1988 vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) als Übersicht zusammengefasst worden. Bei einjährigen Policen behält der Ursprungsvermittler danach die gesamte Vergütung bis zum Ablauf des Vertrages (nächste Hauptfälligkeit im auf den Vermittlerwechsel folgenden Jahr) – also maximal noch ein weiteres Jahr, falls der neue Vermittler die Bestandsübertragung mit seiner Vollmacht erst nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist (also nach Prolongation) der Police beim Versicherer anzeigt. Das betrifft bei Policen mit Laufzeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember jedes Jahres meist Vermittlerwechsel im Zeitraum ab 30. September.

Bei mehrjährigen Policen sehen auch die Usancen eine 50/50-Teilung der Restcourtage vor, ab dem nächsten Versicherungsjahr bis zum regulären Kündigungstermin. "Diese Courtageteilung wenden wir im BDVM zusätzlich auch bei Vermittlerwechseln nach Ablauf der Kündigungsfrist, also nach Prolongation, für das Folgejahr an, weil sonst der übernehmende Makler die Vertragsbetreuung und auch eine etwaige Schadenbearbeitung über ein Jahr ohne Gegenleistung übernehmen müsste“, sagte Pieloth.

Unterschiedliche Wirkung vor und nach Prolongation
Das gilt nach dem Code of Conduct des Verbandes (externer Link) für mehrjährige und auch einjährige Verträge, die sich automatisch verlängern. Nach den Usancen gilt: Wechselt der Vermittler bei einem Mehrjahresvertrag im letzten Jahr der Police, also häufig im dritten Jahr, bekommt der neue Vermittler die volle Courtage ab der nächsten Fälligkeit, falls der Wechsel vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt. "Passiert dies erst später, also in den letzten drei Monaten des Versicherungsjahres, steht dem alten Vermittler noch die volle Courtage zu", erklärte die BDVM-Justiziarin. Die Usancen unterscheiden bei Mehrjahresverträgen leider nicht explizit zwischen Vermittlerwechseln vor und nach der Prolongation. "Das ist zumindest zwischen den BDVM-Mitgliedern klarer geregelt: Die 50/50-Teilung gilt für das Folgejahr auch bei Vermittlerwechseln nach Ablauf der Kündigungsfrist“, so die BDVM-Justiziarin.

Im Prinzip gilt dies bei Wechsel vom Handelsvertreter zum neuen Makler in gleicher Weise, nur dass manche Versicherer zum Schutz der Ausschließlichkeit dem Vertreter die Provision noch bis zu zwei Jahre nach dem Vermittlerwechsel zugestehen. "Wir sind auch in diesen Fällen an faireren Lösungen interessiert", so Pieloth. Am besten sei es, schon bei der Prüfung der vom Versicherer gestellten Courtagezusage auf faire und einheitliche Lösungen zu achten, die sich an den Usancen orientieren.

Blick in Geschichte und Gegenwart
Beim GDV geht man auch heute noch davon aus, dass viele Versicherer die Usancen von 1988 weiter anwenden. In die Niederschrift hatte auch der heutige BDVM eigene Erfahrungen eingebracht. Der frühere langjährige BDVM-Geschäftsführer Hans-Georg Jenssen betonte, dass die Usancen grundsätzlich von allen beteiligten Kreisen zu berücksichtigen seien. "In den vom BDVM mit den Versicherern vereinbarten Muster-Courtagezusagen ist diese Thematik berücksichtigt", so Jenssen vor längerer Zeit.

"Der BDVM checkt auch heute häufig neue Courtagevereinbarungen und verhandelt dann gegebenenfalls mit den Versicherern darüber und vermittelt auch bei Streitigkeiten zur Courtageteilung zwischen den Mitgliedsmaklern sowie zwischen Versicherern und Maklern", ergänzte Pieloth jetzt bei dem Branchentreff von knapp 40 Fachjuristen, die zumeist unter dem Dach des Arbeitskreises (Träger: AfW, BDVM, BVK, Verband der Fairsicherungsmakler, Charta Börse und Germanbroker.net) an Lösungen für den Vermittleralltag arbeiten. Den Bezug auf die Usancen in Courtagezusagen können Versicherer allerdings so auslegen, wie sie es brauchen. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht.

Erste Ergebnisse des neuen AfW-Vermittlerbarometers
Auf der Veranstaltung gab Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung, einen ersten Überblick zum "Vermittlerbarometer 2025/2026". Dezidierte Zahlen veröffentlicht der Verband erst nach und nach. Vorab erfuhr die Redaktion, dass sich diesmal knapp 1.000 Vermittler an der Umfrage, die zum 18. Mal stattfand, beteiligt hatten (Vorjahr: rund 1.170).

Bemerkenswert: Nur knapp ein Drittel der Teilnehmer ist AfW-Mitglied. "Damit bietet die Umfrage ein belastbares und breites Meinungsbild aus dem gesamten Maklermarkt", sagte Wirth. Demnach sei die Branche etwas jünger als gemeinhin angenommen: Das Durchschnittsalter der Teilnehmer beträgt 55,5 Jahre (Vorjahr: 53,8 Jahre). Ihrer Zulassung nach sind die Teilnehmer vor allem Versicherungsmakler (79 Prozent), ungebundene Mehrfachvermittler (14 Prozent) und Ausschließlichkeits-Vertreter (5 Prozent). Die Umfrage brachte auch Erkenntnisse, welche Leistungen, die nicht mit der Courtage abgedeckt sind, Makler ihren Kunden aktuell in Rechnung stellen. Dazu mehr in Kürze. (dpo)