FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2019

Foto: © Björn Wylezich | stock.adobe.com, GPC Law D ie EU-Versicherungsvermittlungsricht- linie IDD ist seit über einem Jahr in Kraft. Das deutsche Umsetzungsgesetz für die Vorgaben aus Brüssel enthält eine lange Reihe von Vorschriften für Vermittler. Bemerkenswert ist, dass es bei der Anwen- dung der neuen Vorgaben bislang offensicht- lich kaum Probleme oder Beschwerden gibt – ganz anders als bei Mifid II, die die Anla- geberatung reguliert. Abgesehen von der Diskussion darüber, wie das Provisionsabgabeverbot auszulegen ist (siehe Kasten nächste Seite), scheinen sich die Vermittler schon an die IDD gewöhnt zu haben. Diesen Schluss legt zumindest eine Umfrage von FONDS professionell unter Ver- bänden, dem Deutschen Industrie- und Han- delskammertag sowie der Finanzaufsicht Bafin nahe. Größere Probleme sind dort nicht bekannt. „Zur Umsetzung der IDD hat die Bafin im Herbst 2018 eine Abfrage bei ins- gesamt 40 Versicherungsunternehmen der Sparten Leben, Kranken und Schaden/Unfall durchgeführt. Eine abschließende Auswertung der Rückmeldungen liegt bis dato noch nicht vor. Eine erste Durchsicht lässt jedoch keine Auffälligkeiten erkennen“, gibt die Bonner Behörde zu Protokoll. Berater fremdeln Doch ist in Sachen IDD-Umsetzung wirk- lich alles in Butter? Rechtsanwalt Oliver Korn von der Kanzlei GPC Law aus Berlin weiß in einigen Punkten von anderen Erfahrungen zu berichten. Dem Juristen ist insbesondere auf- gefallen, dass Berater mit der rechtskonfor- men Umsetzung der Geeignetheitsprüfung bei Versicherungsanlageprodukten fremdeln, die seit dem IDD-Start am 23. Februar 2018 Pflicht ist – obgleich im Vorfeld viel zu den Anforderungen an dieses Instrument geschrie- ben wurde (siehe auch FONDS professionell 2/2018, Seite 302). Zur Erinnerung: Die Geeignetheitserklä- rung ist in den Paragrafen 1a, 7b und 7c Ver- sicherungsvertragsgesetz (VVG) verankert. Paragraf 59 Absatz 1 VVG schreibt explizit vor, dass diese Vorschriften auch für Versiche- rungsvermittler gelten. Bei einer Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, etwa Fonds- policen, aber auch anderen kapitalbildenden Lebensversicherungen, müssen Vermittler nun erstens abfragen, welche „Kenntnisse und Erfahrungen des Versicherungsnehmers im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung“ vorliegen. Zweitens müssen sie in Erfahrung bringen, wie „die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers ein- schließlich die Fähigkeit des Versicherungs- nehmers, Verluste zu tragen“, sind, und drit- tens haben sie „die Anlageziele einschließlich der Risikotoleranz des Versicherungsnehmers“ abzuklopfen. Ja oder nein? „In einigen Protokollen, die mir vorliegen, haben Berater die Kenntnisse der Kunden ent- weder gar nicht abgefragt oder diese die Frage mit ‚Ja‘ oder ‚Nein‘ beantworten lassen“, berichtet Korn. „Das reicht aber nicht aus!“ Zwar haben Vermittler einen gewissen Spiel- raum, wie detailliert sie die Kenntnisse erhe- ben. Rudimentäre Ja- oder Nein-Fragen sind aber nicht erlaubt. Sie müssen schon nach- haken, ob Kunden bereits Fonds, Fondspo- licen, Aktien oder andere Wertpapiere hatten und seit wann und wie häufig sie diese ge- oder verkauft haben. Als Grund für das falsche Vorgehen der Berater hat der Jurist ausgemacht, dass Para- graf 7c VVG scheinbar die Lesart erlaubt, dass Ja- oder Nein-Antworten zulässig sind. Dem stehe aber die EU-Verordnung CDR 2017/2359 entgegen, die die Details zu Ver- sicherungsanlageprodukten regelt und unmit- telbar in allen EU-Ländern gilt. Die Verord- nung schreibt in Artikel 17 klar vor, dass der Berater nach Erfahrungen mit Wertpapieren fragen muss. „Man kann nicht konform mit dem VVG arbeiten, ohne auch gleichzeitig konform mit der IDD und den dazugehörigen EU-Verordnungen zu sein. Das VVG bildet schließlich die IDD ab“, so Korn. Zu weite Bandbreiten Im Hinblick auf die Abfrage der finanziel- len Verhältnisse der Kunden gab es ebenfalls Fehler. „In einem Fall gab der Kunde gegen- über einem gebundenen Vermittler an, über ein freies Vermögen von 500 Euro im Monat zu verfügen. Dieser machte ihm dann ein Seit Start der IDD müssen Berater bei Fondspolicen und Co. eine Geeignetheits- prüfung vornehmen. Viele Vermittler kämpfen offenbar mit dieser Vorgabe. Ungeeignete Erklärung Die EU-Richtlinie IDD schreibt bei Versicherungsanlageprodukten eine sorgfältige Abfrage der Kenntnisse und Wünsche der Kunden vor. Es reicht nicht aus, einfach Häkchen an vorgegebene Fragen zu setzen. 222 www.fondsprofessionell.de | 2/2019 fonds & versicherung I idd

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