FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2020

Foto: © bilderstoeckchen | stock.adobe.com, Privat B ei der Beratung reicht es nicht, die je- weils besten Anbieter herauszufiltern. Makler müssen auch die Nachteile eines Produkts aufzeigen. Dazu gehören auch Art und Höhe der Abzüge im Rentenalter. Für Frank Dietrich, Fachmakler aus Potsdam, gehören solche Informationen zwingend zur Beratung vor Vertragsabschluss. Immerhin beziehen die Bundesbürger im Durchschnitt 20 Jahre lang Rente. Da summieren sich die – oft als ungerecht hoch empfundenen – Bei- träge zur Sozialversicherung und gegebenen- falls Steuern zu deutlich spürbaren Abzügen. Gerade besserverdienende Angestellte und Selbstständige blenden diesen Aspekt häufig aus. Sie bleiben aus Sorge vor vermeintlich hohen Beitragssteigerungen einer privaten Krankenversicherung (PKV) im Alter lieber freiwillig in der gesetzlichen Krankenversi- cherung (GKV). „Viele freiwillig Versicherte kennen ihre Beitragsrisiken als Rentner nicht“, sagt Dietrich. Doch die Vermutung, das ge- setzliche System schütze im Rentenalter vor hohen Beiträgen, sei oft ein Irrglaube. Pflichtversicherte im Vorteil Gut haben es lediglich die pflichtversicher- ten Rentner. Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sorgt bei ihnen dafür, dass im Alter nur der halbe Beitragssatz auf die gesetzliche Rente zu zahlen ist. Voraussetzung ist, dass man in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu mindestens 90 Prozent gesetzlich krankenversichert war, egal ob pflicht-, freiwillig oder familienversichert. Für die 90-Prozent-Regel werden drei Jahre pro Kind angerechnet. Für wen das nicht zutrifft, der unterliegt als freiwillig gesetzlich Krankenversicherter einer teureren Beitragsbemessung – oder man ist privat krankenversichert, dann sind die Einnahmen imAlter ohne Einfluss auf den Krankenbeitrag. Aktuell gilt: Auf die ge- setzliche Rente sind für freiwillig GKV- Versicherte wie in der KVdR 7,3 Prozent fällig. Hinzu kommen jeweils noch die Hälfte des GKV-Zusatzbeitrags, derzeit im Schnitt also 0,55 Prozent (die andere Hälf- te bezahlt jeweils der gesetzliche Renten- versicherungsträger) sowie der volle Pfle- gebeitrag von mindestens 3,05 Prozent. Anwälte, Ärzte oder Steuerberater und einige andere freie Berufe sorgen über beruflich vorgeschriebene Versorgungs- werke für das Alter vor. Diese Systeme stehen neben der gesetzlichen Rente. Wer nur eine Rente aus dem Versorgungswerk erhält, muss sich freiwillig versichern – auch wenn er vorher in der GKV pflicht- versichert war. In diesem Fall werden auch für alle Einkommen Krankenversiche- rungsbeiträge fällig. Mitglieder eines sol- chen Versorgungswerks können sich nur in der KVdR pflichtversichern, wenn sie neben der Rente aus dem Versorgungs- werk auch noch eine gesetzliche Rente bezie- hen. Zudem muss dann ebenfalls die 90-Pro- zent-Regelung erfüllt sein. Dann wäre nur der halbe Beitrag auf die gesetzliche Rente und die Altersrente des Versorgungswerks fällig, nicht jedoch auf weitere Einnahmen. Obergrenze Grundsätzlich fallen Sozialversicherungs- beiträge auch im Rentenalter nur bis zur Bei- tragsbemessungsgrenze an. Diese beträgt in diesem Jahr für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung jeweils 4.687,50 Euro auf die Bruttoeinnahmen. Damit liegt der maxi- male Krankenversicherungsbeitrag eines gesetzlich versicherten Rentners derzeit bei 342,19 Euro im Monat (7,3 Prozent auf 4.687,50 Euro). Hinzu kommen bis zu 25,78 Euro Zusatzbeitrag im Monat (durchschnitt- lich 0,55 Prozent auf 4.687,50 Euro) sowie der volle gesetzliche Pflegebeitrag von bis zu 142,97 Euro (ohne Kind bis 154,69 Euro). Die meisten Rentner bekommen jedoch deut- lich weniger als 4.687,50 Euro Monatsrente Mit Hinweisen rund um die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflege- versicherung können Finanzberater Kunden helfen, Abzüge im Alter zu vermeiden. Oft verdrängte Abgabe » Viele freiwillig Versicherte kennen ihre Beitragsrisiken als Rentner nicht. « Frank Dietrich, Fachmakler Viele Ruheständler kommen gut mit ihren Altersbezügen zurecht, andere dagegen müssen auf jeden Euro achten. Für sie ist es besonders bitter, wenn sie unterschätzt haben, welche Sozialabgaben auf sie zukommen. 430 www.fondsprofessionell.de | 1/2020 steuer & recht I sozialabgaben

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