FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2020

vor Steuern – der Durchschnitt liegt bei weni- ger als einem Viertel dieser Summe. Die So- zialabgaben von in der Regel insgesamt 10,85 Prozent sind für sie deutlich schmerzhafter als für die Gutverdiener unter den Ruheständlern. Vier Einnahmequellen Wenn ein Rentner in der KVdR pflichtver- sichert ist, fällt Kranken- und Pflegeversiche- rungsbeitrag auf vier Einnahmequellen an: auf die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge, auf eventuell noch bestehendes Arbeitsentgelt (brutto) und auf einen möglicherweise anfal- lenden Gewinn aus noch bestehender selbst- ständiger Tätigkeit. Versorgungsbezüge sind der Rente vergleichbare Einnahmen, die als Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (nach Paragraf 229 SGB V). Gemeint sind beispielsweise Pensionen, Renten aus Versorgungswerken und Kapitalleistungen der betrieblichen Altersvorsorge einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Seit Anfang Januar 2004 müssen alle in der GKV versicherten Bezieher von Betriebsrenten und anderen Versorgungsbezügen auf ihre Ver- sorgungsbezüge den vollen Beitragssatz zur Krankenversicherung entrichten, unabhängig davon, ob sie pflichtversichert oder freiwillig versichert sind. Bis Ende 2003 war nur der halbe Beitragssatz fällig. Doppelverbeitragung Viele Betriebsrentner zahlen seither im Ruhestand auch noch den Arbeitgeberanteil an die Kranken- und Pflegekasse. Diese Dop- pelverbeitragung hat das GKV-Betriebsren- tenfreibetragsgesetz, das seit 1. Januar 2020 gilt, nur wenig abgemildert: Die bisherige Freigrenze bei der GKV ausschließlich für kleine Betriebsrenten (2020: 159,25 Euro pro Monat) wird in einen Frei- betrag gleicher Höhe umgewandelt, der ab sofort bis zu dieser Höhe für alle Betriebsrenten gilt. Freiwillig Kranken- und Pflegeversicherte werden vom Ge- setz allerdings nicht erfasst, sie erhalten den Freibetrag daher nicht (nach Para- graf 226 SGB V). Auch für die gesetz- liche Pflegeversicherung gilt dieser Frei- betrag nicht, es bleibt bei der bisherigen Belastung mit dem vollen Beitragssatz. „Besser wäre es gewesen, die Frei- grenze generell zu erhöhen oder zur hal- ben Beitragsbelastung zurückzukehren“, sagt Georg Thurnes, Vorstandschef der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Aba). „Das Gesetz geht nicht weit genug, denn auch in Zukunft wird es hunderttausendfach Fälle einer zwei- maligen Vollverbeitragung geben“, sagt er. Außerdem bleibe es für alle gesetzlich versi- cherten Betriebsrentner bei der zweimaligen vollen Belastung mit Beiträgen zur Pflegever- sicherung. Thurnes spricht von einem „Bruch der Systematik, der den Betroffenen schwer vermittelbar ist“. Abgaben auf alle Einkünfte Zahlungen aus Riester-Renten sind bei der Berechnung der Sozialabgaben außen vor, seit 2018 gilt das auch für die Riester-bAV. Für pflichtversicherte Rentner bleiben Einnahmen aus Vermietung, Kapitalerträgen oder privaten Rentenversicherungen ebenfalls beitragsfrei. Anders bei freiwillig GKV-versicherten Rent- nern: Bei ihnen werden sämtliche Einkünfte zur Berechnung herangezogen (siehe auch Tabelle nächste Seite). Darunter fallen nicht nur die vier bereits genannten Einnahmequel- len, sondern auch alle anderen Einnahmen – mit einem „ermäßigten“ Beitragssatz von 14 Prozent. Dazu zählen Miete, Pacht und Kapi- talerträge sowie Leistungen privater Lebens- und Rentenversicherungen. Macht im Extrem- fall 10,85 Prozent Sozialversicherungsabzug von der Altersrente und 14 Prozent von allen Zusatzeinnahmen. Bei der bAV sind sogar bis zu 15,15 Prozent fällig. In der Folge kommt es immer wieder zu Streit, insbesondere bei Auszahlung von privaten Lebens- oder Rentenversicherungen an freiwillig GKV-Versicherte. Diese Gruppe zahlt auch auf eine einmalige Kapitalab- findung ihrer privaten Rentenversicherung Sozialabgaben. Die Krankenkasse darf in die- sem Fall die Summe auf 120 Monate vertei- len und daraus für zehn Jahre den ermittelten Monatsbeitrag abziehen, entschied das Bun- dessozialgericht (Az.: B 12 KR 28/08 R). Dasselbe Prinzip gilt für freiwillig GKV- Versicherte auch bei Abschluss einer Sofort- rente, also der Umwandlung von Privatver- mögen in eine sofort beginnende Rentenver- Frank Dietrich, Fachmakler: „In der privaten Krankenver- sicherung ist nicht mit Leistungseinbußen zu rechnen.“ » Besser wäre es gewesen, die Freigrenze generell zu erhöhen oder zur halben Beitragsbelastung zurückzukehren. « Georg Thurnes, Aba Langer Ruhestand Durchschnittliche Rentenbezugsdauer in Deutschland Die Lebenserwartung steigt schneller als das Renteneintrittsalter. Deshalb beziehen die Bundesbürger immer länger Rente. Aktuell liegt der Durchschnitt bei 20 Jahren. *alte Bundesländer | Quelle: DRV, Rentenatlas 2019 2018 2011 2001 1991* 1981* 1971* 1966* Frauen Männer 11,9 Jahre 10,2 Jahre 13,0 Jahre 10,5 Jahre 14,1 Jahre 11,1 Jahre 17,5 Jahre 13,9 Jahre 18,9 Jahre 13,8 Jahre 20,6 Jahre 16,0 Jahre 21,8 Jahre 18,1 Jahre seit 1966 Frauen +9,9 Jahre Männer +7,9 Jahre www.fondsprofessionell.de | 1/2020 431

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