FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2020

Weil ein PEPP kein harte Garantie braucht, können nicht nur Versicherer, son- dern auch Asset Manager und Banken eine Europarente anbieten. „Man muss sich das wie bei Riester-Renten vorstellen. Diese dürfen auch von unterschiedlichen Finanz- dienstleistern angeboten werden, solange sie bestimmte Grundvoraussetzungen erfül- len“, meint Justus Lücke, Geschäftsführer der Versicherungsforen Leipzig. Die Anbieter müssen nicht nur das Basisprodukt im Programm haben, das ob- ligatorisch ist, sondern sie dürfen bis zu fünf Varianten ins Schaufenster stellen, für die der Kostendeckel nicht gilt. „Das ist nicht so zu verstehen, dass beispielsweise ein Versicherer neben einem PEPP auf Basis einer Police Varianten auf Basis von UCITS- oder AIFM-Fonds anbieten soll“, so Lücke. „Vielmehr ist gemeint, dass beispiels- weise ein sicheres Produkt auf Versiche- rungs- oder Fondsbasis nebst fünf verschie- denen Risikooptionen zur Wahl gestellt werden kann.“ Anwalt Baroch Castellvi weist aber darauf hin, dass auch diese Varianten über Garantien oder Risikomin- derungstechniken verfügen müssen. Vertrieb PEPPs können von den Anbietern selbst sowie von Banken und freien Vermittlern vertrieben werden. Der Onlinevertrieb ist explizit auch erlaubt. Die Verordnung schreibt aber eine Beratung samt einer individuellen Empfehlung unter Einbezie- hung der Wünsche und Bedürfnisse des Kunden hinsichtlich seiner Altersvorsorge vor. „Beim Beratungsprozess müssen natür- lich auch die Vorschriften berücksichtigt werden, die sich je nach Produktart aus den einschlägigen Richtlinien Mifid II für Fonds oder IDD für Versicherungen sowie der PRIIP-Verordnung ergeben“, erklärt Christian Lemaire, Global Head of Retire- ment Solutions bei Amundi. Im Rahmen dieses Beratungsprozesses muss der Kunde vor Vertragsabschluss auch das PEPP-KID mit allen wichtigen Informationen erhal- ten (siehe Kasten nächste Seite). Mitnahme per Unterkonten Der Aspekt der Mobilität ist wie er- wähnt eines der Kernziele der Europarente. Um das zu gewährleisten, regelt die Verord- nung, dass ein PEPP in jedem europäi- schen Land gilt. Die Genehmigung und die Aufsicht über den Anbieter obliegen der Aufsicht des Landes, in dem das PEPP aufgelegt wird. Diese muss das Produkt auch bei der Eiopa melden, die es in ein von ihr geführtes Zentralregister einträgt. Die Mobilität für Kunden wird in der Praxis durch sogenannte Unterkonten für andere EU-Länder umgesetzt. Wenn ein PEPP-Anbieter Unterkonten in einem anderen EU-Land offeriert,muss er das der Behörde in seinem Land mitteilen. Diese prüft den Vorgang und informiert die Auf- seher vor Ort. Die Errichtung einer Zweig- stelle oder einer Tochtergesellschaft im Aufnahmeland ist nicht nötig. „Damit ist die Eintrittsschwelle für Anbieter nicht höher als bei anderen Produkten. Versiche- rungen beispielsweise müssen noch Ge- nehmigungsverfahren durchlaufen“, be- merkt Baroch Castellvi. » Die Eintrittsschwelle für Anbieter ist nicht höher als bei anderen Produkten. « Manuel Baroch Castellvi, DLA Piper Der PEPP-Zeitplan Erste Pläne für die „Europarente“ (Pan- European Personal Pension Product, PEPP) veröffentlichte die EU-Kommis- sion schon 2013. Was seither passiert ist und wie es weitergeht. 2019: Die rechtliche Grundlage des PEPP ist eine Verordnung vom August 2019, die unmittelbar in allen EU-Ländern gilt. Ein nationales Umset- zungsgesetz ist – anders als bei einer Richtlinie wie Mifid II oder IDD – nicht nötig. 2020: Noch fehlen die notwendigen tech- nischen Regulierungsstandards (RTS), die Details der Verordnung wie den Kosten- deckel beim Basis-PEPP präzisieren (auch Level-2-Rechtsakte genannt). Die EU-Versiche- rungsaufsicht Eiopa hat ihre entsprechenden Ent- würfe im August 2020 der Kommission vorgelegt. Für die Prüfung hat die EU-Kommission drei Mo- nate bis Mitte November eingeplant. Zu welchen Ergebnissen die Brüsseler Behörde dabei kommt, stand zu Redaktionsschluss noch nicht fest. 2021: Anschließend gehen die RTS in das jeweils dreimonatige Prüfverfahren im Europäischen Parlament und im EU-Ministerrat. Nach Veröffent- lichung der dann abgestimmten Level-2-Rechts- akte im Amtsblatt der Europäischen Union beginnt eine zwölfmonatige Frist, bevor die Ver- ordnung anwendbar ist. 2022: Diese Frist wird voraussichtlich Anfang bis Mitte 2022 ablaufen. Dann können die PEPPs ver- marktet werden. fondsprofessionell.de 4/2020 405

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