FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2020

Was ist aber ein Unterkonto? „Zum Ver- ständnis ist wichtig zu wissen, dass ein PEPP ein Vertrag zwischen Kunde und Anbieter ist. In diesem Rahmen werden ein Konto eröffnet sowie ein Datensatz im System der Gesellschaft angelegt. Ein Unterkonto ist dann einfach ein weiteres Konto sowie ein weiterer Datensatz im Rahmen dieses Vertrags“, erklärt Lemaire. Steuern Die Praxis bei der Nutzung dieser Unter- konten wird Lemaire zufolge so aussehen: Ein Kunde startet seine Europarente in einem Land und zahlt dort in den Vertrag ein. Wenn er umzieht, beginnt er Einzah- lungen auf das Unterkonto für den neuen EU-Staat, in dem er dann arbeitet. Der Grund dafür ist, dass jeder Mitgliedsstaat andere Steuer- und Sozialversicherungs- gesetze hat, sodass die PEPP-Einzahlungen in einem Land steuerlich begünstigt sein können, in einem anderen aber nicht. Das entscheiden die Staaten selbst. In Deutsch- land kann es eine Förderung geben, ent- schieden ist aktuell aber noch nichts. „Die ursprüngliche Idee war, PEPPs generell europaweit steuerlich zu fördern. Das wur- de verworfen, da die Umsetzung einfach zu kompliziert ist“, weiß Lücke. Diese uneinheitliche Steuergesetzgebung dürfte in der Auszahlungsphase, in der Kunden zwischen einer Rente und ein Ein- malauszahlung wählen können, zu Proble- men führen. Die Besteuerung der Erträge richtet sich nämlich ebenfalls nach den Gesetzen des Landes, in dem das jeweilige Unterkonto existiert. „Wenn jemand im Lauf seines Berufslebens in drei EU-Staaten gearbeitet und dort in drei PEPP-Unter- konten eingezahlt hat, so wird er drei Zah- lungen erhalten, die er nach drei verschie- denen nationalen Regelungen versteuern muss“, sagt Lemaire. Zwar könne der Kunde das Geld aus zwei Unterkonten auf das Konto des Landes transferieren, in dem er seinen Lebensabend verbringen möchte. Allerdings muss er diese Zahlungen eben- falls nach den nationalen Gesetzen ver- steuern. Zurückhaltung Diese Steuerfragen, die die Staaten be- wusst offengelassen haben, sind ein Grund dafür, warum sich potenzielle Anbieter in Bezug auf die Auflage von PEPPs derzeit bedeckt geben. Das ergaben Anfragen der Redaktion bei zehn Finanzdienstleistern. Neben der Steuerproblematik sehen diese den Kostendeckel in Verbindung mit dem Beratungsaufwand als ein Hindernis für die Europarente. „Insgesamt würden die Vorschriften einen Fragebogen mit mehr als 130 Fragen voraussetzen“, erläutert Lemaire. Der Aufwand wäre also enorm, der mögliche Ertrag dagegen bescheiden. Der EU-Kommission schwebt zwar ohnehin in erster Linie ein kostengünstiger Digitalvertrieb vor. Beobachter werfen aber ein, dass schon Robo-Berater Probleme ha- ben, online Kunden zu gewinnen.Warum sollte das bei der deutlich komplexeren Europarente einfacher sein? Hinzu kommt, dass nach wie vor nicht alle Detailregeln feststehen. Ob es 2022 wirklich die ersten PEPPs geben wird, scheint also längst nicht sicher zu sein. JENS BREDENBALS FP Das Basisinformationsblatt Für jedes PEPP ist ein Basisinformationsblatt (Key Information Document, KID) vorgeschrie- ben, das dem Kunden rechtzeitig vor Abschluss des Kaufvertrages auszuhändigen ist. Das PEPP- KID ähnelt dem entsprechenden Dokument für verpackte Anlageprodukte (Packaged Retail In- vestment and Insurance-based Products, PRIIP). Basis-PEPP: Auf maximal fünf DIN-A4-Seiten muss der Anbieter ausführen, um welches Pro- dukt es sich handelt (etwa eine Versicherung oder einen Fonds) und speziell, ob es sich um ein Basis-PEPP handelt. In die- sem Fall muss genannt werden, ob eine Kapitalgarantie gewährt oder eine Risikominderungstechnik eingesetzt wird. Rendite- und Risikoangaben: Vorgeschrieben sind ferner Angaben zu den Renditeaussichten in Form von Beispielrechnungen unter Annahme von schlechter, mittlerer und sehr guter Performance der Kapitalanlagen. Das KID muss zudem Infor- mationen zur Risikoklasse des PEPPs enthalten, zu Kosten am Beginn und während der Laufzeit, zu Auszahloptionen, den Möglichkeiten eines Anbieterwechsels und zu Unterkonten. Leistungsinformation: Neben dem PEPP-KID muss der Anbieter Kunden jedes Jahr eine Auf- stellung über die Entwicklung ihres Vertrags geben, inklusive des bisher angesparten Kapitals, der Wertentwicklung minus der Kosten sowie der erwarteten Performance. » Insgesamt würden die Vorschriften einen Fragebogen mit mehr als 130 Fragen voraussetzen. « Christian Lemaire, Amundi STEUER & RECHT Europarente PEPP 406 fondsprofessionell.de 4/2020 FOTO: © AMUNDI

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