FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2021

im Krankheits- oder Pflegefall füreinander einsteht.“ Dazu gehört auch eine intensive Anteilnahme am Geschick des anderen. Hermes sagt, wie so etwas vor Gericht dar- stellbar ist. „Man legt Begegnungen des gemeinsamen Lebens dar, zum Beispiel das Feiern runder Geburtstage, gemeinsame Urlaube, die Teilnahme an der Examens- feier und so weiter. Solche Dinge unter- füttern das familiäre Verhältnis.“Auch Aus- sagen von Freunden oder Verwandten kön- nen hier hilfreich sein. Nicht möglich ist eine Adoption, wenn die Erbschaftsteuerersparnis im Vorder- grund steht. „Eine gewisse Rolle dürfen sol- che wirtschaftlichen Überlegungen aller- dings spielen“, erklärt sein Anwalts- und Notarkollege Markus Conrad. „Das Fami- liengericht prüft, ob sie im Vordergrund stehen. Es wird einer Adoption ebenfalls nicht zustimmen, wenn der Altersabstand weniger als 16 Jahre beträgt oder wenn zuvor eine sexuelle Beziehung zwischen den beiden Antragstellern bestanden hat oder wenn die Adoption lediglich dazu dienen soll, eine drohende Ausweisung eines Ausländers zu verhindern.“ Viele Unterlagen Und wie geht man vor, wenn die geforderte enge, familienähnli- che Bindung besteht und sich An- nehmender und Anzunehmender einig sind? „Theoretisch reicht es aus, dass die beiden zum Notar gehen, da keine anwaltliche Ver- tretung vorgeschrieben ist“, erklärt Hermes. „Wir empfehlen aber, zu- nächst einen Anwalt für Familien- recht aufzusuchen, der die Adop- tion und die notwendigen Unter- lagen vorbereitet. Anschließend geht es zumNotar, der den Adop- tionsantrag so aufnimmt, wie er vom Anwalt vorbereitet wurde.“ Der Anwalt reicht dann als Ver- fahrensbevollmächtigter den nota- riellen Antrag beim zuständigen Familien- gericht ein und begleitet die Beteiligten während des gerichtlichen Verfahrens. Neben den beiden Einwilligungserklä- rungen sind bei der Antragstellung auch Geburtsurkunde, Meldebescheinigung, Nachweis der Staatsangehörigkeit, Füh- rungszeugnis und eventuell ein Gesund- heitszeugnis einzureichen. „Letzteres ist zumindest bei Minderjährigen Pflicht, um nachzuweisen, dass der Annehmende in der Lage ist, das Kind zu erziehen“, erklärt Conrad den Hintergrund. Gesetzlicher Erbe Der Richter muss sich dann davon über- zeugen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. „Dazu werden die beiden Antragsteller angehört; manchmal auch die Angehörigen, zum Beispiel die Kinder, die schon da sind.“ Das Familiengericht prüft nämlich, ob es leibliche Kinder gibt und ob deren Interessen stark geschädigt wer- den. Schließlich verringert die Adoption eines weiteren Kindes die Erb- ansprüche der bereits vorhande- nen Kinder des Annehmenden – so wie bei der Geburt von leibli- chen Kindern auch. Lehnt das Gericht den Antrag ab, können die Beteiligten schrift- lich Beschwerde einlegen und die Entscheidung überprüfen lassen. Gibt das Familiengericht dem Antrag statt, wird der adoptierte Erwachsene eventuellen leiblichen Kindern des Annehmenden gleichgestellt und ist fortan gesetz- licher Erbe. Neuer Geburtsname Mit der Entscheidung über die Adoption entscheidet das Fami- liengericht auch über den neuen Nachnamen des Angenomme- nen. „Durch die Adoption ändert sich der Geburtsname“, erklärt Conrad. „Das bedeutet, dass der » Wenn alles gut geht, entscheidet das Familien- gericht innerhalb von drei bis sechs Monaten. « Thomas Hermes, Kanzlei Holthoff-Pförtner Voraussetzungen für eine Erwachsenen-Adoption Es besteht bereits eine enge, familienähnliche Bindung. Ausreichender Altersabstand zwischen Annehmenden und Angenommenen (mindestens ca. 16 Jahre). Keine vorangegangene sexuelle Beziehung. Erbschaftsteuerliche Einsparungen stehen nicht im Vordergrund (dürfen aber eine gewisse Rolle spielen). Die Übertragung eines Adelsnamens steht nicht im Vordergrund (darf aber eine gewisse Rolle spielen). Die Adoption dient nicht dazu, die drohende Ausweisung eines Ausländers zu verhindern oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. KanzleiHolthoff-Pförtner,Essen fondsprofessionell.de 2/2021 337

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