FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2021

So könnte sie aussehen, eine unpro- blematische Tippgebung: Schnell eine Kontaktadresse weitergegeben, ohne sich inhaltlich zu Details des Investments zu äußern. In der Praxis läuft es mitunter allerdings anders. Wirklich nur ein Hinweis ? Finanzberater, die sich auf Tippgebermodelle einlassen, bewegen sich auf dünnem Eis. Ist die – sehr niedrige – Hürde zur Anlage- vermittlung überschritten, handeln sie sich große Probleme ein. A nlageberatung ist mühsam: Vermitt- ler müssen Dutzende Informationen von Kunden einholen, dürfen nur „geeig- nete“ Finanzanlagen empfehlen und müs- sen dies ausführlich dokumentieren. Findet die Beratung per Telefon oder Video statt, ist eine Aufzeichnung Pflicht. Nicht nur das, auch die Provisionsoffenlegung kann zu unangenehmen Rückfragen führen. Vor diesemHintergrund scheint es man- chem Vermittler verlockend, sich ein Zu- brot als Tippgeber zu verdienen. Die eben erwähnten Pflichten entfallen, nicht mal die Vergütung muss er offenlegen. Immer wieder versuchen Emittenten, Geld über Tippgebermodelle einzuwerben.Meist fin- det das eher im Verborgenen statt, einzelne Fälle geraten jedoch an die Öffentlichkeit. So berichtete FONDS professionell jüngst über den Frankfurter Immobilienkonzern Publity, der monatelang über Tippgeber Käufer für Aktien seiner Tochter Preos suchte – und bei erfolgreichem Abschluss satte sieben Prozent Provision zahlte. Doch wo verläuft eigentlich die Grenze zwischen Vermittlung und Tippgebung? Worauf muss ein Berater achten, um nicht ungewollt in die Haftungsfalle zu tappen? FONDS professionell hat sich umgehört. „Äußeres Erscheinungsbild“ „Grundsätzlich sind Tippgeber Personen, die Kunden auf die Möglichkeit eines Ver- tragsschlusses bei einemDritten hinweisen“, sagt Nikolaus Sochurek, Rechtsanwalt bei der Münchner Kanzlei Peres & Partner. „Vereinfacht ausgedrückt: Der Tippgeber darf auf eine Möglichkeit aufmerksam machen, nicht jedoch beratend tätig wer- den oder beim Vertragsschluss mitwirken, auch nicht bei dessen Anbahnung.“ Maßgeblich zur Abgrenzung sei das „äußere Erscheinungsbild“,meint Sochurek und verweist auf die sogenannte Tchibo- Entscheidung des Bundesgerichtshofs (sie- he auch Kasten nächste Seite). 2013 hatten die Karlsruher Richter darüber zu entschei- den, ob das Versicherungsangebot des Kaf- feerösters als Tippgebung oder Vermittlung einzustufen war. Dieses Urteil bezog sich zwar auf den Versicherungsbereich, die Grundsätze dürften aber auch für die Anlagevermittlung gelten, so der Anwalt. „Für die Abgrenzung zwischen Vermitt- lung und Tippgebung spielt es daher keine Rolle, was Anbieter und Tippgeber vertrag- Was die Bafin sagt In ihrem „Merkblatt Anlagevermittlung“ erläutert die Bafin: „Wer (…) nur einen Hinweis auf ein bestimmtes Geschäft über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten gibt, ohne bewusst und final auf den Anleger einzuwirken, um dessen Abschluss- bereitschaft herbeizuführen, erbringt nicht die Anlagevermittlung. (…) Ein für die Anlagever- mittlung erforderliches Einwirken zur Herbei- führung der Abschlussbereitschaft liegt in aller Regel nur vor, wenn ein konkretes Geschäft über die Anschaffung oder Veräußerung von Fi- nanzinstrumenten Gegenstand der Kommu- nikation zwischen Vermittler und Anleger ist.“ STEUER & RECHT Tippgebung 416 fondsprofessionell.de 2/2021 FOTO: © ROBERT KNESCHKE | STOCK.ADOBE.COM, DOMINIK ALVES

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