FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2022

Diese Sichtweise mag sicherlich nicht die einzig mögliche sein, Fakt ist aber: Anders als Banken erwerben Versicherer Fonds nicht im Auftrag ihrer Kunden, sondern kaufen sie auf eigene Rechnung. Da die Fonds im Besitz der Unternehmen verblei- ben, kommt es nicht zu einem Vermitt- lungsgeschäft.Daher ist auch jedwede Zah- lung von Provisionen ausgeschlossen. Gesparte Verwaltungskosten „Bei Rückvergütungen, die Investment- häuser an einen Fondspolicenanbieter zah- len, handelt es sich vielmehr um Kosten- vorteile, an denen die Gesellschaften ihre Großeinkäufer teilhaben lassen“, erklärt Experte Leithoff. Zu einer Ersparnis bei den Verwaltungskosten kommt es, weil KVGen diese immer mit Blick auf den ein- zelnen Privatanleger kalkulieren – und natürlich Vertriebsprovisionen einrechnen. Die Assekuranz kauft die Sondervermögen jedoch im großen Stil, was die Vertriebs- und Verwaltungskosten enorm drückt. Versicherungsgesellschaften verhandeln regelmäßig mit den Invest- menthäusern über eine Beteili- gung an dieser Kostenerspar- nis. Der ausgehandelte Pro- zentsatz, dessen Größenord- nung oft der Höhe der sonst üblichen Bestandsprovision entspricht, fließt in Form von Rückvergütungen an den Ver- sicherer. Dieser verbucht die Zahlungen in der versiche- rungstechnischen Ertragsrech- nung unter dem Posten „Übri- ges Kostenergebnis“. Die Rück- vergütungen werden gegen die kalkulierten Kosten gerechnet. Fallen diese dadurch niedriger aus als projektiert, ergibt sich ein Überschuss. 50 Prozent davon haben Fondspolicenanbieter an ihre Kunden weiterzureichen, so will es der Gesetzgeber.Die an- dere Hälfte des Kostenüberschusses dürfen Versicherer verwenden, wie sie möchten. Sie könnten einen Teil davon dem Fondspolicenvermittler zugute kommen lassen. Sie können den Überschuss zu 100 Prozent an die Kunden durchreichen oder ihn zur Stärkung der eigenen Solvenz nut- zen. Aktuell sind Versicherungsunterneh- men aber keinesfalls dazu verpflichtet, dem Policeninhaber oder dem Vermittler gegen- über offenzulegen, wie hoch die Rückver- gütungen ausfallen. „Ausweisen müssen sie diese Vergütungen nur gegenüber der Finanzaufsicht Bafin“, sagt Leithoff. Kein gesonderter Ausweis Für die Inhaber von Fondspolicen ist die mangelnde Transparenz unschön, immer- hin finanzieren die KVGen die Rückvergü- tungen aus den Verwaltungsgebühren, die dem Anlagevermögen des Fonds entnom- men werden. Da es sich dabei aber nun einmal nicht um Provisionen handelt, ist ein gesonderter Ausweis in der Verordnung über Informationspflichten bei Versiche- Diese Kosten fallen bei Fondspolicen an Schematische Darstellung des RIY-Ansatzes Bei einer erwarteten Bruttorendite von 7,2 Prozent beläuft sich die „Reduction in Yield“ (RIY) in einer Beispielrechnung von Asseku- rata auf 2,6 Prozent. In diese Kennzahl flie- ßen unter anderem die Verwaltungskosten für den Fonds ein (Kapitalanlagekosten). Sie werden mit der Prämie verrechnet und min- dern den Ertrag. Den zweiten Bestandteil der RIY machen die Kosten für die Verwaltung der Police aus (Vertrags-/Risikokosten). Dazu gehören unter anderem die Abschlusscour- tage, die Kosten für den Todesfallschutz und für die Bearbeitung von Leistungsfällen. Die Gesamtkosten sind in die Prämie bereits ein- kalkuliert und müssen in Euro ausgewiesen werden. Die Rückvergütungen, die der Versi- cherer vom Fondsanbieter erhält, verstecken sich in den Kapitalkosten. Da sie nicht gesondert ausgewiesen werden müssen, können Vermittler und Policeninhaber nicht sehen, wie hoch sie sind. Quelle:Assekurata 0 % 1 % 2 % 3 % 4 % 5 % 6 % 7 % Management Fee/ fondsunab- hängige Kosten Erwartete Bruttorendite: 7,2 % RIY 2,6 % Verwaltungskosten für die Police/ fondsunabhängig Im Angebot angezeigt oder selbst berechnet 4,6 % Beitragsrendite 1,4 % Vertrags-/ Risikokosten 1,2 % Kapitalanlage-/ Garantiekosten » Auf EU-Ebene gibt es Bestrebungen, die Kostentransparenz bei Fondspolicen zu erhöhen. « Lars Heermann, Assekurata fondsprofessionell.de 1/2022 269

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=