FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2022

An den Pranger gestellt Der Gesetzgeber hat 2017 das Transparenzregister eingeführt. Für die Eintragung sah er Ausnahmen und Übergangsfristen vor. Die letzten laufen bald aus – und Verstöße werden hart geahndet. U we Eilers ist immer noch richtig sauer. Dabei ist es schon zwei Jahre her, dass ihm das Bundesverwaltungsamt (BVA) wie aus heiterem Himmel ein Buß- geld aufbrummte. „Anfang 2020 flatterte uns ein Schreiben ins Haus, in dem das Amt mitteilte, wir hätten es versäumt, unseren wirtschaftlich Berechtigten ins Transparenzregister einzutragen“, berichtet der Vorstand des Vermögensverwalters FV Frankfurter Vermögen aus Bad Homburg. „Eine Aufforderung oder eine Mahnung hatten wir nie bekommen“, sagt Eilers ärgerlich. Auch über die Höhe des Bußgel- des schwieg sich das BVA aus. „In dem Schreiben stand lediglich, diese hänge da- von ab, wie schnell wir die Unterlagen zur Eintragung nun liefern würden“, erzählt er. Eilers nahm den Eintrag unverzüglich vor, die Höhe des Bußgeldes teilte ihm das BVA erst gute vier Monate später mit. „Die Summe haben wir sofort gezahlt“, sagt Eilers. Trotzdem steht die FV Vermögen seit Juni 2020 in der Liste der Unternehmen, die ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht pünktlich im Transparenzregister verzeich- net haben und dafür Bußgelder von mehr als 200 Euro zahlen mussten. „Dieser wun- derbare Verweis bleibt uns jetzt fünf Jahre lang erhalten, und die Liste ist öffentlich einsehbar“, berichtet Eilers.Das sei schon so etwas wie ein „elektronischer Pranger“. 843 Büßer-Firmen Die Geschichte des Bad Homburger Vermögensverwalters ist kein Einzelfall. 843 Unternehmen hat das BVA zwischen Januar 2020 und März dieses Jahres einen Eintrag in die öffentliche Büßer-Liste be- schert, die das Amt führt. Die allermeisten Bußgelder ergingen wegen „leichtfertiger Nicht-Mitteilung “. Ähnlich wie Uwe Eilers haben die Geschäftsführer oder Prokuris- ten der betroffenen Firmen also nicht mit Vorsatz gegen ihre Eintragungspflicht ver- stoßen. Angesichts der verzwickten recht- lichen Vorschriften dürfte Unkenntnis der häufigste Grund sein. Das Transparenzregister wurde bereits mit der Novellierung des Geldwäschege- setzes (GwG) vom Juni 2017 eingeführt. Mithilfe des elektronischen Registers, das vom Bundesanzeiger Verlag betrieben wird, will der Gesetzgeber Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über verschachtel- te Firmengeflechte verhindern. Daher müssen Unternehmen schon seit Mitte 2017 ihren wirtschaftlich Berechtigten ins Transparenzregister eintragen (zur Defini- tion und zur Rechtslage im Detail siehe Kasten auf Seite 422). Eine Ausnahme sah das GwG jedoch für Gesellschaften vor, deren wirtschaftlich Berechtigte sich bereits einem anderen öffentlichen Register, in der Regel dem Handelsregister, entnehmen lassen. In die- sem Fall galt eine sogenannte Mitteilungs- fiktion, die Unternehmen durften auf einen Eintrag im Transparenzregister ver- zichten. Doch die vom Gesetzgeber gut gemeinte Ausnahmeregelung hatte in der Praxis einen gewaltigen Haken – nicht der einzige, der eintragungswilligen Firmenlen- kern zum Verhängnis werden kann. „Mit der jüngsten GwG-Reform und dem Finanzinformationsgesetz, das Anfang August 2021 in Kraft getreten ist, hat sich ein entscheidender Wandel vollzogen“, sagt Alter Pranger in Elvas, Portugal: Hier wird niemand mehr der allgemeinen Verachtung ausgesetzt. Wer gegen die Eintragungspflicht zum Transpa- renzregister verstößt, kann jedoch an den elektronischen Pranger kommen. STEUER & RECHT Transparenz register 420 fondsprofessionell.de 2/2022 FOTO: © JOSERPIZARRO | STOCK.ADOBE.COM

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