FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2022

Martin Kienzler, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Corestone Legal mit Sitz in Frankfurt am Main. „Mit dem neuen Gesetz wurde die Mitteilungsfiktion ersatz- los gestrichen“, erklärt er. Daher können sich Unternehmen inzwischen nicht mehr auf einen Eintrag imHandelsregister beru- fen, sondern haben ihre wirtschaftlich Berechtigten immer an das Transparenz- register zu melden. Nur noch bis Ende Juni „Allerdings hat der Gesetzgeber für bis her nicht meldepflichtige Gesellschaften Übergangsfristen vorgesehen, die je nach Rechtsform unterschiedlich lange laufen“, erläutert Kienzler. Für Aktiengesellschaften etwa ist die Übergangsfrist bereits am 31. März 2022 verstrichen. Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit be- schränkter Haftung (GmbH) können ih- ren wirtschaftlich Berechtigten noch bis zum 30. Juni ins Transparenzregister eintra- gen lassen. Die Uhr tickt. Die Vermögensverwaltung von Uwe Eilers firmiert als Aktiengesellschaft. Da die FV Frankfurter Vermögen AG imHandels- register verzeichnet ist, hätte Eilers selbst nach den im August 2021 geänderten Vor- schriften für den Eintrag ins Transparenz- register also noch bis zum 31. März 2022 Zeit gehabt. Trotzdem flatterte die Buß- geldandrohung des BVA bereits vor zwei- einhalb Jahren auf seinen Schreibtisch. „Das liegt daran, dass die Ausnahme, die der Gesetzgeber 2017 eingeräumt hatte, unsinnig ist“, schimpft Eilers. Im Handels- register seien zwar die Vorstände oder die Geschäftsführer von Unternehmen ver- zeichnet, bei einer AG finde sich dort auch der Aufsichtsratsvorsitzende. „Aber norma- lerweise werden keine Aktionäre eingetra- gen“, erklärt er. Damit lassen sich wirtschaftlich Berech- tigte dem Handelsregister meist gar nicht entnehmen. Und genau daraus drehte das BVA Eilers’ Firma einen Strick. „Wenn eine Regelung schon so unmöglich ist, dann hätte ich erwartet, dass man mir wenigs- tens erst einmal eine Information, eine Auf- forderung oder meinetwegen eine Mah- nung schickt“, sagt der Vorstand. Nicht nötig, findet das Bundesverwal- tungsamt. „Eine Mahnung oder eine Auf- forderung zur Eintragung beseitigt die be- reits begangene Ordnungswidrigkeit nicht. Daher wäre ein solcher Hinweis sinnfrei“, teilt das BVA auf Anfrage von FONDS professionell mit. „Im Übrigen wurden nicht nur alle Industrie- und Handelskam- mern, Handwerkskammern, Anwalts- und Notarkammern, sondern auch zahlreiche Verbände zeitig über die Meldepflichten informiert“, heißt es weiter. Und: „Einem Bußgeldbescheid geht immer eine Anhö- rung voraus“, so das BVA. Darüber kann Uwe Eilers nur lachen. „Eine Anhörung gab es nicht“, sagt er. „Und es kann doch auch nicht wahr sein, dass man fünf Jahre wie ein Täter auf so einer blöden schwar- zen Liste steht.“Aber genauso ist es. Keine Angaben Wie das BVA die 843 Büßer-Firmen, die derzeit am „elektronischen Pranger“ stehen, eigentlich aufgespürt hat, will das Amt nicht erklären. „Wir bitten um Verständnis, dass wir hier keine Angaben machen möchten, um zu verhindern, dass sich meldepflichtige Unternehmen auf die Prüf- methode einstellen“, teilt die Behörde mit. Ortwin Spies, Prokurist beimDeckungs- konzeptanbieter Degenia Versicherungs- dienst aus Bad Kreuznach, weiß auch nicht, wie das BVA eigentlich auf seine Gesell- schaft gekommen ist. „Wir haben 2017 ein Infoschreiben vom AfW Bundesverband Finanzdienstleistung bekommen, das uns auf das neue Trans- parenzregister hinwies“, berichtet Spies.Den Eintrag des wirtschaftlich Berechtigten wollte er dann rechtzeitig elektronisch vor- nehmen, war aber bald völlig genervt. Uwe Eilers, FV Frankfurter Vermögen: „Es kann doch nicht wahr sein, dass man fünf Jahre wie ein Täter auf so einer blöden schwarzen Liste steht.“ Ortwin Spies, Degenia: „Wir haben keine Mahnung oder Erinnerung für fehlende Angaben bekommen, stattdessen kam gleich eine Bußgeldandrohung.“ » Eine Mahnung beseitigt die Ordnungswidrigkeit nicht. Ein solcher Hinweis wäre sinnfrei. « Bundesverwaltungsamt fondsprofessionell.de 2/2022 421 FOTO: © ULRICH SCHEPP | FV FRANKFURTER VERMÖGEN, DEGENIA

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