FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2022

„Man muss zwar nur wenige Daten einge- ben, aber das ist technisch nicht ganz ein- fach“, sagt der Prokurist. Erst nach mehre- ren Versuchen gelang es Spies, überhaupt in die Eingabemaske zu kommen. „Als ich dann drin war, habe ich in mei- nen Augen alles ordnungsgemäß ausgefüllt und an den Bundesanzeiger abgeschickt“, erzählt er.Ortwin Spies wunderte sich aller- dings darüber, dass er weder eine Auffor- derung zur Datenüberprüfung noch eine Eingangsbestätigung erhielt. Was er einige Zeit später erhielt, war eine Bußgeldan- drohung. „Wir haben vorher keine Mah- nung oder Erinerung für fehlende Anga- ben bekommen“, ärgert sich der Prokurist. Von technischen Schwierigkeiten bei der Eintragung hört auch Anwalt Kienzler im- mer wieder.Das BVA hingegen sieht solche Probleme nicht, wie es mitteilt. Um das Verfahren weiter zu vereinfachen, sei ein Eintragungsassistent eingerichtet worden. Auch erläuternde Angaben seien hinterlegt. Diese müssten allerdings auch gelesen wer- den, was zum Teil unterbleibe. Transparenter geht’s nicht „Das Transparenzregister hat natürlich seinen Sinn, aber dieses Vorgehen hat mich sehr geärgert“, sagt Ortwin Spies. „Wir ver- öffentlichen jedes Jahr unsere testierte Bi- lanz auf der Degenia-Homepage, unser Vorstand hält 100 Prozent der Aktien, wir sind im Handelsregister eingetragen und bei der IHK Koblenz registriert – transpa- renter geht es doch gar nicht“, findet er. Zu- dem war der Wille zum ordnungsgemä- ßen Eintrag ja da. „Jetzt stehen wir fünf Jahre an diesem Pranger, den jeder einse- hen kann, toll“, sagt Spies – und ist genauso sauer wie Uwe Eilers. ANDREA MARTENS FP Das Transparenzregister: Die rechtlichen Grundlagen Seit dem 1. August 2021 gelten für Eintragungen in das Transparenz- register verschärfte Pflichten. FONDS professionell erläutert die aktuelle Rechtslage. Einrichtung und Ziel: Das Transparenzregister wird vom Bun- desanzeiger Verlag betrieben und wurde im Zuge einer großen Ände- rung des Geldwäschegesetzes (GwG) am 27. Juni 2017 eingerichtet. Mit- hilfe des elektronisch geführten Registers sollen grundsätzlich alle sogenannten wirtschaftlich Berech- tigten von den im GwG näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen erfasst und offenge- legt werden. Ziel des Transparenzre- gisters ist es in erster Linie, Geld- wäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Wirtschaftlich Berechtigte: Wirtschaftlich Berechtigte sind nach Paragraf 3 GwG diejenigen natürli- chen Personen, in deren Eigentum sich eine Gesellschaft befindet oder unter deren Kontrolle sie steht. Dies wird immer dann ange- nommen, wenn der Betroffene unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der An- teile hält oder mehr als 25 Pro- zent der Stimmrechte innehat. Verpflichtete in Deutschland: Alle juristischen Personen des Pri- vatrechts sowie Personengesell- schaften sind verpflichtet, ihren wirt- schaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Vollregister: Das Transparenz- register stellte in seiner ursprüngli- chen Form eine Art „Auffangregister“ dar. Dies bedeutet, dass eine Mit- teilung nur dann erforderlich war, wenn sich die benötigten Angaben nicht bereits aus anderen elektro- nisch abrufbaren deutschen Regis- tern, etwa aus dem Handelsregister, ergaben. Am 1. August 2021 ist das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche“ (TraFinGGw) in Kraft getreten. Durch das Gesetz wird das Transparenz- register zu einem Vollregister. Seitdemmüssen sich alle Regis- terpflichtigen aktiv eintragen lassen. Sie können sich also nicht mehr auf die Eintragung in anderen deutschen Registern verlassen. Übergangsfristen: Unter- nehmen, die bis August 2021 nicht meldepflichtig waren, hat der Ge- setzgeber Übergangsfristen einge- räumt. Diese sind bereits abgelaufen oder enden in Kürze. Für Aktienge- sellschaften und Kommanditgesell- schaften ist die Übergangsfrist bereits am 31. März dieses Jahres verstrichen. Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie Genossenschaften haben bis zum 30. Juni 2022 Zeit, um ihren wirt- schaftlich Berechtigten ins Trans- parenzregister eintragen zu lassen. Für sonstige Vereinigungen, zu denen auch Personengesellschaften zählen, endet sie erst am 31. Dezember 2022. Bußgelder: Verstöße gegen die Eintragungspflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden vom Bundesverwaltungsamt gemäß Paragraf 56 GwG verfolgt. Je nach Schwere des Verstoßes können Buß- gelder zwischen 50 Euro und fünf Millionen Euro fällig werden. Auf der Homepage des Bundesverwaltungs- amtes werden bestandskräftige und unanfechtbare Entscheidungen, die ein Bußgeld von 200 Euro über- schreiten, veröffentlicht. » Mit dem Finanzinfor- mationsgesetz hat sich ein entscheidender Wandel vollzogen. « Martin Kienzler, Corestone Legal STEUER & RECHT Transparenzregister 422 fondsprofessionell.de 2/2022 FOTO: © CORESTONE LEGAL Online weiterlesen: QR-Code scannen oder fponline.de/TR222 eingeben.

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