FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2022

Steuerschuld ist mit dem Einbehalt dieser Steuern grundsätzlich abgegolten (Abgel- tungsteuer). Über die individuelle Steuerer- klärung greift jedoch das „Halbeinkünfte- verfahren“: „Kapitalerträge sind zu 50 Pro- zent steuerfrei, wenn die Auszahlung frü- hestens zum 62. Geburtstag erfolgt und über mindestens zwölf Jahre regelmäßige Beitragszahlungen geflossen sind“, sagt Peter Schwark, stellvertretender Hauptge- schäftsführer beim Branchenverband GDV. Bei Abschluss vor 2012 greift das Halbein- künfteverfahren sogar schon ab dem abge- schlossenen 60. Lebensjahr. Ein Rechenbeispiel für die Kapitalabfin- dung mit 67: Der Bezugsberechtigte erhält 100.000 Euro aus einer privaten Fondsren- tenversicherung, in die 50.000 Euro einge- zahlt wurden. Somit ergeben sich 50.000 Euro Erträge, von denen die Hälfte ver- steuert werden muss. Diese 25.000 Euro werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Bei 32 Prozent Steuersatz wären also 8.000 Euro an Steuern zu zahlen (25.000 Euro x 32 Prozent). Das entspricht, bezogen auf die Erträge von 50.000 Euro, einer Steuerlast von 16 Prozent. Allerdings: Durch Kapitalabfindung kann der Kunde in der Steuerprogression nach oben schie- ßen. Als Ausweg kann rechtzeitig ein „Ab- laufmanagement“ organisiert werden, das durch jährliche Entnahmen auch die Steuer- progression mindert. Übrigens: Bei Abschluss vor 2005 ist die Auszahlung steuerfrei, wenn die Police mindestens zwölf Jahre lief und mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt wurden. Verrentung Anders sieht die steuerliche Rechnung bei der Verrentung aus: „Sie wird zwar Monat für Monat besteuert – allerdings nur mit einem relativ geringen Betrag, dem sogenannten Ertragsanteil“, so Schwark. Das bedeutet: Es muss nicht die angesparte Rente versteuert werden, sondern nur der fiktive Ertrag des eingezahlten Kapitals in der Rentenphase. Die Höhe des Ertragsan- teils ist gesetzlich festgelegt. Sie hängt vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn ab. Je später der Rentenbeginn, desto gerin- ger der Ertragsanteil. Bei Auszahlungs- beginn im Alter von 67 Jahren beträgt der Ertragsanteil zum Beispiel lebenslang 17 Prozent, die der Einkommensteuer unter- worfen werden (siehe Grafik Seite unten). Ausnahme: Rentenleistungen aus der ge- förderten fondsgebundenen Riester-Rente sind zu 100 Prozent zu versteuern. Ein Rechenbeispiel für die Verrentung mit 67: Beträgt die Rente 1.500 Euro im Monat, sind auf 255 Euro (1.500 Euro x 17 Prozent) Steuern fällig. Hat die versicherte Person einen persönlichen Steuersatz von 32 Prozent, müssen Steuern in Höhe von 81,60 Euro (255 Euro x 32 Prozent) im Monat abgeführt werden. Das entspricht, bezogen auf die Rente von 1.500 Euro, einer Steuerlast von 5,44 Prozent. Bei 20 Prozent persönlichem Steuersatz fallen nur 34 Euro Steuern pro 1.000 Euro Rente an, hat „Finanztest“ ausgerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Rente lebenslang gezahlt wird und dabei bis auf die Überschüsse gleich bleibt oder steigt. Bei den Varianten mit statischen Konzep- ten, bei denen ein Teil der Rente aus dem Fondstopf entnommen wird, kann die Rente aber schwanken. Solange noch Fonds im Topf sind, wird bei den Auszah- lungen die Hälfte der Erträge mit 25 Prozent Kapitalertrag- steuer plus Soli und gegebe- nenfalls Kirchensteuer ver- steuert. Es fallen daher meist höhere Steuern an, wenn die Fonds gut gelaufen sind, so „Finanztest“. Eine Steuerzah- lung wird generell nur fällig, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfrei- betrag überschreitet. Vergleich Lohnt sich eine fondsge- bundene Rentenpolice unter diesen Vorzeichen? „Fonds- policen mit einer aktienori- So viel Privatrente wird besteuert Wird die Fondspolice verrentet, sinkt der Anteil, der versteuert werden muss, mit dem Alter. 1 DieserAnteilwirdmitdem individuellenSteuersatzbesteuert. |Quelle:Paragraf22EStG 0 % 5 % 10 % 15 % 20 % 25 % 70 69 68 67 66 65 64 63 62 61 60 Alter bei Rentenbeginn Ertragsanteil in % 1 15 % 22 % » Kapitalerträge sind unter gewissen Voraussetzungen zu 50 Prozent steuerfrei. « Peter Schwark, GDV fondsprofessionell.de 3/2022 283 FOTO: © DOMINIK BUTZMANN | GDV

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