FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2022

Gewinn nach Steuern Der Verkauf einer Maklergesellschaft will gut geplant sein. Neben den betriebswirtschaftlichen Aspekten dürfen Vermittler beim Bestandsverkauf den Fiskus nicht vergessen – ein Überblick. W er sich als Makler zur Ruhe setzen möchte, hat viel zu tun. Es gilt, den Betrieb rechtzeitig vor dem Verkauf orga- nisatorisch gut aufzustellen – mit einem funktionierendem Maklerverwaltungspro- gramm, digitalisierten Kundendaten und aktualisierten Maklerverträgen. Ferner müs- sen der Wert des Unternehmens beziffert und ein Käufer für das Unternehmen oder den Kundenbestand gefunden werden. Branchenkenner sind sich einig, dass das kein leichtes Unterfangen ist. Damit sind aber nicht alle Schritte im Verkaufsprozess getan: Auch Steuerfragen müssen geklärt werden. Im konkreten Ein- zelfall kommt ein Makler wegen der indi- viduellen Ausgestaltung seines Betriebs wohl kaum um einen Termin bei seinem Steuerberater herum. Im Folgenden sollen aber die wichtigsten und für einen Groß- teil der Vermittler geltenden Steuerregeln skizziert werden, sodass zumindest eine Überschlagsrechnung möglich ist – notfalls mit dem Taschenrechner. Asset oder Share Deal Beim Verkauf von Firmen unterscheidet man zwischen „Asset Deal“ und „Share Deal“. Ersteres meint die Übertragung von Einzelunternehmen, aber auch den Ver- kauf von Anteilen an einer Personengesell- schaft. „Share Deal“ steht für die Veräuße- rung von Anteilen an einer Kapitalgesell- schaft, in aller Regel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Für die Mehrheit der Vermittler sind die Regeln für einen Asset Deal interessant – rund 80 Prozent der Makler besitzen eine Einzel- oder Personengesellschaft. „Vermittler müssen auf den Gewinn aus einem ‚Asset Deal‘ Einkommensteuer entrichten, die sich nach ihrem persönli- chen Steuersatz richtet“, erklärt Alexander Lehnen, Partner und Steuerrechtsexperte bei der Kanzlei ASD. „Der Gewinn ist dabei als Verkaufspreis minus Buchwert des Unternehmens beziehungsweise dem steu- erlichen Kapitalkonto inklusive Ergän- zungs- und Sonderbilanz abzüglich Veräu- ßerungskosten bei einer Personengesell- schaft definiert.“Allerdings gibt es ein paar Zusatzregeln und Ausnahmen, die gerade für ältere Makler wichtig sind. Freibetrag So gewährt der Staat laut Paragraf 16 Ab- satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) älte- ren Unternehmern ab ihrem 55. Geburts- tag einen Freibetrag von 45.000 Euro bis zu einem Gewinn von 136.000 Euro. Ab 136.000 Euro unterliegt er einer „Ab- schmelzung“ bis 181.000 Euro: Oberhalb von 136.000 Euro rechnet das Finanzamt „Gewinn minus 136.000 Euro ist gleich der Minderungsbetrag“. Dieser wird von den 45.000 Euro abgezogen und ergibt den Freibetrag. Am besten illustriert das ein Rechenbeispiel mit einem Gewinn von 170.000 Euro: 170.000 minus 136.000 Euro » Vermittler müssen auf den Gewinn aus einem ›Asset Deal‹ Einkom- mensteuer entrichten. « Alexander Lehnen, Kanzlei ASD Für viele Finanz- und Versicherungs- vermittler kommt nach dem Verkauf ihres Unternehmens das dicke Ende: Sie hatten die steuerlichen Aspekte der Veräußerung nicht ausreichend bedacht. STEUER & RECHT Bestandsverkauf 428 fondsprofessionell.de 3/2022 FOTO: © INSTA_PHOTOS | STOCK.ADOBE.COM

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