FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2022

ergibt den Minderungsbetrag von 34.000 Euro. Und 45.000 minus 34.000 Euro sind 11.000 Euro – der anzurechnende Frei- betrag. „Zudem sieht Paragraf 34 Einkommen- steuergesetz zwei weitere Vergünstigungen bei der Besteuerung außerordentlicher Ein- künfte vor, wozu der Verkauf eines Betriebs im Rahmen eines ‚Asset Deals‘ zählt. Ein Vermittler muss sich ausrechnen, welche Variante günstiger ist, zumal eine Kombi- nation mit dem Freibetrag möglich sein kann“, führt Daniel Fürstenau aus, geschäfts- führender Gesellschafter der Dornbach Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs- gesellschaft in München. „Fünftelregel“ Eine dieser Vergünstigungen ist, dass für alle Gewerbetreibenden bei außerordent- lichen Einkünften in einem Steuerjahr die sogenannte „Fünftelregel“ gilt: Hierbei wird die Steuer, die in dem Jahr ohne den Veräußerungsgewinn entsteht, verglichen mit der Steuersumme, die entsteht, wenn nur ein Fünftel des Kaufpreises im Jahr des Verkaufs versteuert würde.Der Unterschied zwischen beiden Summen wird mit fünf multipliziert und ist die zu zahlende Steuer. „Die Fünftelregel, die das Finanzamt auto- matisch anwendet, ergibt aber nur Sinn, wenn das zu versteuernde Einkommen ohne den Veräußerungsgewinn relativ niedrig ist. Beim Spitzensteuersatz von 42 oder 45 Prozent wirkt sich die Regel gege- benenfalls gar nicht aus“, so Fürstenau. Die andere Vergünstigung: Hat der Ver- käufer wegen weiterer Bezüge einen hohen Einkommensteuersatz, sollte er beim Fi- nanzamt beantragen, dass Paragraf 34 Ab- satz 3 EStG Anwendung findet.Dann wird dem Makler einmalig eine Ermäßigung gewährt, dass er nur 56 Prozent des durch- schnittlichen Einkommensteuersatzes auf Veräußerungsgewinne bis maximal fünf Millionen Euro bezahlen muss. Der Min- deststeuersatz ist 14 Prozent. Diese Ermäßi- gung wird auch nur gewährt, wenn der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet hat, kann aber mit dem Freibetrag kombiniert werden. Share Deal: GmbH Die Steuervorschriften, die für den Ver- kauf von Anteilen an einer Kapitalgesell- schaft durch eine Privatperson nach Para- graf 17 EstG gelten, sind prinzipiell rasch aufgelistet: Der Veräußerungsgewinn be- rechnet sich nach der Formel „Gewinn = Verkaufspreis – Anschaffungskosten der Beteiligung – Veräußerungskosten“. „Dieser Gewinn wird zu 60 Prozent mit dem persönlichen Steuersatz des Unternehmers versteuert, sodass 40 Prozent steuerfrei sind – das sogenannte Teileinkünfteverfahren“, so Lehnen. Zudem gesteht der Gesetzgeber in Paragraf 17 Absatz 3 EStG einen Frei- betrag bis 9.060 Euro zu. Eine weitere Ausnahme gilt gemäß Para- graf 17 EStG für diejenigen, die weniger als ein Prozent der Anteile an einer Kapital- gesellschaft halten. In dem Fall müssen sie Abgeltungsteuer auf den Gewinn zahlen. Aber aufgepasst: „Für Fälle, in denen der Makler sein vorheriges Einzelunternehmen zunächst ohne Versteuerung der stillen Reserven in eine GmbH eingebracht hat, wird es komplex. Das Teileinkünfteverfah- ren ist nicht anwendbar, wenn der Makler die Anteile an der GmbH kürzer als fünf Jahre hält, gegebenenfalls sogar sieben Jahre“, warnt Fürstenau. Dann müsse der Makler eventuell nicht nur die Verkaufs- erträge mit seinem vollen persönlichen Steuersatz versteuern, sondern außerdem die seinerzeit ohne Versteuerung über- tragenen stillen Reserven. Hier gilt zudem wie bei Asset Deals: Wenn andere Steuern als die Einkommen- steuer anfallen, wird es richtig kompliziert. Dann hat der Taschenrechner wohl aus- gedient. JENS BREDENBALS FP » Beim Spitzensteuer- satz wirkt sich die Fünftelregel gegebenen- falls gar nicht aus. « Daniel Fürstenau, Dornbach So versteuert man eine Maklerrente Makler können neben einem fixen Verkaufspreis auch laufende Zahlungen mit dem Käufer ihres Unternehmens vereinbaren. Dieses Modell, auch Maklerrente genannt, erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Die Zahlungen können laut Steuerberater Alexander Lehnen zum einen so gestaltet werden, dass ein Teil der Verkaufssumme über ein paar Jahre gestreckt ausbezahlt wird. „In dem Fall entrichtet der Makler seine Einkommensteuern direkt beim Verkauf ent- sprechend der geltenden Regeln“, so Lehnen. Die andere Möglichkeit ist, dass der Makler ratierliche Zahlungen basierend auf den Erträgen der übertragenen Bestandspro- visionen erhält. „In diesem Fall muss er die Erträge mit seinem persönlichen Einkommen- steuersatz versteuern. Wenn er noch andere – höhere – Bezüge hat, landet er schnell beim Spitzensteuersatz“, erklärt Lehnen. fondsprofessionell.de 3/2022 429 FOTO: © SUSANNE SCHRAMKE

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