FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2026

Reform im zweiten Anlauf Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist nach Verzöge- rungen in Kraft getreten. Was sich gleich ändert, was später – und was gar nicht. Und wie sich Makler nun positionieren können. D ie betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland stagniert seit fünf Jahren. Einen Lichtblick gibt es jedoch: Das zweite Betriebsrentenstär- kungsgesetz (BRSG 2.0) ist zum größten Teil am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Ein erster gesetzgeberischer Versuch war durch den Bruch der Ampel-Koalition im November 2024 auf der Strecke geblieben (siehe auch FONDS professionell 3/2024, Seite 262). Für die bAV gibt es nun einige Verbesserungen im Arbeits-, Finanzauf- sichts- und Steuerrecht, die sich imGesetz- gebungsverfahren kaum noch geändert haben (siehe FONDS professionell 3/2025, Seite 288). Auf Drängen des Bundestagsausschus- ses für Arbeit und Soziales kam es aber kurz vor Toresschluss noch zu zwei wich- tigen Änderungen im Gesetz, informiert die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Aba). Erstens: Die ]XVWLPPXQJVIUHLH $EljQGXQJ YRQ 0LQL Anwartschaften bei der bAV wurde von 1,0 auf 1,5 Prozent erhöht (nach Paragraf 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Der Arbeit- geber kann nun eine Anwartschaft ohne =XVWLPPXQJ GHV $UEHLWQHKPHUV DEljQ - den, also einmalig auszahlen, wenn der 0RQDWVEHWUDJ GHU DXV GHU $QZDUWVFKDIW resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der Altersgrenze 1,5 Prozent der Bezugsgröße nicht übersteigen würde. Für KHLĕW GDV 0RQDWVUHQWHQ ELV ]X Euro können abgefunden werden, Kapi- WDOOHLVWXQJHQ ELV (XUR Zweitens: Die geplante Evaluierungs- UHJHOXQJ ]X 6R]LDOSDUWQHUPRGHOOHQ 630 wurde im Gesetzgebungsverfahren noch einmal geändert (nach Paragraf 30a Eva- luierung BetrAVG). Das Bundesministe- ULXP IĞU $UEHLW XQG 6R]LDOHV %0$6 wird schon 2027 untersuchen, ob die Ver- breitung der bAV aufgrund der vorgesehe- QHQ ŸȬQXQJ YRQ 630 HUNHQQEDU JHVWLH - gen ist. Sollte sich die Zahl der Beschäf- tigten, die an einem Sozialpartnermodell teilnehmen, bis dahin gegenüber 2025 nicht verdoppelt haben, muss die Bundes- regierung den gesetzgebenden Körper- VFKDIWHQ ELV ]XP 0ÌU] JHHLJQHWH 0DĕQDKPHQ YRUVFKODJHQ GDPLW DOOHQ Unternehmen und ihren Beschäftigten GHU =XJDQJ ]X HLQHP 630 HUĆȬQHW ZLUG Ursprünglich sollte die Evaluierung erst VWDWWljQGHQ Hoffnungsträger SPM Das BRSG 2.0 enthält rund 30 rechtli- FKH (LQ]HOPDĕQDKPHQ HULQQHUW %0$6 Fachabteilungsleiter Thomas Kaulisch. Der Ausbau der bAV auf freiwilliger Basis sei mit 52 Prozent Teilnahmequote noch QLFKW DXVJHUHL]W Ľ'DKHU LVW HLQH YHUSijLFK - tende Teilnahme für alle Arbeitnehmer aktuell keine Option“, sagte Kaulisch auf einer bAV-Tagung des „Handelsblatts“ in %HUOLQ =HQWUDO VHLHQ MHW]W GLH ŸȬQXQJ Mit Aufnahmenwie dieser wird in sportwissenschaftlichen Laboren am idealen Start gearbeitet. Bei den meisten Gesetzesvorhaben gäbe es in dieser Hinsicht ebenfalls vieles zu optimieren. » Der Ausbau von Sozialpartnermodellen darf nicht zulasten individueller Lösungen gehen. « Michael H. Heinz, BVK 268 fondsprofessionell.de 1/2026 FONDS & VERSICHERUNG Betriebsrente FOTO: © LUSTRE ART GROUP | STOCK.ADOBE.COM

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