FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2026
Urteile der Instanzgerichte gezeigt, außer- dem der BGH in einem Urteil vom 11. Oktober 2023 (Az. IV ZR 40/22). Muster Es gibt aber einen für die Praxis des Widerrufs wichtigenUnterschied zwischen den Altverträgen aus den Jahren 1994 bis 2007 und den neueren: Der deutsche Gesetzgeber führte im 2008er-VVG eine Muster-Widerrufsbelehrung ein. „Daher JLEW HV VHLWGHP GLH *HVHW]HVljNWLRQ GDVV der Versicherer ordnungsgemäß belehrt hat, wenn er das Muster nutzt“, erklärt der Anwalt. Das sei bei neueren Verträgen die Regel, auch wenn sich immer noch IHKOHUKDIWH $XVQDKPHQ ljQGHQ 'DKHU LVW Wodrich zufolge die Zahl der Fälle, bei denen Kunden ein ewiges Widerrufsrecht KDEHQ VWDUN UĞFNOÌXljJ Und Vermittler dürften – im Gegen- satz zu den Verträgen nach dem Policen- modell – kaum noch Ärger wegen der Rückzahlung von Provisionen haben. Ihre Chancen, sich in dieser Frage gegen den Versicherer durchzusetzen, stehen aber ohnehin gut (siehe Kasten unten). Neue Regeln Im vergangenen Jahr unternahm der Gesetzgeber einen neuerlichen Anlauf, das ewige Widerrufsrecht weiter einzu- schränken. Anlass war die Umsetzung der EU-Richtlinie zu Verbraucher- und Versicherungsverträgen (EU 2023/2673) in nationales Recht. Das im vergangenen Dezember vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Änderung des Verbraucher- vertrags- und des Versicherungsvertrags- rechts sowie zur Änderung des Behand- lungsvertragsrechts“, welches auch das 99* PRGLlj]LHUW ZXUGH $QIDQJ )HEUXDU verkündet und tritt am 19. Juni 2026 in Kraft. Damit gelten die Änderungen der Paragrafen 8, 9 und 152 VVG für alle ab dem 19. Juni 2026 abgeschlossenen Ver- träge. Die neuen Regeln sehen vor, dass ein Lebensversicherungsvertrag maximal bis zu 24 Monate und 30 Tage nach Vertrags- schluss widerrufen werden kann – auch wenn Kunden die vor Vertragsschluss auszuhändigenden Unterlagen oder mit- zuteilenden Informationen wie den Ver- sicherungsschein nicht oder nur unvoll- ständig erhalten haben. Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung zum Wider- rufsrecht bleibt es dabei, dass der Kunde seinen Versicherungsvertrag in aller Regel auch noch Jahre später widerrufen kann. „Der deutsche Gesetzgeber versucht mit den Änderungen des VVG, den Widerruf möglichst weit einzuschränken, ohne aber das EU-Recht in Form der Solvency-Richt- linie zu brechen“, kommentiert Wodrich. In der Praxis dürfte die neue Regelung wegen des aktualisierten Musters für die Widerrufsbelehrung kaum Relevanz haben. Außerdem passiert es nur in selte- nen Fällen, dass Versicherer die Belehrung nicht liefern oder eine fehlerhafte nutzen. Dennoch könnte es passieren. Dann sticht der Widerrufsjoker auch in der Zukunft noch. JENS BREDENBALS FP Police widerrufen: Muss der Vermittler Provisionen erstatten? Bei einem erfolgreichen Widerruf erhält der KundenebendemWertderPolicesämtlicheKos- tenunddamit dieProvisionen zurück–abzüglich der Aufwendungen, die bis zumWiderruf für den Versicherungsschutz anfielen. Daher versuchen die Anbieter in aller Regel, die zurückgezahlten Provisionen auf die Vermittler abzuwälzen. Die Chancen, solche späten Stornos abzuwehren, stehen Experten zufolge aber gut. Gesetz: Grundlage ist Paragraf 87a Absatz 3 Handelsgesetzbuch (HGB): „Der Handelsver- treter hat auch dann einen Anspruch auf Provision,wenn feststeht, dassderUnter- nehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht soausführt, wie es abge- schlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im FallederNichtausführung,wennundsoweitdiese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind“, heißt es dort. Lösung: DemMünsteraner Rechtsanwalt Kai Behrens zufolge geht es immer darum, wel- che Seite die Schuld an der Kündigung oder am Widerruf einer Police trägt. „Damit der Versicherer von einem Vermittler Provi- sionen zurückverlangen kann, muss er beweisen, dass er keine Schuld an dem Widerruf hat. Das ist aber kaummöglich, da die fehlerhaften Belehrungstexte oder in der Ver- gangenheit dasNichtversendender Belehrungen auf den Anbieter zurückfallen“, so Behrens. Die meisten Versicherer oder Vertriebe lassen sich Behrens zufolge daher auch auf eine gütliche Einigung ein, um die Kosten und Mühen eines Gerichtsverfahrens zu sparen. 424 fondsprofessionell.de 1/2026 STEUER & RECHT Lebensversicherung FOTO: © SBS LEGAL RECHTSANWÄLTE SCHULENBERG PARTNER » Der deutsche Gesetzgeber versucht, den Widerruf möglichst weit einzuschränken, ohne das EU-Recht zu brechen. « Jan Wodrich, SBS Legal
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