FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2026

versicherung nach dem Policenmodell regelte. Daneben regelte er in Paragraf 8 VVG a. F. ein Rücktrittsrecht für Verträge, die schon damals nach dem Antrags- modell geschlossen wurden. Policenmodell „Zwischen 1994 und Ende 2007 wur- den in Deutschland die allermeisten Ver- sicherungsverträge nach dem Policenmo- dell geschlossen“, erläutert Jan Wodrich, Rechtsanwalt bei der Hamburger Kanzlei SBS Legal. „Dabei bekam der Kunde zunächst nur den gestellten Antrag vom Versicherer zu sehen. Die Versicherungs- bedingungen und die Informationsblät- ter mitsamt den Angaben zum Wider- spruchsrecht wurden aber erst später mit der Police geschickt, womit der Vertrag dann grundsätzlich als geschlossen galt.“ Der Kunde hatte dann ab Erhalt dieser Unterlagen eine Frist von 14 Tagen, ab Dezember 2004 von 30 Tagen, umWider- spruch einzulegen. 1XQ JHVFKDK HV DEHU KÌXljJHU GDVV Kunden gar keine Informationen zum Widerspruchsrecht oder Rücktrittsrecht bekamen oder diese ungenügend und fehlerhaft, also nicht klar hervorgehoben und verständlich waren. „In diesen Fällen einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung JULȬ 3DUDJUDI D $EVDW] 6DW] 99* D ) der ein Widerspruchsrecht ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung ausschloss“, so Wodrich. Die gleiche Ausschlussfrist galt QDFK 3DUDJUDI $EVDW] 6DW] 99* D ) für das damalige Rücktrittsrecht. „Bereits früh wurde aber unter Juristen diskutiert, ob diese Vorschriften nicht gegen EU- Recht verstoßen, das sich den Verbrau- cherschutz auf die Fahne geschrieben hat“, führt der Anwalt weiter aus. Urteile Die Frage wurde dann vor Gericht geklärt: Verbraucher wollten die Rück- abwicklung ihrer Policen erzwingen und klagten. Die gerichtlichen Mühlen mah- len bekanntlich langsam, also entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) erst im Dezember 2013 in dem bekannten „Endress-Urteil“ (Az. C-209/12), dass diese Regel nicht rechtens war. Der Bundes- gerichtshof (BGH) hat das EuGH-Urteil am 7. Mai 2014 auf deutsches Recht ange- wandt und dabei klargestellt, dass Inhaber YRQ /HEHQVSROLFHQ DXV GHU EHWUHȬHQGHQ Zeit bei nachweislich nicht ordnungs- gemäßer Widerspruchsbelehrung auch dann noch ein Rücktrittsrecht haben, wenn die Verträge bereits ausgelaufen oder gekündigt worden sind (Az. IV ZR 76/11). „Das war die Geburt des ewigen Widerspruchsrechts für die Policenmo- delle“, so Wodrich. Seither zogen viele Verbraucher diesen „Joker“. Er stach immer dann, wenn das zuständige Gericht feststellte, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsge- mäß war. Informationen waren also ver- wirrend und ergaben sich nicht deutlich aus den Unterlagen, oder die Angaben waren nicht drucktechnisch hervorge- KREHQ HWZD %*+ $] ,9 =5 76/11, oder OLG Dresden, 28.4.2022, Az. 4 U 2762/2). Außerdem dürfen keine notwendigen Informationen über den Beginn, die Dauer der Frist und die Form der Ausübung des Widerrufsrechts fehlen HWZD %*+ $] , 9 =5 Diese Rechtsprechung weitete der BGH auf das Antragsmodell aus. VVG-Änderungen 2008 In der Zwischenzeit hatte der Gesetzge- ber Anfang 2008 das VVG geändert. Eine Widerspruchsmöglichkeit und ein Rück- trittsrecht gibt es seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr. Der Gesetzgeber räumt in den Paragrafen 8 und 9 in Verbindung mit 3DUDJUDI 99* ,QKDEHUQ HLQHU /HEHQV - police ein 30-tägiges Widerrufsrecht ein, das ab dem Zeitpunkt läuft, an dem er alle Unterlagen, also den Versicherungs- schein, die Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen sowie „eine deutlich gestaltete“ Belehrung über das Widerrufsrecht erhal- ten hat. Die umstrittene absolute Befris- tung des Widerrufs auf ein Jahr strich der *HVHW]JHEHU GDJHJHQ 'LH %HZHLVSijLFKW dass alle Unterlagen beim Kunden sind, hat der Versicherer. „Damit gilt nun das Antragsmodell. Das Policenmodell, bei dem der Kunde die Katze im Sack gekauft KDWWH ZXUGH DEJHVFKDȬWĺ VDJW :RGULFK Ein ewiges Widerrufsrecht lassen aber auch dieses 2008 in Kraft getretene VVG und das Antragsmodell grundsätzlich zu. „Der EU-Gesetzgeber verlangt, zunächst in der europäischen Richtlinie 92/96/EWG in Artikel 31 und dann in den Artikeln XQG GHU YHUDEVFKLHGHWHQ Solvency-II-Richtlinie 2009/138/EG, dass Kunden detailliert und deutlich über ihr Widerrufsrecht belehrt werden müssen“, betont Wodrich. Die Rechtsprechung seit 2014 stellt darauf ab: Hat der Versicherer nicht ordnungsgemäß belehrt oder gar keine Widerrufsbelehrung geschickt, ist der Widerruf auch Jahre nach Vertragsab- schluss möglich. Das haben verschiedene fondsprofessionell.de 1/2026 423 FOTO: © KANZLEI BEHRENS » Der Versicherer muss beweisen, dass er keine Schuld an dem Widerruf hat. « Kai Behrens, Kanzlei Behrens

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