FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2026
börsengelistete Aktien völlig anders ver- halten als verbriefte Firmenkredite oder Wandelanleihen. „Diese Unterschiede müssen sich auch in der Liquiditätssteue- rung der jeweiligen Fonds widerspiegeln“, betont Frick. Keine individuelle Information Zwar gilt für Bestandsfonds mit Blick auf die LMTs grundsätzlich eine Über- gangsfrist von einem Jahr. Diese läuft aber ins Leere, weil hiervon nur Fonds SURljWLHUHQ GLH EHUHLWV ]ZHL /07V LPSOH - mentiert haben, was bei den wenigsten der Fall ist. Andererseits gibt es wie schon bei früheren Regulierungsmaßnahmen technische Standards, die über eine Level- 2-Verordnung erst ein Jahr später – näm- lich 2027 – angewendet werden müssen. „Vereinfacht kann man sagen: 2026 star- tet das neue Regime, aber scharf gestellt wird es erst nach einer zwölfmonatigen Übergangsfrist zum 16. April 2027 über die technischen Standards“, sagt Ulrich Creydt, Geschäftsführer der Beratungsge- sellschaft Ypsilon. Apropos: Die AIFMD II muss grundsätzlich in allen EU-Staaten umgesetzt werden. In einigen Fondsdomi- zilen wie Luxemburg waren verschiedene LMTs aber schon zuvor stärker etabliert. Eine persönliche Kundeninformation zu den LMT-Anpassungen ist bei Publi- kumsfonds grundsätzlich nicht vorgese- hen. Sven Johannsen, Banken- und Kapi- talmarktexperte bei der Kanzlei Heuking, erklärt: „Die Kapitalverwaltungsgesell- schaft hat die Anleger über die automati- sche Vertragsänderung nach Paragraf 163 Absatz 5 KAGB n. F. lediglich zu unter- richten, ohne dass insoweit ein bestimm- tes Informationsmedium oder eine Frist JHVHW]OLFK YRUJHVFKULHEHQ ZÌUHQĺ =X ljQ - den sind die LMTs im Verkaufsprospekt und im Basisinformationsblatt. Fonds vergeben Kredite Die Einführung der LMTs ist zwar die populärste Änderung, aber andere Berei- che könnten mittelfristig weitaus bedeu- tender sein: Beispielsweise wurde die Kate- gorie der „kreditvergebenden AIF“ einge- führt. Das sind laut KAGB (§ 1 Abs. 19 Nr. 24d KAGB n. F.) AIFs, deren Anlagestra- tegie hauptsächlich darin besteht, Kredite zu vergeben oder deren vergebene Kredite einen Nominalwert erreichen, der mindes- tens 50 Prozent des Nettoinventarwertes des AIF ausmacht. In der Regel handelt es sich um geschlossene Fonds. Für diese AIFs wurden Obergrenzen der Kreditver- gabe eingeführt, dazu eine Einzeldarle- hensgrenze von maximal 20 Prozent des Investitionskapitals und das Verbot von Verbraucherkrediten. „Mit dem Fondsrisikobegrenzungs- gesetz wurde der regulatorische Schwer- punkt insbesondere auf die zuvor stark reglementierte Assetklasse Private Debt gelegt“, erläutert Robert Guzialowski, Lei- ter Business Development Real Assets bei Hansainvest. Seiner Meinung nach könn- ten damit an zwei Stellen neue Fondskon- zepte entstehen: „Bei Kreditfonds und bei Publikums-ELTIFs, die als geschlosse- nes Sondervermögen aufgelegt werden.“ Gemeinsammit dem vor Kurzem in Kraft JHWUHWHQHQ 6WDQGRUWIĆUGHUJHVHW] VFKDȬH das Fondsrisikobegrenzungsgesetz zudem steuerliche und strukturelle Sicherheit für Fonds für erneuerbare Energien oder Infrastruktur, Immobilienfonds mit inte- grierten Erneuerbaren-Energien-Projekten wie Solaranlagen oder Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds. „Das Fondsrisikobegrenzungsgesetz ist ein starker Zwischenspurt, aber kein Ziel- durchlauf“, sagt Guzialowski. Zwar sei Deutschland der größte Fondsmarkt der Europäischen Union, mit Blick auf die Praktikabilität hinke man anderen Stand- orten teilweise aber hinterher. Der Dop- pelpack aus Standortförder- und Fonds- risikobegrenzungsgesetz könne dazu bei- tragen, diesen Abstand zu verringern, meint er. JOCHEN HÄGELE FP » Scharf gestellt wird das Gesetz erst nach einer Übergangsfrist. « Ulrich Creydt, Ypsilon 404 fondsprofessionell.de 2/2026 STEUER & RECHT Fondsrisikobegrenzungsgesetz FOTO: © HEUKING, FRANK BLÜMLER | LUPUS ALPHA Sven Johannsen, Heuking: „Die KVG hat die Anleger über die automatische Vertragsänderung lediglich zu unterrichten.“ Michael Frick, Lupus Alpha: „Wir erwarten, dass Swing Pricingmit demneuen Gesetz in Deutschland mehr Anwendung findenwird.“
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