FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2026

lich geringer als bei Übertragungen von Fondsbeständen“, ergänzt Mertens. Auf der anderen Seite müssen sich gewerbliche Vermittler laut Mertens darü­ ber im Klaren sein, dass der Finanzport­ folioverwalter den Vertrag mit ihnen jederzeit kündigen kann. Das gelte auch bei einem neuen Strategieberater. Mit­ unter müsse der Vermögensverwalter sogar kündigen, etwa wenn der neue Berater nicht über die nötige Sachkunde verfügt, so der Jurist. „Bestandsschutz“ Die Experten beruhigen aber direkt wieder. „Viele dieser Beratungs- und Betreuungsverträge enthalten auch Klau­ seln, mit denen die Kundenbeziehungen des Vermittlers geschützt werden“, sagt Küppers. Zudem gelte das allgemeine Zivilrecht. Paragraf 241 Bürgerliches Gesetzbuch etwa bestimmt, dass Vertrags­ partner gegenseitig aufeinander Rück­ sicht nehmen müssen. So einfach könne der Vermögensverwalter den Verkauf der Ansprüche nicht verhindern oder blockie­ ren. Hinzu kommt ein weiterer Grund: „Wenn sich herumspricht, dass ein Ver­ mögensverwalter die Beraterverträge ohne einen sehr triftigen Grund kündigt, wird kein Vermittler mehr mit ihm zusammen­ arbeiten wollen“, meint Küppers. Einzelunternehmer Aufpassen muss man aber auch, wenn der gewerbliche Berater einer White-Label- VV-Strategie ein Einzelunternehmer ist und keine Kapitalgesellschaft hat: „In diesem Fall ist der Einzelunternehmer im Vertrag mit dem Finanzportfoliover­ walter die beratende und zuführende Per­ son. Bei der Bestandsübertragung an den Nachfolger tritt der Käufer des Bestands in die Vergütungsvereinbarung zwischen dem ursprünglichen Vermittler und dem Finanzportfolioverwalter ein und ersetzt diesen in der Hoffnung, dadurch die Vergütungsansprüche übernehmen zu können“, führt Grimm aus. Der Eintritt des Nachfolgers in die Vergütungsverein­ barung ist allerdings eine Vertragsände­ rung, die nicht einfach so einseitig erklärt werden kann. Das Wertpapierinstitut müsste einer Übertragung der Vergü­ tungsansprüche aus dem Vertrag deshalb möglicherweise explizit zustimmen. „Der Vermögensverwalter kann den Verkauf folglich unter bestimmten Bedingungen blockieren – einfach, indem er nichts unternimmt. Es kommt hier sehr auf den genauen Wortlaut im Vertrag zwischen dem Vermögensverwalter und dem Ver­ mittler an“, so Grimm weiter. Bei einer Kapitalgesellschaft besteht das Problem nicht: Die Gesellschaft bleibt der Vertrags­ partner des Vermögensverwalters, egal wem die Gesellschaft gehört. Wirklich praxiserprobt ist das alles noch nicht, denn die White-Label-Modelle nehmen erst langsam Fahrt auf, wie die oben genannte Zahl der Berater zeigt. Daher gibt es kaum Erfahrungswerte zu den angesprochenen möglichen Risiken. Delrieux, der bereits White-Label-Vermö­ gensverwaltungen übernommen hat, hatte aber keine Probleme. Poolanbindung Bestandskäufer weisen noch auf ein organisatorisches Hindernis hin, das man wegen der engen Verbindung der Finanz­ portfolioverwalter mit einem Pool zumin­ dest im Auge behalten muss. „Ein Ver­ mittler sollte darauf achten, dass er Anbin­ dungen an den Maklerpool und den dazugehörigen Vermögensverwalter hat“, rät Marco Kantner, Vorstand der Infos AG, die Bestände aufkauft. „Ist das nicht der Fall, müsste jeder Anleger den Vermö­ gensverwaltungsvertrag kündigen und das Geld wieder bei einem anderen anlegen, mit dem der Vermittler zusammenarbei­ tet.“ Darum ist klar, dass sich ein Ver­ mittler in diesem Fall wohl dem Pool des abgebenden Maklers anschließen wird, auch wenn das bedeutet, dass er dann eine weitere Anbindung in seinen Syste­ men managen muss – was viele eigentlich nicht wollen. Ein wenig Kritik kann sich Kantner daher nicht verkneifen: „White-Label-Ver­ mögensverwaltungen sind sicherlich ein probates Mittel für Maklerpools, Bestände im eigenen Konzern zu halten.“ JENS BREDENBALS FP 288 fondsprofessionell.de 3/2026 VERTRIEB & PRAXIS Vermögensverwaltung FOTO: © REUSS PRIVATE HOLDING AG, BOERSE STUTTGART DIGITAL VENTURES Christoph Küppers, Reuss Private: „Viele dieser Verträge enthalten Klauseln, mit denen die Kunden- beziehungen des Vermittlers geschützt werden.“ René Delrieux, DTFH Deutsches Fondshaus: „Bei solchenWhite-Label-VVwerden durchaus Faktoren zwischen drei und vier aufgerufen.“

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