FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2026
übersehen werden: die Frühstart-Rente. Der „Entwurf eines Gesetzes zur Ein- führung einer Frühstart-Rente“ passierte am 12. August das Bundeskabinett (siehe Kasten unten auf dieser Seite). Kollektive Anlage Auf den ersten Blick scheint der Gesetz- entwurf kaum Überraschungen bereitzu- halten, bei genauerem Hinsehen birgt er aber durchaus Neuigkeiten. Zum einen stellt er klar, dass für Kinder, deren Eltern keinen Depotvertrag abschließen, eine kollektive Anlage der Mittel am Kapital- markt erfolgen soll. Diese soll von der Deutschen Bundesbank verwaltet werden. Zudem regelt der Entwurf, dass für die Frühstart-Rente nur Standarddepot-Ver- träge zulässig sein sollen. Dafür soll auch für Versicherungsmakler künftig keine Beratungspflicht mehr gelten. Und nicht nur das: Sogar wenn Erwachsene ein Stan- darddepot für die eigene Altersvorsorge eröffnen wollen, müssen sie dafür nicht beraten werden. „Der Entwurf ändert das Altersvor- sorgezertifizierungsgesetz“, sagt Norman Wirth, Jurist und Vorstand des Bundes- verbands Finanzdienstleistung AfW. Das bedeutet: Für sämtliche Standarddepot- Verträge – nicht nur für die Frühstart- Rente – soll künftig keine Beratung mehr notwendig sein. Für Fondsvermittler ist das nichts Neues, für sie stand ohnehin schon fest, dass sie über ein Standardde- pot nicht beraten müssen. „Nun soll in diesem Segment aber auch die anlasslose Beratungspflicht entfallen, die Paragraf 6 des Versicherungsvertragsgesetzes vor- sieht“, so Wirth. Die Folge ist für ihn absehbar: „Ohne geschuldete Beratung, ohne Abschluss- und Vertriebsvergütung wird kaum jemand Familien aktiv ansprechen und beim Abschluss begleiten“, glaubt Wirth. Wer aber nicht beraten werde, schließe in aller Regel keinen individuellen Ver- trag ab. Diese Kunden wären dann für ein Standarddepot verloren – trotz Preis- kampf. ANDREA MARTENS FP Die geplante Frühstart-Rente: Was der Gesetzentwurf vorsieht Das Bundesfinanzministerium ver- öffentlichteam22.Juliden„Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstart-Rente“. Am 12. August passierte der Entwurf das Bundes- kabinett. Diewesentlichen Punkte: Förderung: Für jedes Kind vom sechsten bis zum18. Lebensjahr sollen aus dem Bundeshaushalt zehn Euro proMonat in ein indi- viduelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot fließen. Starten soll das Modell mit dem Jahr- gang 2020, rückwirkend ab Januar 2026. Über die zehn Euro hinaus können private Einzahlun- gen geleistet werden, die in der Höhe auf 6.840 Euro pro Jahr begrenzt sind. Standarddepot: BespartwirdeinDepot, das Elterneines anspruchsberechtigtenKindes elek- tronisch bei einem Anbieter ihrer Wahl eröffnen können. Allerdings ist für diese Verträge nur das Standarddepot zugelassen, für das der Gesetzgeber einen defensiven Fonds vorschreibt, der maximal in dieRisikoklasse 2 eingestuft ist, und einen offensiveren bis Risikoklasse 5. Zudem ist ein Kostendeckel von einem Prozent definiert. Mit Voll- endung des 18. Lebensjahres kann der Vertrag jedoch nahtlos in ein freies Alters- vorsorgedepot überführt werden, für das mehr Anlageprodukte zur Auswahl stehen. Besteuerung: Die erzielten Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. AnschließenderfolgteinevolleBesteuerungnach Paragraf 22Nummer 5 Einkommensteuergesetz (EStG). Vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist eine Auszahlung grundsätzlich nicht möglich. Kollektive Anlage: Für Kinder, deren Eltern keinen Depotvertrag abschließen, soll eine kol- lektive Anlage der Mittel amKapitalmarkt erfol- gen, die von der DeutschenBundesbank verwal- tet wird. Dafür soll zu 100 Prozent und global diversifiziert in Aktien respektive Aktienfonds investiert werden. Frist: Das Kapital aus der kollektivenAnlage für die Frühstart-Rente kann bis zur Vollendung des25. Lebensjahresquartalsweise ineinAlters- vorsorgedepot überführt werden. Wird kein Altersvorsorgedepot eröffnet, fließt das Kapital allerdings zurück in den Bundeshaushalt. Finanzbildung: Zum Zweck der finanziellen Bildung sind durch die Anbieter individueller Verträge Informationen zur Frühstart-Rente, zur Wertentwicklung und zu den Kosten in einer auf die Zielgruppe zugeschnittenen Form bereitzu- stellen. Eine öffentliche Berichterstattung zur kollektivenAnlage ist ebenfalls vorgesehen, vor- aussichtlich über eineWebseite. § Rente § 312 fondsprofessionell.de 3/2026 VERTRIEB & PRAXIS Altersvorsorgedepot FOTO: © MARTIN PETERDAM I AFW » Ohne geschuldete Beratung, ohne Ab- schluss- und Vertriebs- vergütung wird kaum jemand Familien aktiv ansprechen. « Norman Wirth, AfW
RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=