Vor knapp sechs Jahren, am 1. Januar 2013, wurden für gewerbliche Finanzanlagenvermittler neue Berufsregeln geschaffen. Seitdem brauchen sie eine Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO), um ihr Geschäft zu betreiben. Zudem sind sie verpflichtet, für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer kontrollieren zu lassen, dass sie die Vorschriften aus der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) eingehalten haben. Den Prüfbericht müssen sie bis 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einreichen. 

Bagatell- oder Billigkeitsgrenzen gibt es dabei nicht. "Eine jährliche Prüfungspflicht besteht, wenn im Kalenderjahr der Tatbestand der Anlageberatung oder -vermittlung unabhängig vom Provisionsfluss verwirklicht wird", betont Fatih Köylüoglu (Bild), Projektmanager bei der BDO Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Fachbereich Financial Services Insurance. Die Abgabe einer Negativerklärung sei dann nicht mehr möglich. "Bezieht der freie Vermittler hingegen lediglich Bestandsprovisionen ohne Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit, reicht die Abgabe einer Negativerklärung", so Köylüoglu.

Deutliche Qualitätsverbesserung
Der Experte berichtet ferner, dass die Zahl der Fehler in der Vermittlungs- und Beratungsdokumentation in den vergangenen Jahren sichtbar abgenommen hat. Sprich: Die 34f-Vermittler finden sich mittlerweile gut mit den neuen Vorgaben zurecht. 

Einige typische Fehler unterlaufen den Vermittlern aber immer noch. Köylüoglu hat diese für FONDS professionell ONLINE zusammengetragen. An den meisten dieser Punkte dürfte sich übrigens durch die geplante FinVermV-Novelle, deren Entwurf am 7. November veröffentlicht wurde, nichts Substanzielles verändern. Die Details zu den häufig gefundenen Fehlern finden Sie in der Bilderstrecke oben – einfach weiterklicken! (jb)