FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2026
sind alle Provisionsbestandteile gesondert auszuweisen. Mitgliedsstaaten behalten zusätzlich die Möglichkeit, auf nationaler Ebene weitergehende Beschränkungen einzuführen. „Wir begrüßen, dass es kein Provisions- verbot auf EU-Ebene geben wird“, sagt Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW Bundesverbands Finanzdienstleistung. Ob und wie die neuen Anforderungen in der Praxis umsetzbar und für Vermittler „sachgerecht“ seien, lasse sich jedoch erst beurteilen, wenn der endgültige Richtli- nientext vorliegt. Zentrales Element Ein zentrales Element des RIS-Entwurfs sind die Kosten von Anlageprodukten. Diesen Aspekt hatte auch bereits die 2018 in Kraft getretene Finanzmarktrichtlinie 0LljG ,, LQ GHQ %OLFN JHQRPPHQ ,Q Zukunft sollen Privatanleger noch detail- lierter überblicken können, welche Kosten für Investmentprodukte anfallen. ImPrivatkundengeschäft sollen Anlage- ljUPHQ VÌPWOLFKH PLW HLQHP 3URGXNW YHUEXQGHQHQ .RVWHQ YROOVWÌQGLJ RȬHQOH - JHQ =XGHP ZHUGHQ VLH YHUSijLFKWHW DXI %DVLV HXURSDZHLW GHljQLHUWHU 6WDQGDUGV ]X bewerten, ob die Kosten imVerhältnis zur angebotenen Leistung stehen. Produkte mit unverhältnismäßig hohen Kosten sol- len in Zukunft nicht mehr zum Vertrieb zugelassen werden. Klare Vereinfachung Für Vermittler enthält die RIS-Verein- barung eine durchaus interessante Ver- einfachung. Bei Empfehlungen von nicht komplexen, kostengünstigen und breit GLYHUVLlj]LHUWHQ )LQDQ]LQVWUXPHQWHQ HQW - fällt in der Geeignetheitsprüfung künf- WLJ GLH 3ijLFKW ]XU $EIUDJH GHU .HQQW - nisse und Erfahrungen der Kunden. Die LQGLYLGXHOOH ljQDQ]LHOOH 6LWXDWLRQ XQG die Anlageziele bleiben jedoch weiter- hin prüfungsrelevant. Damit möchte der europäische Gesetzgeber einen besseren Zugang zu einfachen Produkten ermög- lichen, ohne den Anlegerschutz grund- sätzlich zu schwächen. „Die neue Regelung zur Geeignetheits- prüfung wird Auswirkungen auf die täg- liche Beratungspraxis haben, sowohl im Hinblick auf die Dokumentation als auch auf die Auswahl geeigneter Produkte“, erklärt Rottenbacher. Positiv sei zu bewer- ten, dass der Gesetzgeber den Vermittlern in bestimmten Fällen mehr Flexibilität einräumt. „Gleichzeitig muss genau beob- achtet werden, ob dadurch auch regula- torische Unsicherheiten entstehen“, so der AfW-Vorstand. Zudem schreibt die RIS neue Standards für die Kundeninformation fest, insbeson- dere im Hinblick auf die Basisinforma- tionsblätter (BIB). Diese müssen künftig stärker standardisiert, verständlicher und langfristig auch maschinenlesbar verfüg- bar gemacht werden. Ziel ist es, den Ver- gleich von Produkten zu erleichtern und die digitale Verarbeitung von Finanzinfor- mationen zu fördern. Finfluencer im Blick Und nicht zuletzt nimmt der RIS-Ent- wurf auch neue Themen in den Blick, XQWHU DQGHUHP GHQ (LQijXVV YRQ 6RFLDO 0HGLD XQG )LQDQ]LQijXHQFHUQ )LQijXHQ - cer) auf Anlageentscheidungen. Finanz- und Versicherungsunternehmen müssen PLW ,QijXHQFHUQ GLH IĞU VLH ZHUEHQ NĞQI - WLJ VFKULIWOLFKH 9HUHLQEDUXQJHQ WUHȬHQ und deren Aktivitäten auf den sozialen Plattformen kontrollieren. Die RIS for- dert zudem, dass die EU-Mitgliedsstaaten GLH ljQDQ]LHOOH %LOGXQJ GHU %HYĆONHUXQJ stärken und für fairere und transparen- tere Marketingmaßnahmen sorgen sollen. In der Finanz- und Versicherungsbran- che löst die Einigung keine Begeisterung aus. So begrüßt etwa die Deutsche Kredit- wirtschaft (DK) zwar, dass Rat und Parla- ment die ursprünglich von der EU-Kom- » Unsere Beratungsarbeit wird nicht einfacher, sondern schwerer und komplizierter. « Wolfgang Eichele, BVK fondsprofessionell.de 1/2026 417 FOTO: © ANDREAS KLINGBERG FÜR AFW BERLIN, STEFAN GRÖPPER PHOTOGRAPHY | BVI Thomas Richter, BVI: „Die Kleinanlegerstrategie wird die globaleWettbewerbsfähigkeit der euro- päischen Finanzwirtschaft schwächen.“ Frank Rottenbacher, AfW: „Die neue Regelung zur Geeignetheitsprüfungwird Auswirkungen auf die tägliche Beratungspraxis haben.“
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