FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2026
Wertpapier oder ein Kryptowert vorliegt. Bei digitalen Währungen sei die Einord- nung als Wirtschaftsgut nach den Vorga- ben des BMF-Schreibens aber unstrittig. Damit haben die meisten Privatanleger hier Klarheit, denn sie investieren ohnehin fast ausschließlich in Bitcoin (siehe auch FONDS professionell 4/2025, Seite 416). Spekulationsfrist :HJHQ GLHVHU 'HljQLWLRQ GXUFK GDV BMF als „sonstiges Wirtschaftsgut“ ist für Bitcoin und Co. Paragraf 22 Num- mer 2 Einkommensteuergesetz (EStG) LQ 9HUELQGXQJ PLW 3DUDJUDI $EVDW]b EStG einschlägig: Der Verkauf von Kryp- towährungen ist ein „privates Veräuße- rungsgeschäft“, bei dem Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuer- satz besteuert werden, wenn der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr nach Kauf erfolgt. Es gilt aber eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalender- jahr: Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen bleiben bis zu diesem Betrag auch innerhalb der Spekulations- frist steuerfrei. Wird eine Kryptowährung nach mehr als zwölf Monaten veräußert, sind Gewinne steuerfrei. Außerdem gilt: Ein Plus oder Minus aus Geschäften mit Kryptowährungsgeschäften kann mit Gewinnen oder Verlusten aus anderen pri- vaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, beispielsweise aus Immobilien- Deals. Voraussetzung dafür ist, dass die EHWUHȬHQGHQ 7UDQVDNWLRQHQ LP JOHLFKHQ Kalenderjahr stattfanden. Anleger müssen bei Veräußerungen darauf achten, ob sie die Kryptowerte zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben haben. Das ist im Hinblick auf die Spe- kulationsfrist von einem Jahr und mögli- che Verlustverrechnungen wichtig. Unter- schieden werden zwei grundlegende Prinzipien: „First in, First out“ („Fifo“) und „Last in, First out“ („Lifo“). „Das BMF-Schreiben führt aus, dass aus Verein- fachungsgründen das Fifo-Verfahren ange- wendet werden kann, dabei dann aber eine walletbezogene Betrachtung gilt, was bedeutet, dass die gewählte Methode bis zur vollständigen Veräußerung aller Kryp- towerte einer Handelsbezeichnung in die- ser Wallet beizubehalten ist“, so Schuska. Teurer Tausch Wichtig ist ferner, dass nicht nur ein Verkauf gegen Zentralbankwährungen zu den Veräußerungsgeschäften zählt, VRQGHUQ DXFK GHU 7DXVFK LQ DQGHUH .U\S - towährungen und der Kauf von Waren: „Jede Möglichkeit, mit einer Kryptowäh- rung an den Markt zu gehen und sie ein- zusetzen, ist steuerlich gesehen ein relevan- ter Realisierungsvorgang. Das haben viele nicht auf dem Schirm“, sagt Link. „Bei HLQHP 7DXVFK YRQ EHLVSLHOVZHLVH HLQHP Bitcoin gegen zwei Ethereum berechnet sich der steuerliche Gewinn oder Verlust DXV GHU 'LȬHUHQ] GHV :HUWHV GHV %LWFRLQ in Euro und dem Wert von Ethereum ]XP =HLWSXQNW GHV 7DXVFKV ĺ gKQOLFK sei es, wenn man mit Bitcoin zahlt: „Der Wert des Bitcoins zu diesem Zeitpunkt wird mit demWert des Bitcoins zumZeit- punkt des Erwerbs verglichen.“ Eigene Angaben Für die Praxis außerdem entscheidend: Die für die Besteuerung nötigen Informa- tionen müssen die Anleger dem Finanz- amt liefern, indem sie die Erträge aus Kryptogeschäften in der Anlage SO (Sons- tige Einkünfte) der Einkommensteuerer- NOÌUXQJ DXijLVWHQ Ľ'LH )LQDQ]YHUZDOWXQJ steht auf dem Standpunkt, dass der in 'HXWVFKODQG DQVÌVVLJH 6WHXHUSijLFKWLJH DP besten über seine Geschäfte Bescheid weiß und ihm deshalb Mitwirkungs- und Auf- ]HLFKQXQJVYHUSijLFKWXQJHQ EHL GHU 'DU - VWHOOXQJ GHU 7UDQVDNWLRQHQ ĞEHU .U\SWR werte obliegen“, so Schuska. Künftig erhalten die Finanzämter zudem Daten von Kryptowertedienstleis- tern, auch aus dem europäischen Ausland: 6HLW GHP -DQXDU PĞVVHQ VLH 7UDQV - aktionen mit Kryptowerten aufzeichnen und erstmals bis spätestens 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Das sieht das Ende 2025 verabschiedete Kryptowerte-Steuertrans- SDUHQ]JHVHW] .6W7* YRU $QOHJHU PĞVVHQ den Betreibern dafür eine Selbstauskunft über ihre steuerliche Ansässigkeit erteilen. JENS BREDENBALS FP fondsprofessionell.de 1/2026 421 FOTO: © DIETMAR BEETZ I PWC DEUTSCHLAND, DAVID SDIKA I PWC DEUTSCHLAND Matthias Link, PwC: „JedeMöglichkeit, mit einer KryptowährungandenMarkt zugehen, ist steuerlich gesehen ein relevanter Realisierungsvorgang.“ Frederek Schuska, PwC: „Das BMF-Schreiben führt aus, dass aus Vereinfachungsgründen das Fifo-Verfahren angewendet werden kann.“
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