SACHWERTE SPEZIAL, Sonderausgabe 2026

Rebalancing der Beratung Die Kriterien zur rechtssicheren Beratung und Vermittlung sind bei ELTIFS grundsätzlich dieselben wie sonst auch. Aber es kommen mögliche Haftungsfallen hinzu. FONDS professionell stellt sie vor. W ann immer sich ein Investment nicht wie versprochen entwickelt, droht dem Vertrieb Ungemach. Anleger fühlen sich im Nachhinein dann schnell falsch beraten und suchen nach Verant­ wortlichen. Nicht selten werden sie von Rechtsanwälten, die sich dem Anleger­ schutz verschrieben haben, in ihrem Ver­ such unterstützt, sich bei ihren Beratern schadlos zu halten. Wer Kapitalanlage­ produkte vertreibt, muss sich diverser Haf­ tungsfallen bewusst sein. Einzelfallbetrachtung Die Finanzanlagenvermittlungsverord­ nung ist das Maß der Dinge zur Beurtei­ lung gesetzeskonformer Anlageberatung durch 34f-Vertriebe. In Paragraf 11ff sind die allgemeinen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten geregelt. „Die FinVermV hat sich etabliert und als Regulierungsrahmen im Hinblick auf Wohlverhaltens- und Informationspflich­ ten durchgesetzt“, sagt Udo Brinkmöller, Partner der Kanzlei BMS Rechtsanwälte. Darüber hinaus gibt es auf Ebene der ver­ schiedenen Produkte von Vermögensan­ lagen über Publikums-AIF nach KAGB bis hin zu ELTIFs Sonderregelungen, die ergänzend berücksichtigt werden müssen. „Grundsätzlich ist bei einem Haf­ tungsfall immer eine einzelfallbezogene Betrachtung notwendig. Die dann zu stellende Leitfrage lautet, ob anleger- und anlagegerecht beraten worden ist“, sagt Brinkmöller. Vermittlung vs. Beratung Den meisten Finanzdienstleistern ist der Unterschied zwischen einer Vermitt­ lung und einer Anlageberatung zwar in der Theorie klar, in der Praxis überschrei­ ten sie diese Grenze dann aber unwill­ kürlich mitunter recht schnell, wodurch ein neues Haftungsregime zum Tragen kommt. „Wir haben es immer wieder mit Vertriebspartnern zu tun, die der Über­ zeugung sind, sie würden nur vermitteln, wo sie doch längst in der Beratung sind. Die reine Vermittlung ist eigentlich die Ausnahme. Nur ein Beispiel: Sobald man seinem Kunden Alternativen aufzeigt, ist man schon mit einem Bein in der Bera­ tung“, sagt Jens Freudenberg, Vertriebsge­ schäftsführer beim Sachwertspezialisten BVT. „Das ist ein Riesenproblem, weil die Grenzen fließend sind“, pflichtet ihm Brinkmöller bei und gibt folgendes Bei­ spiel: „Sobald der Kunde seinen Vermittler fragt, was er denn nun tun solle, und der Wenn ELTIFs als Evergreen strukturiert sind, dann führen sie ein verführerisches Verkaufsargument mit sich: Sie sehen dieMöglichkeit vor, dass Anle- ger bereits nach Ablauf der Mindesthaltefrist Anteile zurückgeben können. Aber das ist nur ein kleiner Teil der Wahrheit mit einemgroßen Haftungsrisiko. SACHWERTE Vertrieb SPEZIAL 74 fondsprofessionell.de 2/2026 FOTO: © DOMINIC | STOCK.ADOBE.COM

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