SACHWERTE SPEZIAL, Sonderausgabe 2026
eine Handlungsempfehlung ausspricht, kann es so gesehen werden, dass die Grenze zur Beratung überschritten ist.“ Taping und kritische Presse Gesetzlich zwar klar geregelt, in der Praxis aber nur schwer umsetzbar ist die Taping-Pflicht. Laut Paragraf 18 der Fin- VermV müssen Kundengespräche im Rahmen einer telefonischen Vermittlung aufgezeichnet und zehn Jahre lang so archiviert werden, dass sie dem Kunden jederzeit zugänglich gemacht werden kön- nen. „Das kann meiner Erfahrung nach kaum einer tatsächlich gewährleisten. Ich kenne keine Plattform, die das technisch sauber hinkriegt“, sagt Brinkmöller. Weniger klar geregelt ist, welcher Stel- lenwert kritischer Berichterstattung in der Presse im Rahmen einer Kundenauf- klärung zukommt. Es gibt weder einen verbindlichen Pflichtlektüre-Kanon noch eine vernünftige Handhabe, welche Art und welches Maß an Kritik aufklärungs- pflichtig ist. Brinkmöller empfiehlt: „Ins- besondere dann, wenn sich kritische Berichte zu einem Anbieter oder einem Produkt häufen, ist der Vertrieb gut bera- ten, seine Kunden darauf aufmerksam zu machen – und das natürlich auch zu dokumentieren.“ Semiliquide ELTIFs Die große Aufmerksamkeit, die der- zeit dem semiliquiden ELTIF zuteil wird, hat nicht unwesentlich mit einem Liqui- ditätsversprechen zu tun, das so, wie es möglicherweise beim Anleger ankommt, nicht zu halten ist. „Wer ELTIFs an Pri- vatanleger vermittelt, muss offen über ihre strukturelle Illiquidität aufklären, insbesondere darüber, dass Rückgabe- fenster und Redemption Gates gerade in Krisenphasen nicht greifen oder nur auf Teile bezogen sind, wenn der Anleger sie braucht“, sagt Daniel Blazek, Partner der Rechtsanwaltskanzlei BEMK. „Eine bloße Übergabe von Basisinformationsblatt und Prospekt reicht dafür regelmäßig nicht aus. Erforderlich ist eine mündliche oder schriftliche, auf den Einzelfall bezogene Risikoaufklärung, die belastbar dokumen- tiert wird“, betont er. Falscher Eindruck Aus bisherigen Urteilen des BGH zur Beratung von Anlageprodukten mit ein- geschränkter Verfügbarkeit, lässt sich ablei- ten, dass der Gesamteindruck, der beim Anleger entsteht, weder „unrichtig“ noch „unvollständig“ sein darf. „Problematisch wird es überall dort, wo durch Beratung, Marketing oder Prospektdarstellung bei einem durch- schnittlich informierten, verständigen Anleger der Eindruck entsteht, er könne ‚im Prinzip jederzeit‘ oder ‚problemlos‘ aussteigen, oder dass Rückgaben nur eine Frage der Frist, nicht aber der Verfügbar- keit von Liquidität und der Einhaltung von Gate-Mechanismen sind“, präzisiert Alexander Pfisterer-Junkert, Rechtsanwalt der Kanzlei BKL Fischer Kühne und Part- ner, die Situation. Grundsätzlich ist bei einem Haftungsfall immer eine einzelfallbezogene Betrachtung notwendig. Udo Brinkmöller, BMS Rechtsanwälte Wer ELTIFs an Privatanleger vermittelt, muss offen über ihre strukturelle Illiquidität aufklären. Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte fondsprofessionell.de 2/2026 75 FOTO: © BMS BRINKMÖLLER MERTENS RAE, BEMK RECHTSANWÄLTE PARTGMBB Sauber dokumentiert Folgende Punkte sollten beim ELTIF-Vertrieb beachtet werden: Bei ELTIFs schuldet nicht nur der Berater, sondernauchder Vermittler eine Geeignetheitsprüfung. Das Beratungsprotokoll muss die Begründung einer auf die Vermögenssitua- tiondesKundenabgestelltenEmpfehlungdoku- mentieren. Auch wenn der Kunde der Empfeh- lung nicht folgt, sollte das begründet werden. Das Protokoll muss die Unter- schrift vonKundeundBerater tra- gen, darf nicht erst imNachhinein erstellt und muss dem Kunden ausgehändigt werden. Übernommene Standardfor- mulierungen lassen ein Protokoll vor Gericht schnell als nicht ausreichend auf die individuellen Bedürfnisse des Kunden aus- gerichtet erscheinen. Quelle:FONDSprofessionell(Listenichtabschließend) ELTIF ETF
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