FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2026

Dass dies keine theoretische Betrach- tung ist, weist er an einem Beispiel nach. „Allein schon die Gewichtung macht das Ratingergebnis für mich intransparent“, so der Makler. Bei der Teilfrage, ob im Leistungsfall eine Meldepflicht für den Kunden besteht, falls sich seine Gesund- heit wieder verbessert hat oder er schon wieder arbeitet, schneiden zum Beispiel die insgesamt hervorragend bewerteten BU-Tarife von HDI, Allianz und Nürnber- ger mit voller Punktzahl ab (100), obwohl sich die Regelungen stark unterscheiden. „Am kundenfreundlichsten regelt es der HDI, wo keinerlei Meldepflicht besteht“, erklärt Dietrich. Bei der Allianz gebe es dazu keine Regelung in den AVB, und „bei der Nürnberger müsse unverzüglich eine neue berufliche Tätigkeit angezeigt werden, selbst wenn der Kunde weniger verdient als vor dem BU-Leistungsfall“, kritisiert Dietrich. Diese markanten Unter- schiede würden im Rating überhaupt nicht sichtbar, sondern gleichgewichtet. Da helfe nur der genaue AVB-Vergleich durch den Berater. Wichtige Klausel Dietrich nennt ein zweites Beispiel, das aufhorchen lässt: Die im BU-Rating als hervor- ragend eingestufte Alte Leip- ziger hat kürzlich in ihren AVB ein befristetes Anerkennt- nis im BU-Fall eingeführt. „Ein solches Anerkenntnis ist grundsätzlich zum Nachteil des Kunden, denn es beinhal- tet eine Beweislastumkehr nach Ablauf der Frist“, so Dietrich. Der Kunde, berufs- unfähig und ohne Einkom- men, müsste auf eigene Kosten einen Gutachter beauftragen und so seine Berufsunfähigkeit nachweisen. „Ob Berufsun- fähigkeit vorliegt oder nicht, sollte von Beginn an endgültig entschieden werden“, findet der Makler. Bei FuB sieht er im Rating bislang keine Abwertung der Alten Leipziger – „der Tarif wird genauso hervorragend bewertet wie HDI, Allianz und Nürnberger, die auf ein befristetes Anerkenntnis verzichten“, so Dietrich. Stunde der Wahrheit Dietrich fand weitere Ungereimtheiten beim BU-Rating, etwa diese: Bei der Teil- frage, ob eine Definition der zumutbaren Einkommensminderung bei Umorgani­ sation der Firma des BU-versicherten Unternehmers vorliegt, schneidet der HDI mit 95 Punkten schlechter ab als bei- spielsweise Allianz und Nürnberger, die volle 100 Punkte erreichen. „Dabei hat der HDI aus Kundensicht die beste Defi- nition, denn eine Umorganisation ist nur zumutbar, sofern deren Finanzierung 25 Prozent aller versicherten BU-Leistungen nicht übersteigt“, erklärt Dietrich. Sei die Umorganisation damit nicht finanzierbar, bleibe es bei 100 Prozent BU-Leistung. Anders bei Allianz und Nürnberger: Dort heißt es, dass die betriebliche Umorgani- sation wirtschaftlich sinnvoll sein bezie- hungsweise ohne erheblichen Kapitalein- satz erfolgen soll. „Es bleibt unklar, was das im Einzelfall heißt“, kritisiert Dietrich. Tarifqualität hin oder her – die Stunde der Wahrheit schlägt erst im Leistungsfall. „Deshalb sollte jeder Berater Ratings allenfalls zur gro- ben Einordnung nutzen, aber aus individueller Kunden­ sicht dann genau die AVB anschauen und vergleichen“, rät Dietrich seinen Makler­ kollegen. Wer mit der gebote- nen inhaltlichen Tiefe berät, müsse den BU-Fall nicht als Gefahr für Falschberatung fürchten. Nach fast 100 beglei- teten BU-Leistungsfällen hat Dietrich eigenen Angaben zufolge viele dankbare Kun- den, die ihn wegen der kun- denfreundlichen Beratung und Begleitung weiteremp- fohlen haben. DETLEF POHL FP fondsprofessionell.de 3/2026 241 FOTO: ©FRANK DIETRICH Krebs ist unstrittig BU-Leistungspraxis nach Krankheiten Erkennt der Versicherer die Berufsunfähigkeit an? Das hängt auch von der konkreten Krankheit ab. Quelle:FrankeundBornberg(Stand05/26) % % % % % % Verteilung der Quoten in Prozent . bis . . bis . . bis . . bis . . bis . . bis . . bis . bis . bis bis % % % % % % % Krankheiten des Kreislaufsystems Verletzungen, Vergiftungen und Unfälle Krankheiten des Nervensystems Bösartige Neubildungen Sonstige Krankheiten des Muskel-Skelett- Systems und Bindegewebes Psychische Krankheiten und Verhaltensstörungen % % % % % % Psychische Krankheiten und Verhaltensstörungen Krankheiten des Muskel-Skelett- Systems und Bindegewebes Verletzungen, Vergiftungen und Unfälle Post/Long-COVID/VAC Krankheiten des Nervensystems Krankheiten des Kreislaufsystems Bösartige Neubildungen Ablehnung Anerkennung 21 % 9 % 7 % 5 % 2 % 2 % 7 % 17,10 % 82,90 % 27,20 % 72,73 % 20,13 % 79,87 % Ablehnung Anerkennung 5,4 % 94,6 % 25,2 % 74,8 % Anerkennung 2023 Anerkennung 2024 » Ein befristetes Anerkenntnis im BU-Fall ist grundsätzlich zum Nachteil des Kunden. « Frank Dietrich, Fachmakler

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=