FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2026
Rechtlich wichtig Im Financial Planning und im Estate Planning ist die Grenze zu unerlaubten Dienstleistungen schnell überschritten. Außerdem lauern weitere Haftungsfallen. Was geht – und was nicht. F inanzplaner und Estate Planner ken- nen sich im Erbschafts- und im Steuerrecht oft fast genauso gut aus wie in der Anlage- und Vermögensberatung. Das gilt zumindest, wenn sie eine fundierte Weiterbildung absolviert haben (siehe Artikel auf Seite 328). Ist das Wissen schon einmal parat, geschieht es oft ganz automatisch, dass ein Experte einen Kunden etwa über eine Vorsorgevollmacht, eine Patienten- verfügung oder zu bestimmten Formu- lierungen im Testament berät. Auch wer steuerlich versiert ist, gibt schon mal den einen oder anderen Tipp. Doch hier ist Vorsicht geboten, denn: Wer Rechts- oder Steuerdienstleistungen anbietet, betritt verbotenes Terrain – und die Grenzen sind schnell überschritten. Auch bei der Akquisition neuer Kunden, der Daten- aufnahme und bei der Vertragsgestaltung haben Finanzplaner und Estate Planner einiges zu beachten, wenn rechtliche Fall- stricke vermieden werden sollen. FONDS professionell gibt Antworten auf zentrale Fragen mit Unterstützung von Ulrich Welzel, Maximilian Kleyboldt und Peter Balzer. Welzel ist Inhaber der Unternehmensberatung Brain Active aus Taufkirchen bei München. Kleyboldt ist Certified Financial Planner und Senior Wealth Planner bei der Privatbank Beth- mann HAL in Frankfurt am Main sowie Vorstand des Financial Planning Stan- dards Board (FPSB). Balzer ist Rechts- anwalt und Partner der Sernetz Schäfer Rechtsanwälte Partnerschaft mit Sitz in Düsseldorf. Ausführliche Erklärungen zu den Pflichten von Finanz- und Erbschaftspla- nern und zu rechtlichen Risiken bietet die Abhandlung mit dem Titel „Haftung in der ganzheitlichen Beratung – Financial Planning und Estate Planning in der Bera- tungspraxis“ des FPSB. Es ist immer wieder zu hören, dass Finanz- und Erbschaftsplaner keine Rechtsberatung vornehmen dürfen. Stimmt das tatsächlich? Immerhin wür- den sie die Dienstleistungen ja nur nebenbei erbringen. „Es stimmt, Financial Planner und Estate Planner dürfen keine Rechts- dienstleistungen anbieten“, erklärt UlrichWelzel. „Was erlaubt ist, regelt Para- graf 5 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungs- gesetzes (RDG)“, erklärt er. Dieser defi- niert, dass Nicht-Juristen Rechtsdienstleis- Achtung, hier kann es gefährlich werden! Finanz- und Erbschafts planer müssen aufpassen, dass sie sich bei ihrer Arbeit nicht auf unerlaubtes Terrain begeben. Sonst kann schnell Ärger drohen. » Financial Planner und Estate Planner dürfen keine Vollmachten, Verfügungen und Testamente aufsetzen. « Ulrich Welzel, Brain Active 336 fondsprofessionell.de 3/2026 FINANZPLANUNG SPEZIAL Fragen und Antworten € FOTO: © STOCKER | STOCK.ADOBE.COM Welche Dienstleistung darf ichmeinen Kunden anbieten, welche nicht? Am7. Oktober können Sie sich auf demWorld Financial Planning Day in Köln mit anderen Finanzplanern austauschen. ANMELDUNG: fponline.de/wfpd26
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