FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2026
tungen dann erbringen dürfen, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen Haupttätigkeit stehen und als reine Nebenleistungen zu bewerten sind. Absatz 2 des Paragrafen legt fest, dass Rechtsdienstleistungen, die im Rahmen einer Testamentsvollstreckung erbracht werden, auch dann unbedenklich sind, wenn sie nicht von Juristen erbracht wer- den. In der Finanzplanung und im Estate Planning ist die Lage allerdings leider nicht so eindeutig. Was ist erlaubt, und wo würde ein Berater schondieGrenzezurnichtmehrzulässigen Rechtsdienstleistungüberschreiten? Experte Welzel verdeutlicht es an einem Beispiel. „Ein guter Erb- schaftsplaner erkennt natürlich, ob etwa bestimmte testamentarische Verfü- gungen später einmal zu Problemen füh- ren werden“, sagt er. Darauf dürfe er einen Kunden auch aufmerksam machen und ihm empfehlen, das Testament von einem Erbrechtler prüfen zu lassen. „Der Berater darf es aber auf keinen Fall selbst neu auf- setzen. Das ist nur Rechtsanwälten oder Notaren erlaubt“, so Welzel. Inder Finanz- undErbschaftsplanung spie- lenVollmachtenundVerfügungeneinewich- tigeRolle. DürfenBeraterdieseDokumente für ihreKundenerstellen? „Auf gar keinen Fall“, mahnt Wel- zel. Denn: Die Erstellung solcher Dokumente ist ebenso wie das Aufsetzen von Testamenten als Rechts- dienstleistung Juristen vorbehalten. Können Financial Planner und Estate Plan- ner ihren Kunden Verfügungen und Voll- machten zumindest über Juristenplattfor- menvermitteln? „Davon würde ich dringend abra- ten“, so Welzel. „Manche Finanz- dienstleister behaupten zwar, Berater könnten sich mit Vollmachten und Ver- fügungen ein zusätzliches Geschäftsfeld erschließen. Doch das ist falsch“, erklärt er. Finanz- und Erbschaftsplaner könnten Probleme bekommen, wenn sie Vollmach- ten und Verfügungen vermitteln. Das zeigt zum Beispiel ein richtungweisendes Urteil des Amtsgerichts Northeim aus dem Jahr 2017. In den Entscheidungsgrün- den heißt es, die Klägerin, eine vom Bera- ter empfohlene Gesellschaft, habe Rechts- dienstleistungen im Sinne des RDG erbracht, obwohl sie dazu gar nicht berechtigt war. Der streitige Vertrag ist wegen des Verstoßes gegen ein gesetzli- ches Verbot daher nichtig. „Solche Rechts- streitigkeiten führen dann nicht nur dazu, dass der Berater sein Honorar nicht bekommt, auch der Kunde ist für immer verloren – und der Ruf ist schnell rui- niert“, sagt Welzel. Das könne sogar schon passieren, wenn ein Mandant erkennt, dass er die vermittelte Dienstleistung an anderer Stelle deutlich günstiger bekom- men hätte. Wie können Financial Planner und Estate Planner ihren Kunden weiterhelfen, wenn diese ein Testament aufsetzen möchten oder eine Vollmacht benötigen? Am besten ist, wenn sie mit Rechts- anwälten oder Notaren kooperieren. Hat der Kunde nicht ohnehin schon einen Experten an der Hand, kann der Berater ihm die Namen von guten Spezia- listen nennen. Dafür bekommt er zwar kein Geld, hat aber einen sauberen Job gemacht und erhält sich eine gute Kun- denbeziehung. Darf ein Finanz- oder Erbschaftspla- ner einen Kunden bei der Formulierung einer Vollmacht oder Verfügung unter- stützen, bevor das Dokument von einem Juristen aufgesetzt wird? Auch das ist nicht zu empfehlen, vor allem dann nicht, wenn etwa Erklä- rungen und Empfehlungen zur Gestaltung im Einzelfall abgegeben wer- den. Berater dürfen und sollten ihren Kunden aber erläutern, wo es Formulie- rungshilfen gibt. Auf der Website des Bun- desjustizministeriums finden sich rechts- sichere Musterformulare mit Textbaustei- nen und Ausfüllhilfen. Auch karitative Träger bieten zum Thema Vollmachten und Verfügungen oft kostenfreie Unter- stützung. Darauf kann ein Finanz- oder Erbschaftsplaner selbstverständlich immer hinweisen. Wasgilt,wennderKundeeinesEstatePlan- ners schon einmal in Erfahrung bringen möchte, wie hoch die Erbschaftsteuer ist, die auf seine Ehefrau oder die Kinder spä- ter zukommenwird? In diesem Fall sollte der Berater selbstverständlich die Freibeträge rund um die Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer sowie die Versorgungs- freibeträge für Ehepartner und Kinder ansprechen. „Dann sollte er den Kunden an dessen Steuerberater verweisen oder ihm einen Fachmann aus dem eigenen fondsprofessionell.de 3/2026 337 FOTO: © SERNETZ SCHÄFER RECHTSANWÄLTE » Bei der Kundenakquise müssen Finanz- und Erbschaftsplaner wettbewerbsrechtliche Verbote beachten. « Peter Balzer, Sernetz Schäfer Rechtsanwälte
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