FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2026
Expertennetzwerk empfehlen“, erklärt Welzel. Denn Steuerdienstleistungen darf er ebenso wenig anbieten wie Rechtsbera- tungen. Darf der Berater zumindest überschlagen, wiehochdieErbschaftsteuerausfallenwird? Gegen eine grobe Überschlagsrech- nung ohne jede Gewähr ist nichts einzuwenden. Ein Berater darf auch die steuerlichen Auswirkungen der von ihm empfohlenen Lösung vorrechnen. Wenn er sich mit dem Kunden über eine „vorweggenommene Erbfolge“ unterhält und dabei die Freibeträge für Kinder oder Ehepartner genauer thematisiert, ist auch das völlig unkritisch. Welchen Ärger können sich Finanz- und Erbschaftsplaner einhandeln, wenn sie unerlaubteDienstleistungenerbringen? Sieht sich ein Kunde falsch beraten, geht die Sache schlimmstenfalls vor Gericht. Kommen die Richter zum Schluss, dass der Berater eine Rechts- oder Steuerdienstleistung erbracht hat, die er nicht hätte erbringen dürfen, schnappt die Haftungsfalle zu. „Und über eines sollte sich jeder Berater im Klaren sein: Eine unerlaubte Rechts- oder Steuerberatung kann zum Verlust des Deckungsschutzes der Vermögensschadenhaftpflichtversiche- rung führen“, sagt Welzel. Finanz- und Erbschaftsplaner betreuen meist ganze Familien und haben den Vor- teil, dass dieKinder undEnkel der heutigen Mandanten später oft selbst Kunden wer- den. Doch auch sie müssen neue Aufträge gewinnen, ganz besonders, wenn sie noch amAnfangihrerTätigkeitstehen.Wasistbei derKundenakquisitionzubeachten? „Von Bedeutung sind hierbei die gesetzlichen Vorgaben, die sich mit wettbewerbsrechtlichen Verboten bei der Kundenakquisition befassen“, erklärt Rechtsexperte Peter Balzer. Unzu- lässig ist als unzumutbare Belästigung nach Paragraf 7 Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauterenWettbewerb (UWG) die telefonische Werbung gegenüber einemVerbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung. „Dabei han- delt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einemBußgeld von bis zu 300.000 Euro geahndet werden kann“, mahnt Bal- zer. Aber: Das erforderliche Einverständ- nis des Verbrauchers kann per Brief oder E-Mail eingeholt werden. Nicht ausrei- chend ist es hingegen, wenn der Finanz- oder Erbschaftsplaner einen Verbraucher zu Beginn des Telefonats lediglich fragt, ob er mit demWerbeanruf einverstanden ist. Liegt ein Einverständnis vor, sollte der Berater einem Interessenten seine Dienst- leistung genau erläutern. Schließlich ist nicht jeder Verbraucher mit dem Thema Finanz- oder Erbschaftsplanung vertraut. Was sollten Finanz- und Erbschaftsplaner bei derAuftragsvergabebedenken? „In einem ersten Schritt ist es zunächst erforderlich, dass ein Finanz- oder Erbschaftsplaner zusammen mit dem potenziellen Kunden den Umfang der Dienstleistung festlegt“, sagt Balzer. Dabei ist zwischen Voll- und Themenplänen zu unterscheiden. Das heißt, der Finanzprofi hat festzustellen, ob der Interessent eine ganzheitliche Bera- tung wünscht, die seine gesamte Vermö- gensstruktur umfasst, oder ob sich die Dienstleistung eventuell nur auf einzelne Aspekte wie die Altersvorsorge oder das Immobilienvermögen erstrecken soll. Dabei sollte auch darauf hingewiesen wer- den, dass die Datenaufnahme deutlich umfassender ausfällt, wenn der Interessent einen vollständigen Finanzplan in Anspruch nehmen möchte. Zudem sollte selbstverständlich auch das Vergütungs- modell erläutert werden. Welche Vergütungsmodelle sind im Financial Planning und im Estate Plan- ning zulässig? Meist arbeiten Finanz- und Erb- schaftsplaner auf Honorarbasis. Da sie im Zuge der Erstellung der Finanzplanung keine Rückvergütungen oder Zuwendungen von dritter Seite erhalten, gibt es keine Interessenkonflikte, die dem Kunden offengelegt werden müssten. Übernehmen die Finanzprofis auch die Umsetzung eines Finanzplans, so spricht rechtlich nichts dagegen, dass sie Provisionen erhalten. „In diesem Fall ist der Finanz- oder Erbschaftsplaner aber gehalten, dem Kunden die Höhe der Pro- visionen mitzuteilen“, sagt FPSB-Vorstand Maximilian Kleyboldt. Dasselbe gilt, wenn der Berater eine Provision für die Vermittlung eines Mandats zahlt. Muss einFinanzplanungsvertrag zwingend schriftlichabgefasstwerden? „Nein, zivilrechtlich besteht dafür keine Verpflichtung“, sagt Experte Kleyboldt. „In der Praxis ist aber zu 338 fondsprofessionell.de 3/2026 FINANZPLANUNG SPEZIAL Fragen und Antworten € FOTO: © BETHMANN HAL » Es ist zu empfehlen, die Rechtsbeziehung zwischen Finanzplaner und Kunde schriftlich niederzulegen. « Maximilian Kleyboldt, Bethmann HAL
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