FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2026

empfehlen, die Rechtsbeziehung zwischen Finanz- oder Erbschaftsplaner und Kunde in einer schriftlichen Vereinbarung nie- derzulegen“, erklärt er. Für ein solches Vor- gehen spreche bereits die damit verbun- dene Rechtssicherheit, da eine klare und eindeutige vertragliche Regelung erfah- rungsgemäß das Risiko rechtlicher Aus­ einandersetzungen deutlich reduziert. Financial Planner müssen bei ihren Kunden große Datenmengen abfragen, um eine maßgeschneiderte, ganzheit­ liche Beratung zu ermöglichen. Was geschieht, wenn Daten fehlen oder nicht korrekt sind und der erstellte Finanzplan dadurch fehlerhaft ist? „Finanzplaner trifft grundsätzlich die Pflicht, sich ein umfassendes Bild über die Situation des Kunden zu machen, da nur so sichergestellt werden kann, dass die Handlungsempfehlungen des Finanzplans auf seine individuellen Gegebenheiten zugeschnitten sind“, erklärt Kleyboldt. Da der Kunde in der Regel nicht oder nicht vollständig abschät- zen kann, welche Angaben für die Erstel- lung der Finanzplanung benötigt werden, muss der Financial Planner ihn anleiten. In der Praxis kommen daher Datenauf- nahmebögen zum Einsatz, die in Form von Checklisten die Unterlagen auffüh- ren, die der Finanzplaner benötigt. „Hier- bei ist es Aufgabe des Finanzprofis, mög- lichst genau zu bezeichnen, welche Unter- lagen er für die Planerstellung anfordert“, so Kleyboldt. Falls der Datenaufnahme­ bogen die benötigten Angaben nicht voll- ständig abfragt, kann sich der Finanz- planer nicht darauf berufen, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten ver- letzt hat. Fehlen Daten oder erscheinen sie nicht plausibel, hat der Berater nachzu­ haken und zu prüfen. Erstellt der Berater den Finanzplan auf Basis einer unvollstän- digen Datenbasis, obwohl diese für ihn ohne Weiteres ersichtlich war, ist der Plan fehlerhaft. Da die Dienstleistung in die- sem Fall nicht sachgerecht erbracht wor- den ist, steht dem Finanzplaner kein Ver- gütungsanspruch zu; der Kunde kann ein eventuell bereits gezahltes Honorar nach Schadenersatzrecht zurückfordern. Dies gilt auch dann, wenn der Finanzplaner den Plan anhand von Kundendaten erstellt hat, die er bei einer Plausibilitäts- prüfung als fehlerhaft hätte erkennen müssen. Haftet ein Financial Planner für einen fehlerhaften Finanzplan? „Verstößt der Financial Planner bei der Erstellung eines Finanzplans gegen seine Vertragspflichten, indem er den Plan fehlerhaft erstellt, kommt auf Grundlage des Paragrafen 280 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Haf- tung in Betracht“, erklärt Rechtsexperte Peter Balzer. Zuweilen behalten sich Financial Planner in ihren Verträgen ein sogenanntes Nacherfüllungsrecht imHin- blick auf etwaige Mängel des Finanzplans vor. Schlägt auch die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde Anspruch auf Schaden- ersatz. Das gilt zumindest, wenn der Bera- ter schuldhaft seine Vertragspflichten ver- letzt. Finanzplaner können auch dann haften, wenn sie ihren vorvertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht nachkommen. Dies kann zum Bei- spiel dann der Fall sein, wenn sie den Kun- den nur unvollständig über den Umfang des vereinbarten Leistungsspektrums informiert haben. Ist eine Vermögensschadenhaftpflicht­ versicherung für Finanz- und Erbschafts­ planerPflicht? Financial Planner und Estate Planner sind nicht gesetzlich dazu verpflich- tet, eine solche Versicherung abzu- schließen. „Mittlerweile bieten einige Ver- sicherungsunternehmen solche Policen aber an, die auch die Tätigkeit der Finanz- planung umfassen“, sagt Balzer. Was sollte eine Vermögensschadenhaft­ pflichtversicherungabdecken? Der Versicherungsumfang sollte nicht nur den Ausgleich finanzieller Schäden umfassen, sondern auch die Prüfung, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt berechtigt sind. Da sich die Haftung des Finanzplaners nicht nur auf das vom Kunden gezahlte Honorar, sondern auch auf Folgeschäden erstrecken kann, die aus der Umsetzung der Finanzplanung resultieren, ist auf eine ausreichend hohe Versicherungssumme zu achten. „Der Abschluss einer Vermö- gensschadenhaftpflichtversicherung bedeutet für den Finanzplaner nicht, dass damit sämtliche Haftungsrisiken beseitigt sind“, mahnt Balzer. Die Versicherungs­ bedingungen regeln meist, dass nur fahr- lässige Pflichtverletzungen abgedeckt sind, sodass bei einem vorsätzlichen Pflichtver- stoß kein Versicherungsschutz besteht. Das sollten Finanz- und Erbschaftsplaner bedenken. ANDREA MARTENS FP 340 fondsprofessionell.de 3/2026 FINANZPLANUNG SPEZIAL Fragen und Antworten € FOTO: © BRAIN ACTIVE » Financial Plannern und Estate Plannern ist es nicht erlaubt, Rechtsdienstleistungen anzubieten. « Ulrich Welzel, Brain Active

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