FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2026

Nur der Inhalt zählt Seit Kurzem ist in allen EU-Staaten eine Richtlinie anzuwenden, die die Regeln für Werbung mit Umweltaussagen verschärft. Was Fondsanbieter, Versicherer und Vermittler zu beachten haben. F air gehandelt“, „Good for Planet“ oder „naturnah“: Im Supermarkt prangen solche Versprechen auf unzähli- gen Produkten. Ob es der Kaffee mit Bio-Label ist, die Veggiewurst mit Umweltsiegel oder das Sham- poo mit grünem Prüfzeichen – überall finden Kunden Etiketten, Sticker und Logos, die ihnen zusi- chern sollen, dass der Hersteller das Thema Nachhaltigkeit durch- aus ernst nimmt. Vorsicht geboten Doch seit dem 27. September müssen Unternehmen mit sol- chen Werbeaussagen sehr vor- sichtig sein. Das gilt auch für Anbieter von Finanzprodukten wie Fonds. Denn von diesem Datum an gelten strengere wett- bewerbsrechtliche Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeits- aussagen. Dafür sorgt die EU- Richtlinie 2024/825 „Empowe- ring Consumers for the Green Transition“, kurz EmpCo, die Grünfärberei in Werbeaussagen eindämmen soll. Dann haben auch Finanzberater und Versicherungsvermittler in Kundenge- sprächen sehr genau auf ihre Wortwahl zu achten. Einen Fonds etwa als „grün“ oder „nachhaltig“ zu bezeichnen, nur weil der Asset Manager das Produkt so bewirbt, kann gefährlich werden. Denn die neue Richtlinie bezieht sich nicht nur auf Pro- dukte, sondern auch auf Dienstleistungen aller Art. Die EmpCo-Richtlinie ist am 28. Feb- ruar 2024 verabschiedet worden und am 26. März desselben Jahres in Kraft getre- ten. Die Umsetzungsfrist endete am 27. März 2026. Anzuwenden sind die Vor- schriften EU-weit seit dem 27. September 2026. In Deutschland ist das Regelwerk durch die Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt worden. Verschiedene Richtlinien „Die EmpCo ist nicht zu ver- wechseln mit der Green Claims Directive“, sagt Philipp Schulz, bei der Reuss-Private-Gruppe, zu der auch der Maklerpool Fonds- net gehört, zuständig für Com­ pliance und Geldwäsche. „Die Zielrichtung der beiden Initiativen ist die gleiche, sie sollen Green- washing verhindern“, so Schulz. Doch während die EmpCo defi- niert, welche Werbeaussagen über die Nachhaltigkeit eines Produkts wann nicht mehr erlaubt sein sollen, sollte die Green Claims Directive festlegen, wie der Nach- weis der Korrektheit einer solchen Aussage zu führen ist. Das Problem ist nur: Die Green Claims Directive hat der europäische Gesetzgeber im Juni 2025 auf Eis gelegt. „Damit ergibt sich für Umweltaussagen nun eine Lücke“, erklärt Schulz. Denn: Das neue UWG benennt zwar Verbote und verlangt, dass umweltbezogene Aussagen zutreffend und Schön grün von außen: Produkte und Dienstleistungen dürfen künftig nicht mehr als „grün“ oder „nachhaltig“ beworbenwerden, wenn der Inhalt demWerbeversprechen nicht standhalten kann. 424 fondsprofessionell.de 3/2026 STEUER & RECHT Greenwashing FOTO: © PHOTOSG | STOCK.ADOBE.COM

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=