FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2026

belegbar sind. Es gibt aber nicht dezidiert vor, wie dieser Beleg beizubringen ist. Umso vorsichtiger sollten Fondsanbieter, Versicherer und Vermittler bei umwelt­ bezogener Werbung nun vorgehen. Keine allgemeinen Aussagen Klar ist, dass zum Beispiel ein Fonds künftig nicht mehr mit allgemeinen ESG- Aussagen beworben werden darf, wenn das Sondervermögen nicht nachweisbar einen Beitrag zur Umweltverbesserung leistet. „So ist es etwa nicht mehr möglich, in der Werbung für eine Anlagestrategie den Begriff ‚nachhaltig‘ zu verwenden, wenn diese keinen klaren Energie- oder Klimabezug hat“, erläutert Schulz. Auch Bezeichnungen wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“ oder „energie­ effizient“ dürfen nur noch dann benutzt werden, wenn ein Finanzdienstleister belegen kann, dass sein Produkt diesen tatsächlich gerecht wird. „Verboten ist zudem, eine Umweltaus­ sage über ein Gesamtprodukt oder die gesamte Geschäftstätigkeit zu treffen, wenn die Aussage nur für einen Teilaspekt gelten kann“, so Schulz. Ein Fonds, der nur zum Teil in nachhaltige Anlagen investiert, darf daher nicht als „ESG- Gesamtportfolio“ bezeichnet werden. Auch wer gesetzliche Anforderungen, wie sie etwa die EU-Offenlegungsverord­ nung verlangt, als Alleinstellungsmerkmal nutzt, kann in Zukunft Probleme bekom­ men. Und es gibt viele weitere Beispiele (siehe Übersicht unten auf dieser Seite). Zudem ist der Begriff der Umweltaus­ sage weit gefasst und betrifft nicht nur Text, sondern auch Bilder, Farbgebung, Grafiken und Symbole, die einen Umwelt­ vorteil suggerieren. Damit können auch grüne Blattmotive, Erdkugelsymbole oder eine durchgängig grüne Gestaltung von Fondsunterlagen bereits Umweltaussagen darstellen. Wirkung der Werbung „Wer einen Fonds mit einem ‚grünen‘ Namensbestandteil bewirbt, kann sich nicht darauf berufen, dass die Bezeich­ nung aufsichtsrechtlich in Ordnung ist“, sagt Schulz. Denn die Namensleitlinien für ESG-Finanzprodukte der Europäi­ schen Wertpapier- und Marktaufsichts­ behörde (ESMA), die seit November 2024 gelten, geben lediglich vor, unter wel­ chen Voraussetzungen ein Fondsname zur Anlagestrategie passt. Das geänderte UWG hingegen hat im Blick, wie der Name auf den Anleger wirkt. „Beides läuft nebeneinander, und die Portfolioschwelle der Leitlinien ist kein lauterkeitsrechtlicher Sicherheitspuffer“, erklärt Schulz. Auch Nachhaltigkeitssiegel dürfen nicht verwendet werden, wenn sie nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlicher Seite festge­ setzt wurden. Ein hausinterner ESG-Score darf daher nicht zu Werbezwecken einge­ setzt werden. Fondsgesellschaften, deren Produktwer­ bung zu einem nicht unwesentlichen Teil auf nachhaltigkeitsbezogene Faktoren und Aspekte abstellt, sind daher gut beraten, schnell zu reagieren und eine Inventur der freiwilligen ESG-Aussagen zu prüfen. „Die Inventur sollte sämtliche Unterlagen umfassen, neben Fondsprospekten also auch Internetseiten, Social-Media-Auftritte, Flyer und Broschüren sowie gegebe­ Diese Risiken können in der Produktwerbung lauern Risiko Beispiel Pauschale Produktbezeichnung „Nachhaltige Anlagestrategie“ ohne klaren Energie-/Klimabezug, „grüner Fonds“, „Öko-Sparplan“, „nachhaltiges Depot“ Teilaspekt auf Gesamtprodukt übertragen Fonds wird als „nachhaltiges Gesamtportfolio“ beworben, obwohl nur ein kleiner Teil der Anlagen nachhaltige Kriterien erfüllt Kompensationsbasierte Klimaaussage „Grüne Kreditkarte“ wegen CO₂-Kompensation der Kartenzahlungen, „klimaneutrales Depot“ Eigene Labels „ESG-Score“, selbst entworfenes Nachhaltigkeitssiegel auf Factsheets Pflicht als USP dargestellt Die Offenlegung nach der SFDR oder gesetzlich gebotene Ausschlüsse werden als eigenes Alleinstellungsmerkmal verkauft Zukunftszusage „Unser Portfolio ist bis 2045 klimaneutral“ ohne extern geprüften Umsetzungsplan Vergleich/Filter ESG-Filter in der App ohne Offenlegung der Vergleichsmethode Beispiele für Risiken, die das geänderte UWGmit sich bringt. Quelle:Fondsnet fondsprofessionell.de 3/2026 425 FOTO: © FONDSNET » Die EmpCo-Richtlinie ist nicht mit der Green Claims Directive zu verwechseln. « Philip Schulz, Fondsnet

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