FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2026
Es könnte heikel werden Im Streit um den richtigen Risikoindikator des offenen Immobilien- fonds Uniimmo Wohnen ZBI ist ein KapMuG-Verfahren bewilligt worden. Das könnte weitreichende Folgen haben. K apitalverwaltungsgesellschaften (KVGen), die offene Immobilien- fonds zu ihrer Produktpalette zählen, könnten möglicherweise einer heiklen Zukunft entgegengehen. Dafür sorgt die Tilp Rechtsanwaltsgesellschaft mit Sitz in Kirchentellinsfurt. Bereits im Mai 2025 hat die Kanzlei für einen Kleinanleger beim Landgericht Nürnberg-Fürth eine Schadenersatzklage gegen die zur Union-Investment-Gruppe gehörende KVG ZBI Fondsmanagement eingereicht. Hintergrund der Klage ist der aus Sicht von Tilp falsch angegebene Gesamtrisikoindikator im Basisinforma- tionsblatt (BIB) des offenen Immobilien- fonds Uniimmo Wohnen ZBI. Doch bei einem einzelnen Gerichts- verfahren ließ es die Rechtsanwaltsge- sellschaft damals nicht bewenden. Weil nach Auffassung der Kanzlei zahlreiche Kleinanleger über das tatsächliche Risiko eines Investments in den Uniimmo Woh- nen ZBI getäuscht worden sind, hat sie ihrer Klage gleich auch einen Antrag auf ein Verfahren nach dem Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz (KapMuG) bei- gefügt. Und dieses Verfahren hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg- Fürth nun für zulässig erachtet. Ob und wann das KapMuG-Verfahren eröffnet wird, steht noch nicht fest. Sollten sich die Tilp-Anwälte vor Gericht allerdings gegen die ZBI Fondsmanagement durch- setzen, könnten viele geschädigte Anleger sehr leicht Anspruch auf Schadenersatz geltend machen. Denn ein Urteil, das in einem KapMuG-Verfahren ergeht, gilt nicht nur für den sogenanntenMusterklä- ger, der mit seinem Anwalt in den Ring steigt. Es hat auch Bindung für alle wei- teren Kläger, deren Rechtsvertreter eben- falls KapMuG-Verfahren beantragt haben. Und: Sofern die Entscheidung zugunsten der Uniimmo-Wohnen-ZBI-Anleger aus- geht, könnte dies auch unangenehme Folgen für andere KVGen mit offenen Immobilienfonds haben. Das Ziel der Verfahrens „Ziel des von uns initiierten Musterver- fahrens ist es, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob ZBI den Gesamtrisikoindikator des Uniimmo Wohnen ZBI zutreffend angegeben hat und – falls dies nicht der Fall war – die grundsätzliche Haftung der Gesellschaft für die erlittenen Anleger- verluste feststellen zu lassen“, erklärt Tilp- Anwalt Christian Palme. Die ZBI hatte im Basisinformations- blatt des Uniiimmo Wohnen ZBI die Risikostufe 2 beziehungsweise 3 angege- ben. Die Kanzlei Tilp vertritt jedoch die Auffassung, der Fonds hätte mindestens in die Risikokategorie 6 eingestuft wer- den müssen. Als Grund dafür sehen die Anwälte den Rhythmus, in dem die ZBI ImGerichtssaal: Das KapMuG-Ver- fahren gegen die ZBI Fondsmanage ment wurde noch nicht eröffnet. Wenn es dazu kommt, könnten Anbieter offener Immobilienfonds aber ins Feuer geraten. » Das Verfahren könnte für Schadenersatz- ansprüche bei vielen offenen Immobilienfonds relevant sein. « Christian Palme, Tilp Rechtsanwaltsgesellschaft 428 fondsprofessionell.de 3/2026 STEUER & RECHT Offene Immobilienfonds FOTO: © СЕМЕН САЛИВАНЧУК | STOCK.ADOBE.COM
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