FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2026

denWert des Fonds berechnet hat. Dieser basierte auf Gutachten zu den gekauften Immobilien, die nur alle drei Monate erstellt wurden. Erfolge eine Wertermittlung in einem zeitlichen Abstand von drei Monaten, sei ein Sondervermögen als riskant zu bewer- ten, so das Argument der Tilp-Juristen. Anleger fühlen sich getäuscht Die ZBI Fondsmanagement hat den Uniimmo Wohnen ZBI 2017 aufgelegt. Über die Volks- und Raiffeisenbanken wurde er insbesondere an Privatanleger verkauft. Das Volumen des Sonderver- mögens wuchs in kurzer Zeit auf fünf Milliarden Euro. Als die Zinsen ab 2022 infolge des Ukrainekriegs stiegen, verloren viele Immobilien an Wert, auch solche, die sich im Portfolio des offenen Wohnim- mobilienfonds befanden. Die ZBI setzte den Wert des Fonds 2024 daher um rund 20 Prozent herab. Nicht wenige Anleger fühlten sich über die wahren Risiken ihres Investments getäuscht. Dass sie damit nicht ganz falschliegen, zeigt ein Urteil des Landgerichts Nürn- berg-Fürth vom 21. Februar 2025 (Az. 4 HK O 5879/24, nicht rechtskräftig) in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die ZBI. Die Richter kamen zu dem Schluss, die Bewertung des Uniimmo Wohnen ZBI mit der Risikoklasse 2 oder 3 sei unzuläs- sig, wenn – wie nach Überzeugung des Gerichts geschehen – der gesamte Netto- inventarwert des Fonds nicht mindestens monatlich bewertet werde. In einem sol- chen Fall sei die Risikoklasse 6 anzugeben. Ob das Bayerische Oberste Landesge- richt, vor dem das KapMuG-Verfahren in Sachen Uniimmo Wohnen ZBI geführt würde, zu derselben Auffassung gelangen wird, wird sich vermutlich erst in einigen Jahren herausstellen. „KapMuG-Verfahren ziehen sich oft über Jahre hin“, sagt Chris- tian Conreder, Rechtsanwalt und Partner bei der Beratungs- und Rechtsanwalts­ gesellschaft Rödl in Hamburg. Eine Art „Sammelklage“ Das Gesetz ermöglicht es Privatan- legern, institutionellen Investoren und anderen Unternehmen, die sich von einem Anwalt vertreten lassen, in einer Art „Sammelklage“ vor Gericht Schaden- ersatz zu fordern. Und zwar dann, wenn sie sich aufgrund von mutmaßlich fal- schen, irreführenden oder unterlassenen Kapitalmarktinformationen um ihr Geld gebracht sehen. Wird wie im Fall der Kanzlei Tilp und der ZBI Fondsmanagement einemAntrag auf ein KapMuG-Verfahren stattgegeben, wird dieser in den elektronischen Bundes- anzeiger eingetragen. Für die Tilp-Anwälte läuft nun die Zeit. Denn ab dem Eintrag im Bundesanzeiger bleiben sechs Monate, in denen mindestens neun weitere gleich- lautende Klagen eingereicht werden müs- sen. Nur dann kann ein Verfahren eröff- net werden. Gleichlautend bedeutet dabei, dass sogenannte Feststellungsziele defi- niert werden, die möglichst abstrakt und allgemein zu halten sind, damit sie auf zahlreiche Einzelkläger zutreffen. Für den anstehenden Prozess wird dann ein Musterkläger ausgewählt, der mit sei- nem Anwalt stellvertretend alle anderen mutmaßlich Geschädigten vertritt. Sobald das Verfahren eröffnet ist, werden bun- desweit alle Klagen in der betreffenden Rechtssache eingefroren, für die ebenfalls ein KapMuG-Verfahren beantragt wurde (zu den Details siehe Kasten auf der nächs- ten Seite). „Für die Klägergemeinschaft beginnt dann eine Wartezeit“, erklärt Conreder. Sie können am Fortgang der Dinge zwar mitwirken, indem sie Beweismittel oder Rechtsgutachten liefern. Ansonsten aber müssen sie sich gedulden, bis das zustän- dige Oberlandesgericht seine Entschei- dung trifft und ein sogenannter Muster- entscheid ergeht. Entscheiden die Richter zu ihren Ungunsten, geht das Verfahren in der Regel in die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH). Nicht für jeden Anleger Was das von der Kanzlei Tilp ange- strengte KapMuG-Verfahren gegen die ZBI Fondsmanagement angeht, ist eine Besonderheit zu beachten: Nicht jeder Anleger, der mit dem Uniimmo Woh- nen ZBI Verluste erlitten hat, darf an dem Verfahren teilnehmen. Lediglich Investoren, die sich das Sondervermö- gen nach dem 1. Januar 2023 ins Depot gelegt haben, können dabei sein. Denn erst seit diesem Datum müssen Kapital­ verwaltungsgesellschaften für all ihre Fonds Basisinformationsblätter gemäß der Verordnung über verpackte Anlage- produkte (Packaged Retail and Insurance- based Investment Products, kurz: PRIIPs) erstellen und darin einen Risikoindikator nach dem Summary Risk Indicator (SRI) fondsprofessionell.de 3/2026 429 FOTO: © THOMAS NIEDERMUELLER | TILP RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT » Für Anleger, die ein rechtliches Vorgehen scheuen, kann das Musterverfahren eine Alternative darstellen. « Christian Herrmann, Tilp Rechtsanwaltsgesellschaft

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=