FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2026

Neues für Kredit vermittler Wer Ratenkredite an Verbraucher vermittelt, benötigt dafür eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34c Gewerbeordnung – noch. Ab November gilt der neue Paragraf 34k. Die Details. B is zum Jahr 2013 war das Berufs­ leben für gewerbliche Vermittler von Investments und Krediten einfach: keine Mifid-II-Richtlinie, keine Nachhal­ tigkeitspräferenzabfrage. Ferner brauchten sie lediglich eine Erlaubnis gemäß Para­ graf 34c Gewerbeordnung (GewO), um sowohl Fonds als auch Immobilien- und Verbraucherkredite vermitteln zu dürfen. Mit dem Jahresbeginn 2013 änderte sich das. Fondsvermittler benötigen seither eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34f GewO. Wer zu Hausdarlehen berät, muss seit 2016 eine 34i-Erlaubnis vorweisen können. Künftig ist eine weitere Zulassung Pflicht: Der Gesetzgeber hat für Vermitt­ ler allgemeiner Verbraucherdarlehen den neuen Paragrafen 34k GewO eingeführt. Spätestens ab dem 20. November 2027 benötigen alle Kreditvermittler eine ent­ sprechende Zulassung (zum Zeitplan siehe Kasten nächste Seite). Der Paragraf 34c GewO, der aktuell unter anderem die Vermittlung von Verbraucherkrediten regelt, wird somit weiter „ausgehöhlt“. FONDS professionell erläutert, was die Neuerung für die laut Schätzung des Ver­ mittlerverbands AfW fünfstellige Zahl an Gewerbetreibenden bedeutet. EU-Verbraucherkreditrichtlinie Die Einführung des Paragrafen 34k beruht auf der überarbeiteten EU-Ver­ braucherkreditrichtlinie 2023/2225, die im November 2023 in Kraft trat. Das entsprechende deutsche Umsetzungsge­ setz wurde am 17. April 2026 vom Bun­ destag verabschiedet. Die Richtlinie soll unter anderem „zu einem hohen Ver­ braucherschutzniveau“ beitragen, wie es im Begründungsteil des Gesetzentwurfs heißt. Die Umsetzung der Richtlinie erfordert Änderungen einiger deutscher Gesetze, darunter der Gewerbeordnung. Was heißt das genau für die Vermittler von Verbraucherdarlehen? Die Gewerbe­ treibenden respektive diejenigen, die für die Kreditvermittlung in leitender Posi­ tion verantwortlich sind, müssen sich ins Vermittlerregister der Deutschen Indus­ trie- und Handelskammer (DIHK) ein­ tragen lassen. Zudem müssen sie künftig ihre Sachkunde nachweisen. „Allerdings kann der Geschäftsführer einer Kapital­ gesellschaft, die als juristische Person nicht selbst qualifiziert sein kann, die Sachkunde an Mitarbeiter delegieren, die die verschiedenen Bereiche leiten. Ist der Chef selbst Leiter des Bereichs Ratenkre­ dit, muss auch er die Sachkunde nachwei­ sen“, erklärt Frank Rottenbacher, Vorstand des Vermittlerverbands AfW und des in Berlin ansässigen Bildungsdienstleisters Going Public. Der Nachweis kann über eine bestan­ dene Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) erfolgen. Ein Rahmenlernplan ist festgelegt, ab Novem­ ber können die IHKen Experten zufolge Prüfungen abnehmen. Wer bereits eine 34i-Sachkundeprüfung abgelegt hat, erhält Das deutsche Alphabet hat 26 Buch- staben. So hat der Gesetzgeber noch genügend Auswahl, wenn er nach Paragraf 34k nochweitere Erlaub- nistatbestände unter Paragraf 34 Gewerbeordnung hängenmöchte. » Vermittlern kann die neue Genehmigungs- fiktion helfen. « Frank Rottenbacher, AfW 432 fondsprofessionell.de 3/2026 STEUER & RECHT Gewerbeordnung FOTO: © PIXARNO | STOCK.ADOBE.COM | DIGITAL VERÄNDERT

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