FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2026
ebenfalls eine Anerkennung, wie aus Paragraf 4 Absatz 1 der neuen Darlehens- vermittlungsverordnung (DarlVermV) hervorgeht. Zudem ist eine Reihe von Berufsqualifikationen dem Nachweis der Sachkunde gleichgestellt. Dazu zählen unter anderem die Ausbildung zum Bankkaufmann sowie zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen. Auch Uni-Absolventen (Mathematik oder Wirt- schaftswissenschaften) mit drei Jahren Berufserfahrung müssen sich nicht von einer IHK prüfen lassen. „Alte Hasen“ Ferner sieht das neue Gesetz eine soge- nannte „Alte Hasen“-Regelung vor: Wer seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen Verbraucherkredite vermittelt hat, weist damit ebenfalls seine Sachkunde nach. Allerdings lauern in der praktischen Umsetzung Fallen: „Es besteht die Gefahr, dass die Erlaubnisbehörden, die einzel- nen IHKen und Gewerbeämter, unter- schiedlich auslegen, was ‚ununterbrochen‘ und damit ‚regelmäßig‘ meint. Reicht es, wenn sie einmal im Monat oder einmal im Quartal einen Ratenkredit vermittelt haben?“, gibt Rottenbacher zu bedenken. „Unklar ist auch noch, ob Beratungen über Provisionsabrechnungen oder Bera- tungsprotokolle nachgewiesen werden müssen.“ Zusätzlich besteht für alle, die unmit- telbar Beratungs- oder Vermittlungsleis- tungen erbringen, die Pflicht zur Weiter- bildung im Zeitintervall von drei Jahren; diese können die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften unter bestimm- ten Umständen delegieren. Aber auch hier gibt es noch Klärungs- bedarf, da der Gesetzgeber nicht festge- legt hat, wie viele Stunden im Jahr sich die Berater weiterbilden müssen. „In der Verordnung heißt es bloß, dass die Kennt- nisse ‚auf dem aktuellen Stand zu halten‘ sind. Nur in der Gesetzesbegründung nennt der Gesetzgeber eine Größenord- nung von vier Stunden, die er erwartet“, sagt Rottenbacher. Daher könnte eine Erlaubnisbehörde womöglich eine Stunde als ausreichend ansehen, eine andere dagegen zehn Stunden fordern. Honorar-Darlehensberater Ebenfalls analog dem 34i kann ein Gewerbetreibender Verbraucherkredite gegen Honorar vermitteln. Die „Hono- rar-Darlehensberater“ dürfen laut Paragraf 34k Absatz 5 der neuen Gewerbeordnung „vom Darlehensgeber für ihre Beratungs- leistung keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein“. Wichtig: Wer als Honorar-Darle- hensberater tätig ist, darf nicht zugleich als Darlehensvermittler arbeiten. Rotten- bacher betont, dass auch die „normalen“ Vermittler „umfassende Verhaltens- und Informationspflichten gegenüber dem Kunden“ haben und „Provisionen und andere Zuwendungen offenlegen“ müs- sen. Übrigens gibt es auch Erleichterungen für die Vermittler: Für die 34k-Erlaubnis müssen sie keine Vermögensschadenhaft- pflichtversicherung abschließen. JENS BREDENBALS FP Zeitplan für den 34k-Start 20. November 2026: Para- graf 34k Gewerbeordnung (GewO) tritt in Kraft. Damit gilt die Pflicht zur Kundeninformation und zur Aushändigung des standardisier- ten Informationsblatts „Standard European Consumer Credit Infor- mation“ (SECCI), das Verbrauchern vor Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags übergeben werden muss. Neue Vermittler müs- sen ihre Sachkunde nachweisen, die Weiterbil- dungspflicht startet. 31. Mai 2027: Bis zu diesem ZeitpunkthabenaktiveVermittlermit 34c-Erlaubnis Zeit, den34k zubean- tragen. Sonst erlischt ihre Erlaubnis spätestens am 19. November 2027. „Hierbei kann den Vermittlern die neue Genehmigungsfiktion helfen: Wenn sie alle nötigenUnterlagenbis Ende Mai eingereicht haben, tritt ihre Erlaubnis automatisch in Kraft. Damit haben die Gewerbe treibenden Rechtssicherheit vor überlangen Bearbeitungszeiten der Behörden“, erklärt Frank Rottenbacher, Vorstand des Vermittlerverbands AfW.Mit „Genehmigungsfiktion“ ist gemeint, dass der Antrag bei einer Behörde für die Ausübung bestimmter erlaubnispflichtiger Gewerbe auto- matisch als erteilt gilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten entscheidet. 19. November 2027: Ab diesemTag gilt der „alte“ 34c-Gewerbeschein nicht mehr für die VermittlungvonVerbraucherkrediten, auchwenn die Erlaubnisbehörden noch nicht über die neue 34k-Zulassung entschieden haben. fondsprofessionell.de 3/2026 433 FOTO: © ANDREAS KLINGBERG FÜR AFW BERLIN » Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann die Sachkunde an Mitarbeiter delegieren. « Frank Rottenbacher, AfW
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